OGH vom 27.02.1996, 5Ob502/96
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Lothar Hofmann LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.Ing.Dr.Heinrich S*****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 523.321,08 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 11/95-30, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 22 Cg 31/94d-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Begehren der beklagten Partei, die klagende Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, mit der das Begehren der Klägerin abgewiesen worden war, den Beklagten zur Zahlung von S 523.321,08 s.A. an die Klägerin zu verurteilen. Rechtsgrund dieses Zahlungsbegehrens war ein dem Beklagten von der Sparkasse B***** im Jahr 1984 gewährter Kredit von S 320.000,-- zum Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B, die eine stille Beteiligung des Beklagten an der W*****-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz WBH genannt) verbrieften (das gesamte Ausmaß der vom Beklagten zum Teil selbst finanzierten Beteiligung betrug S 528.000,--). Die Klägerin hatte dazu vorgebracht, sie bzw ihre Rechtsvorgängerin, die Hotel N***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, habe die zur Gänze offene Kreditforderung der Sparkasse B***** "mit Zustimmung des Beklagten (durch Einlösung) übernommen".
Auf die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichtes wird, soweit sie für die Darlegung der Gründe für die Zurückweisung der vorliegenden Revision von Bedeutung sind (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO), noch einzugehen sein. Das Berufungsgericht erachtete jedenfalls die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung als zulässig und begründete diesen Ausspruch damit, daß einerseits die nicht völlig einheitliche Judikatur zur Bindungswirkung von Vorfragenentscheidungen zwecks Wahrung der Entscheidungsharmonie zu verdeutlichen sei, andererseits bestehe im Hinblick auf mögliche weitere Rechtsstreitigkeiten mit dem gleichen Sachverhalt das Bedürfnis, die Frage des Erwerbs einer stillen Beteiligung im Rahmen eines umfangreichen Vertragswerkes mit verschiedenen Vertragspartnern (Anlagegesellschaft, Konzerngesellschaft, Finanzierungsgesellschaften) zu klären.
In der jetzt vorliegenden ordentlichen Revision macht die klagende Partei als Verfahrensmangel geltend, das Berufungsgericht habe sich über die Bindungswirkung des rechtskräftigen Berufungsurteils des Oberlandesgerichtea Linz vom , 3 R 318/91, hinweggesetzt, mit dem im Verfahren 15 Cg 87/90 des Landesgerichtes Salzburg das vom nunmehrigen Beklagten gegen die nunmehrige Klägerin erhobene Feststellungsbegehren, die Ansprüche aus dem (streitgegenständlichen) Kreditverhältnis seien nicht fällig, abgewiesen worden war; außerdem sei der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes (und des Erstgerichtes) nicht zu folgen, daß der zwischen dem Beklagten und der Sparkasse B***** abgeschlossene Kreditvertrag wegen der nicht erfüllten, zur (auflösenden) Bedingung des gesamten Vertragswerkes gemachten Erwartung des Beklagten, eine werthaltige Beteiligung an der WBH zu erwerben, unwirksam sei. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Vom Beklagten liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, der Revision keine Folge zu geben; in eventu solle die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Revision erweist sich als unzulässig, weil die Entscheidung des Rechtsstreites keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufwirft.
1.) Zur Bindungswirkung der Entscheidung 3 R 318/91 des Oberlandesgerichtes Linz.
Rechtliche Beurteilung
Die bereits erwähnte Feststellungsklage war eine Reaktion des nunmehrigen Beklagten auf die Fälligstellung des streitgegenständlichen Kredites durch die nunmehrige Klägerin. Der nunmehrige Beklagte trat dabei der Behauptung der nunmehrigen Klägerin, er habe seine mit einsetzende Pflicht zur Kreditrückführung verletzt und habe die Folgen des vereinbarten Terminsverlustes zu tragen, weil die Kreditrückführung an die jeweils bis 20.12. eines jeden Jahres vorgesehene Gewinnausschüttung aus der stillen Beteiligung des Beklagten an der WBH gekoppelt gewesen sei, mit dem Argument entgegen, der Kredit werde vereinbarungsgemäß ausschließlich dann und in der Höhe zur Rückzahlung fällig, als seitens der WBH (effektive) Zahlungen an den Kreditnehmer erfolgen. Da der nunmehrige Beklagte im Jahr 1989 weder Gewinnausschüttungen noch die versprochene Fixverzinsung seiner Einlage erhalten habe, sei - was festzustellen begehrt wurde - die von der nunmehrigen Klägerin behauptete Fälligkeit ihrer Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Kreditverhältnis nicht gegeben.
Der Rechtsstreit sollte somit eine Auslegungsfrage klären, die sich an folgenden Formulierungen des Kreditvertrages bzw eines dem Beklagten von einem Anlageberater der I***** Ges.m.b.H zur Kenntnis gebrachten Schreibens der Sparkasse B***** (an eben diese Vermögensberatungsgesellschaft) vom entzündete:
Punkt 2. des von der Sparkasse B***** angenommenen Kreditantrages des Beklagten:
"Der gegenständliche Kredit wird ausschließlich dann und in der Höhe zur Rückzahlung fällig, als seitens der WBH Zahlungen aus der Beteiligung an die Sparkasse B***** erfolgen. Unter Zahlungen sind alle vermögenswerten Ansprüche zu verstehen, die aus der Beteiligung zustehen oder zustehen werden, wie z.B. Barauszahlungen, Akontierungen, Ausschüttungen, Mindestverzinsungen, Ertragsbeteiligung, Auseinandersetzungsguthaben, Übertragungsentgelte usw., sowie der Anspruch auf anteilige Übertragung des Investitionsprojektes in die Verfügungsberechtigung aufgrund der Beteiligung. Ferner sind unter Zahlungen zu verstehen Zahlungen der Gesellschaft an mich (Antragsteller), mögen diese auch ihren Ursprung nicht im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis haben."
Punkt 10. des von der Sparkasse B***** angenommenen Kreditantrages des Beklagten:
"Die Sparkasse B***** übernimmt keinerlei Haftung für die Bonität oder Insolvenz sämtlicher Firmen, mit denen Sie durch den Kauf dieser Beteiligung in geschäftliche Beziehung getreten sind bzw noch werden. Die Sparkasse B***** nimmt auch keinerlei Überprüfungen der Zahlen und Zusagen vor, die von der WBH oder der Vertreterfirma genannt werden."
Aus dem Schreiben der Sparkasse B***** vom :
"Ergänzung zum Kreditvertrag über den Ankauf einer typisch stillen
Beteiligung an der .... (WBH).
Punkt 2. lautet: Der gegenständliche Kredit wird ausschließlich dann
und in der Höhe zur Rückzahlung fällig, als seitens der .... (WBH)
Zahlungen aus der unter Punkt 1. genannten Beteiligung an mich (uns) erfolgen.
Sehr geehrte Herren!
Die Sparkasse B***** bestätigt hiemit und erklärt nochmals ausdrücklich und unwiderruflich, den Kunden aus dem Kreditverhältnis nur nach Maßgabe seiner Erträge aus der typisch stillen Beteiligung an der WBH in Anspruch zu nehmen; dies gilt sowohl für die Rückzahlung des Kapitals wie der Zinsen."
Schon das mit der Feststellungsklage des nunmehrigen Beklagten in erster Instanz befaßte Landesgericht Salzburg zog aus diesen Erklärungen den Schluß, daß die Ansicht, die Fälligkeit der Kredittilgungsraten trete jeweils nur nach Maßgabe effektiver Zahlungen der WBH an den Kreditnehmer ein, nicht zu halten sei, und wies daher das Begehren, die mangelnde Fälligkeit der Kreditforderung der nunmehrigen Klägerin festzustellen, ab. Punkt 2. des Kreditvertrages und der Brief der Sparkasse B***** vom seien nämlich so zu verstehen, daß unter Zahlungen nicht nur tatsächlich geleistete Erträge, zu denen Gewinnausschüttungen und Fixverzinsungen gehörten, zu verstehen seien, sondern alle vermögenswerten Ansprüche, die aus der Beteiligung zustünden. Danach seien Zahlungen dann zu leisten, sobald der Kreditnehmer aus dem von ihm abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag einen Anspruch auf Leistung aus dem Gesellschaftsvertrag habe, wobei es auf die tatsächliche Zuzählung oder Ausschüttung nicht ankomme. Allein der Anspruch auf Ausschüttung oder Zuzählung aus dem Gesellschaftsvertrag genüge. Die Ansicht des nunmehrigen Beklagten, bei Unterbleiben einer Gewinnausschüttung oder Fixverzinsung durch die Gesellschaft sei er von der Kreditrückzahlung befreit, würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß der Kreditgeber bei Zahlungseinstellung durch die Gesellschaft einen Ausfall erleide, während der Kreditnehmer durch Inanspruchnahme des Kredites und der stillen Beteiligung hohe Steuervorteile lukrieren könne. Das unvertretbare Resultat wäre der Erwerb einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft, aus der der Kreditnehmer ohne Risiko eine hohe Steuerersparnis erzielen könnte. Vereinbarungsgemäß entstehe der Anspruch der stillen Gesellschafter der WBH auf Gewinnausschüttung spätestens am 20.12. des folgenden Geschäftsjahres. Das bedeute, daß der Gewinnausschüttungsanspruch des nunmehrigen Beklagten und sein Anspruch auf Fixverzinsung jeweils am 20.12. jeden Jahres zustehen und fällig seien. Zu diesem Datum sei auch der aufgenommene Kredit in diesem Umfang zurückzuzahlen. Jedenfalls die damit fällige Fixverzinsung sei zu leisten. Schließlich könne auch noch auf den Zeichnungsschein (zum Erwerb der Beteiligung) hingewiesen werden, wonach eine typisch stille Beteiligung eine Risikokapitalbeteiligung darstelle, die zum Verlust des Beteiligungskapitals führen könne.
Die dagegen vom nunmehrigen Beklagten erhobene Berufung blieb erfolglos, wobei im Urteil des Oberlandesgerichtes Linz ergänzend auf den oben zitierten Punkt 10. des Kreditvertrages hingewiesen wurde, wonach die Sparkasse B***** keinerlei Haftung für die Bonität oder Insolvenz der involvierten Firmen übernehme. Die vom nunmehrigen Beklagten vertretene Auslegung würde dazu führen, daß die Sparkasse B***** das Risiko der Uneinbringlichkeit entstandener Forderungen des Kreditnehmers gegen die Beteiligungsfirma übernommen hätte und der Kreditnehmer in diesem Ausmaß von seiner Rückzahlungspflicht befreit wäre, was dem Punkt 10. des Kreditantrages (Kreditvertrages) widerspreche.
Diese Entscheidung nahm die Klägerin zum Anlaß, die hier gegenständliche (erstinstanzliche) Abweisung ihres Zahlungsbegehrens wegen Verletzung der materiellen Rechtskraft anzufechten. Das Berufungsgericht verwarf jedoch die Nichtigkeitsberufung aus folgenden Erwägungen:
Auszugehen sei davon, daß im gegenständlichen Prozeß ein Begehren auf Zahlung gestellt wurde, während es im Vorprozeß um die Feststellung ging, daß der hier eingeklagte Anspruch nicht fällig sei. Es handle sich weder um dasselbe Klagebegehren noch um dessen begriffliches Gegenteil bzw die Negation des im Vorprozeß gestellten Begehrens, weshalb der Nichtigkeitsgrund der entschiedenen Streitsache nicht vorliege (vgl Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7 zu § 411; Fasching LB2 Rz 1516f). Zu prüfen sei weiters, ob die beiden Klagebegehren deshalb unvereinbar seien, weil mit der Vorentscheidung eine anspruchsbegründende Voraussetzung für das neue Begehren verneint (oder eine negative Voraussetzung bejaht) wurde, ob also das im Vorprozeß gestellte Klagebegehren für den neuen Prozeß präjudiziell ist. Im Vorprozeß sei die Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches bejaht worden. Insoweit liege eine Bindung an das Urteil im Vorverfahren vor. Die Frage, ob die Forderung fällig ist, könne daher in diesem Verfahren nicht neu aufgerollt werden. Es könne nicht geprüft werden, ob durch das Ausbleiben der Zahlung durch die WBH der gewährte Kredit fällig geworden ist. In diesem Verfahren und im Vorverfahren sei aber die Frage, ob der hier Beklagte (und dortige Kläger) zur Kreditrückführung herangezogen werden kann, zu prüfen gewesen. In beiden Verfahren sei diese Frage keine Hauptfrage (keine der Parteien habe im Vorverfahren einen diesbezüglichen Zwischenantrag auf Feststellung gestellt), sondern eine präjudizielle Vorfrage, und deshalb im Vorverfahren keiner Rechtskraft fähig (Fasching LB2 Rz 1520; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 9 und 10 zu § 411; JBI 1995, 458). Das Bedürfnis nach einer "Entscheidungsharmonie" könne die Grenzen der Rechtskraftwirkung nicht erweitern (vgl Fasching LB2 Rz 1519).
Der Beklagte sei durch die Ergebnisse des Vorverfahrens auch nicht von neuem Vorbringen ausgeschlossen, weil er dort als Kläger aufgetreten und jetzt in der Lage sei, über den damaligen Klagsgegenstand hinaus weitere rechtsvernichtende Tatsachen vorzubringen. Streitgegenstand im Vorverfahren sei lediglich das Vorbringen im Zusammenhang mit der Fälligkeit des hier geltend gemachten Anspruches gewesen. Somit sei nur dieses und die Entscheidung hierüber von der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft umfaßt (vgl Fasching LB2 Rz 1536).
In der jetzt vorliegenden Revision anerkennt die Klägerin zwar die Endgültigkeit der Entscheidung, mit der der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (das Prozeßhindernis der res iudicata) verneint wurde, doch beharrt sie auf dem Standpunkt, daß das Berufungsgericht wegen der inhaltlichen Bindungswirkung der Vorentscheidung vom Rechtsbestand der jetzt eingeklagten Forderung hätte ausgehen müssen und die diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten nicht zu beachten gewesen wären. Fällig sei eine Leistung nämlich nicht nur dann, wenn der Schuldner leisten darf (Fälligkeit im weiteren Sinn), sondern auch, wenn er leisten muß (Fälligkeit im weiteren Sinn). Damit sei im Vorprozeß mit der Verneinung des vom nunmehrigen Beklagten erhobenen Einwandes der mangelnden Fälligkeit auch gesagt worden, daß die streitgegenständliche Forderung zu Recht besteht; die Rechtswirksamkeit des Kreditvertrages, aus dem die Forderung resultiert, könne nicht wegen Willensmängeln, Vereitelung des ausdrücklich zur Bedingung gemachten Endzwecks des Vertrages etc in Frage gestellt werden.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß die Judikatur neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses anerkennt, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind (JBl 1995, 458 mwN). Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angesprochene Judikaturdivergenz (die auch Anlaß für die Zulassung der ordentlichen Revision war) erschöpft sich in der Auslegung des Begriffes der Präjudizialität, die nach einer Ansicht nur Fälle erfaßt, in denen eine im Vorprozeß (als dessen Gegenstand, sei es auch nur auf Grund eines Antrags auf Zwischenfeststellung) entschiedene Hauptfrage zur Vorfrage des Folgeprozesses (zum bedingenden Rechtsverhältnis für den dort geltend gemachten Anspruch) wird (SZ 48/142; MietSlg 31.701 uva; so auch die Lehre: Fasching, ZPR2, Rz 1520; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts, Erkenntnisverfahren, Rz 701), nach anderer Ansicht aber schon dann zur sachlichen Bindung an die Vorentscheidung führt, wenn beide Verfahren in so engem inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie die widersprechende Beantwortung ein und derselben jeweils zu entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (MietSlg 22.618; MietSlg 28.603; SZ 52/151; RZ 1989, 250/96; SZ 55/74; EFSlg 70.550 ua; zuletzt JBl 1994, 482 mit krit Anm von Frauenberger; JBl 1995, 458 mit insoweit krit Anm von Oberhammer). Einig sind sich Judikatur und Lehre jedoch darin, daß für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfaßten Streitgegenstandes nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich sind, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte (SZ 63/43; vgl auch SZ 52/151 und 3 Ob 502/95, tw veröffentlicht in RdW 1995, 468). Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozeß erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde (vgl Fasching ZPR2, Rz 1535 und 1536; Rechberger/Simotta aaO, Rz 704); die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt (Rechberger in Rechberger, Rz 10 zu § 411 ZPO mwN). Folgerichtig bedarf es zur Lösung des vorliegenden Bindungsproblems eines näheren Eingehens auf die aufgezeigte Judikaturdivergenz gar nicht, wenn für die vom Beklagten im Vorprozeß angestrebte Feststellung der mangelnden Fälligkeit der (hier streitgegenständlichen) Forderung bzw für die Abweisung des diesbezüglichen Begehrens die Erörterung des Rechtsbestandes dieser Forderung (der Rechtswirksamkeit des ihr zugrundeliegenden Kreditvertrages) gar nicht notwendig war.
Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß Gegenstand des Vorprozesses nur die Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderung war und daß mit der Abweisung des Begehrens festzustellen, daß die Fälligkeit (noch) nicht eingetreten sei, weil die WBH noch keine Gewinnanteile oder Zinsen ausgeschüttet habe, nur ausgesprochen wurde, der Geltendmachung der Forderung könne der (allenfalls auch noch auf weitere Gründe gestützte) Einwand der mangelnden Fälligkeit nicht entgegengesetzt werden. Über den Rechtsbestand der Forderung, insbesondere über die Anfechtbarkeit des ihr zugrundeliegenden Kreditvertrages, wurde jedoch nicht entschieden. Wenn die Klägerin meint, mit der Feststellung der Fälligkeit einer Forderung werde in bindender Weise immer auch ihr Rechtsbestand bejaht, und dies auch belegen zu können, irrt sie. Die Fälligkeit stellt immer auf die Zeit ab, in der eine Leistung zu bewirken (und anzunehmen) ist, gleichgültig, ob damit gesagt wird, daß der Schuldner - etwa bei Festlegung eines bestimmten Leistungszeitpunktes - leisten muß (Fälligkeit im engeren Sinn) oder - so etwa im Fall, wenn für die Erfüllung ein Zeitraum vorgesehen wurde - leisten darf (Fälligkeit im weiteren Sinn). Die Rechtsmittelwerberin deutet diese Definition der Fälligkeit (Koziol/Welser I10, 225) unrichtig, wenn sie meint, es sei damit (arg. "leisten muß") auch der Rechtsbestand der jeweiligen Forderung angesprochen und zur Tatbestandsvoraussetzung erhoben. Über den Rechtsbestand der streitgegenständlichen Forderung wurde im Vorprozeß, in dem allein die Fälligkeit Streitgegenstand war, nicht entschieden; daß die Fälligkeit letztlich bejaht (festgestellt) wurde, ist kein Präjudiz für den gegenständlichen Rechtsstreit über die Rechtswirksamkeit (Anfechtbarkeit) des der Forderung zugrundeliegenden Kreditvertrages, und zwar auch nicht im Sinne des oben dargelegten weiten Begriffsverständnisses eines Teils der Judikatur. Insoweit erweist sich die vorliegende Revision mangels erheblicher Rechtsfragen, die bei der Entscheidung des Rechtsstreites zu lösen sind, als unzulässig.
2.) Zur Rechtsrüge betreffend die Gültigkeit des Kreditvertrages.
Die hiefür bedeutsamen Feststellungen lassen sich, soweit sie nicht schon dargestellt wurden, wie folgt zusammenfassen:
Das von der I***** Ges.m.b.H. in Zusammenarbeit mit der WBH vertriebene Beteiligungsmodell (Verlustabschreibung) ist von Dr.G*****, einem Mitglied des Vorstandes der I***** (zu deren Gruppe die WBH gehörte) sowie Dr.Edgar M*****, einem leitenden Angestellten der Sparkasse B***** entwickelt worden. Es sah vor, um einen bestimmten Geldbetrag eine typisch stille Beteiligung an der WBH zu erwerben, die dann im Jahr der Beteiligung einen Verlust auswirft, den der stille Gesellschafter einkommensteuermindernd als "Verlust aus Gewerbebetrieb" von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage absetzen kann. In der Folge sollte das Unternehmen Gewinn abwerfen und dieser dem stillen Gesellschafter entsprechend seiner Quote zugeteilt werden. Die Laufzeit der stillen Beteiligung sollte zumindest 10 Jahre betragen. Interessierten Personen, die für diese Beteiligung Fremdkapital benötigten, sollte die Sparkasse B***** Kredit gewähren. Zu diesem Zweck erarbeiteten Dr.G***** und Dr.M***** einen "Antrag auf Abschluß eines Kreditvertrages", der bereits auszugsweise wiedergegeben wurde. Die Kreditgewährung wurde dabei vom Erwerb der stillen Beteiligung abhängig gemacht.
Mit dem Vertrieb dieser stillen Beteiligungen hat die I***** Ges.m.b.H. Peter B***** betraut und dahingehend informiert, "es gäbe eine Möglichkeit, daß sich Leute als sogenannte atypische Gesellschafter an der WBH in Form eines Zeichnungsscheines beteiligen. Durch die Zeichnung eines solchen Beteiligungsscheines könne man angesichts des Umstandes, daß die Gesellschaft im Jahr der Beteiligung Verluste auswerfen werde, steuerliche Vorteile erzielen und beteilige sich an dem Beteiligungsgeschäft auch die Sparkasse B***** als kreditgewährendes Institut gegenüber Personen, die keine Barmittel hätten. In solchen Fällen würde die Sparkasse B***** zwecks Finanzierung der Beteiligung dem Interessenten einen Kredit gewähren, wobei die Rückzahlung des Kredites aus der Einkommensteuerersparnis durch die Verlustabschreibung und der verbleibende Restbetrag aus allfälligen Erträgen der WBH erfolgen werde. Nach Abdeckung des Kredites laufe die Beteiligung weiter. Der stille Gesellschafter verdiene aus weiteren Ertragsauszahlungen. Das Modell laufe mindestens 10 Jahre".
Mit dieser Information nahm Peter B***** ua mit dem Beklagten Kontakt auf, den er bereits aus früheren Vermögensberatungsgeschäften kannte. Er sondierte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und schlug ihm eine Beteiligung im Ausmaß von S 528.000,-- vor. Davon habe er S 208.000,-- selbst aufzubringen. Der Restbetrag von S 320.000,-- werde von der Sparkasse B***** vorfinanziert. Die Eigenmittel müsse der Beklagte selbst aufbringen, wobei er hiefür auch den erzielbaren Einkommensteuervorteil verwenden könne. Der Kredit von S 320.000,-- werde ausschließlich aus Gewinnauszahlungen der WBH an den Beklagten abgedeckt. Dieser Kredit würde den Beklagten nicht persönlich belasten. Peter B***** und der Beklagte besprachen den oben wiedergegebenen Punkt 2.) des Kreditantrages, nicht jedoch auch Punkt 10.). Weiters informierte Peter B***** den Beklagten über den Inhalt des oben auszugsweise wiedergegebenen Schreibens der Sparkasse B***** vom .
Nach diesen Unterlagen waren sowohl Peter B***** als auch der Beklagte davon überzeugt, daß den Beklagten aus der Kreditaufnahme bei der Sparkasse B***** keinerlei Haftung treffe. Der Beklagte erklärte sich zur Durchführung der Verlustbeteiligung im besprochenen Umfang einverstanden und stellte bei der Sparkasse B***** den zitierten Kreditantrag. Was sein sollte, sollte die WBH in Konkurs verfallen, war nie Gegenstand von Erörterungen.
Auch den Teilbetrag von S 208.000,-- brachte der Beklagte durch einen Kredit der Sparkasse B***** auf, den er jedoch durch die Lohnsteuerrückzahlung im Rahmen des Jahresausgleiches 1984, deren Ursache die Beteiligung war, und aus Eigenmitteln abdeckte.
Der Beklagte erwarb die stille Beteiligung im Ausmaß von S 528.000,--, und trat diese vereinbarungsgemäß der Sparkasse B***** zur Sicherung des Kredites von S 320.000,-- ab.
Mit Schreiben vom teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie die Rechte (der Sparkasse B*****) aus dem streitgegenständlichen Kreditvertrag (durch Einlösung) übernommen habe. Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei, Hotel N***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, hatte zur Besicherung der Kreditgewährung durch die Sparkasse B***** (an den Beklagten) im Rahmen des Beteiligungsprojektes der Sparkasse B***** ein Sparbuch verpfändet, wodurch jedes Risiko der Sparkasse B***** aus dem abzuschließenden Kreditvertrag ausgeschlossen war. Die Sparkasse B***** hat durch die Inanspruchnahme dieses Sparbuches als Pfand volle Deckung erhalten und demgemäß am der Hotel N***** Ges.m.b.H. & Co KG ihre allfälligen Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten.
Am wurde über das Vermögen der WBH das Konkursverfahren eröffnet.
Als iSd § 267 Abs 1 ZPO unbestritten (und insoweit auch unbekämpft) legte das Berufungsgericht seiner Entscheidung außerdem noch (auszugsweise) folgendes Vorbringen des Beklagten zugrunde:
Die Hotel N***** Ges.m.b.H & Co KG, die Klägerin und die WBH gehör(t)en alle zum selben Konzern, nämlich zum I*****/B*****/W*****-Konzern. Die WBH ist innerhalb dieses Konzerns die "zentrale Drehscheibe" zur Aufbringung der Mittel und zum Verschieben der Gelder und Verluste zu den einzelnen Konzerngesellschaften gewesen. Die Hotel N***** Ges.m.b.H & Co KG hat zur Besicherung des dem Kläger gewährten Kredites ein Sparbuch mit einem der Kreditforderung entsprechenden Betrag eröffnet und dieses Sparbuch der Sparkasse B***** verpfändet. Damit hat die Hotel N***** Ges.m.b.H. & Co KG den gesamten zum Zeitpunkt der Übernahme aushaftenden Kreditsaldo bezahlt. Die vom Beklagten bei der Sparkasse B***** aufgenommenen Kredite sind direkt auf das Konto der WBH ausbezahlt worden, die die Mittel an die Hotel N***** Ges.m.b.H. & Co KG weiterleitete, die wiederum die Mittel auf das der Sparkasse B***** zum Zweck der Kreditsicherung verpfändete Sparbuch einzahlte. Dadurch ist die vom Beklagten geleistete stille Einlage nicht etwa investiert, sondern sofort an die kreditgewährende Sparkasse rückgeführt worden. Die Sparkasse B***** hat gewußt, daß die WBH, die Hotel N***** Ges.m.b.H. & Co KG sowie die Klägerin zum selben Konzern gehören und die ausbezahlte Kreditsumme dem Konzern nicht zum Wirtschaften zur Verfügung stehen wird. Das, was die WBH erhielt, hat ein anderes Konzernmitglied, die Hotel N***** Ges.m.b.H. & Co KG bei der Sparkasse B***** in Form eines Sparbuches angelegt. Die dem Beteiligungsmodell zugrundeliegenden Verträge sind der Sparkasse B***** bekannt gewesen. Sie und die WBH standen in engem geschäftlichen Kontakt. Es hat auch personelle Verflechtungen der Organe des W*****-Konzerns mit der Sparkasse B***** gegeben. Die Kapitaleinlagen sind auf ein Konto der WBH bei der Sparkasse B***** eingezahlt worden. Die gemeinsame Absicht der WBH und der Sparkasse B*****, die Kleinanleger für die Kreditrückführung haften zu lassen, hat letztere bewußt verschleiert. Die Sparkasse B***** hat auch bewußt in Kauf genommen oder sogar gewußt, daß die Anlageberater die Anleger in dem Sinn beraten würden, daß das Risiko der Kreditrückführung allein die Sparkasse B***** treffe. Als einzige Sicherheit für den Kredit hat sie (von den Kreditnehmern) die Abtretung der stillen Beteiligung verlangt.
Der Beklagte hat im Zusammenhang mit diesem Vorbringen dem Urteilsbegehren der Klägerin zahlreiche Einwendungen entgegengesetzt, unter anderem die, daß es bei allen Beteiligten (Kreditinstitut, Kapitalanlagegesellschaft und Anlegern) gemeinsamer Beweggrund und Endzweck der gesamten Vereinbarung und damit auch des Kreditvertrages gewesen sei, den Anlegern das Kapitalanlageprodukt als Wertträger zu verschaffen. Das sei durch die "recht ungewöhnliche" Art der Verwendung des Beteiligungskapitals (als Besicherung des Kredites) vereitelt worden.
Genau diese Einwendung griff das Berufungsgericht in seinem die erstinstanzliche Abweisung des Klagebegehrens bestätigenden Urteil auf. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Die WBH, die Klägerin und deren Rechtsvorgängerin - bei letzteren habe offensichtlich nur ein Umwandlungsvorgang stattgefunden, weshalb es auch zu keiner weiteren Zession der Forderungen gekommen zu sein scheint - hätten demselben Konzern angehört. Zusammen mit der Sparkasse B***** hätten sie gemeinsam das in Rede stehende Beteiligungsprodukt kreiert. Nach dem Zweck dieses Produktes sollte der Beklagte eine Beteiligung als stiller Gesellschafter (der WBH) erwerben, um nach Rückführung des Kredites aus den Erträgnissen an deren (weiteren) Erträgnissen teilzuhaben. Durch den Konkurs der WBH sei dieser Zweck vereitelt worden, wobei auch der Sparkasse B***** bekannt gewesen sei, daß durch die Verpfändung der kreditierten Beträge zum Zweck der Kreditsicherung der Großteil des Beteiligungskapitals nicht dem Gesellschaftszweck zugeführt wurde. Aus der engen Verflechtung des von der Sparkasse B***** mit dem Beklagten abgeschlossenen "Kreditvertrages" im Rahmen des Gesamtvertragswerkes ergebe sich bei sachgerechter Gesamtschau, daß die Streitteile es im Sinne des § 901 ABGB als Beweggrund und Endzweck ihres gesamten Vertrages, also auch der darin enthaltenen Elemente eines Kreditvertrages, ausdrücklich zur Bedingung gemacht haben, daß der Beklagte zum angeführten Zweck eine Beteiligung als stiller Gesellschafter erwirbt, wobei die Sparkasse B***** die Werthaltigkeit dieser Beteiligung dadurch unterstrichen habe, daß sie sich scheinbar mit der Abtretung der Rechte (aus der Beteiligung des Beklagten an der WBH) als einzige Sicherheit für den gesamten kreditierten Betrag begnügte. Die Werthaltigkeit dieser Beteiligung sei damit auflösende Bedingung für das Gesamtvertragswerk, so auch für den Kreditvertrag gewesen, weshalb es mit dem Konkurs der WBH zum Erlöschen aller auflösend bedingten Rechte aus dem genannten Gesamtvertrag einschließlich des darin enthaltenen Kreditvertrages gekommen sei (vgl JBl 1987, 378). Das nur auf den Kreditvertrag gestützte Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Diese rechtliche Beurteilung folgt bereits judizierten Rechtsgrundsätzen (vgl die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung JBl 1987, 378), sodaß sich zunächst einmal unter dem Gesichtspunkt, sie im Interesse der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung korrigieren oder näher ausführen zu müssen, kein Hinweis auf die Zulässigkeit der vorliegenden Revision ergibt (§ 502 Abs 1 ZPO). Es trifft aber auch das vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision angeführte Argument, es könne gleichsam das rechtliche Fundament für zahlreiche weitere Entscheidungen mit vergleichbarem Sachverhalt gelegt werden, weil Hausanteilscheine der WBH in großem Stil vertrieben wurden, nicht zu. Der hier zu beurteilende Sachverhalt weist nämlich - auch wenn sich der Grundtatbestand wiederholen sollte - so viele Besonderheiten auf (etwa das schlüssige Zugeständnis der Richtigkeit von Behauptungen des Beklagten, die schlicht und einfach die Beteiligung der Sparkasse B***** an groß angelegten Malversationen nahelegen), daß sich aus der Entscheidung kaum Leitsätze für die Behandlung noch ausstehender Fälle des kreditfinanzierten Erwerbs von Hausanteilscheinen der WBH gewinnen lassen. Es bleibt daher zu untersuchen, ob die Revisionsausführungen zur Lösung erheblicher Rechtsfragen zwingen.
Die Anwendbarkeit des der Entscheidung JBl 1987, 378 entnommenen Rechtsgrundsatzes, wonach die Vereitelung des zur Bedingung gemachten Endzwecks einer Vermögensanlage, dem Anleger einen Wert zu verschaffen, auch zur Anfechtung des zur Finanzierung der Beteiligung abgeschlossenen Kreditvertrages mit einer (auf den Vertrieb der Vermögensanlage Einfluß nehmenden) Bank führen könne, wird von der Klägerin zunächst mit dem Argument bestritten, daß dem Beklagten - anders als in dem der Vorentscheidung zugrunde liegenden Fall - ohnehin ein konkreter Wert, nämlich die Ermöglichung einer Steuerersparnis zugekommen sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich jedoch der dem Beklagten in Aussicht gestellte Wert seiner stillen Beteiligung an der WBH keineswegs in steuerlichen Vorteilen erschöpft; er durfte auf Erträgnisse hoffen, die sein Kapitaleinsatz bei der WBH abwirft. Nun ist es schon richtig, daß eine stille Beteiligung, wie die Klägerin an anderer Stelle ausführt, Risken birgt, sodaß bei dieser Art der Vermögensanlage immer auch mit dem Verlust des Kapitals oder dem Ausbleiben von Erträgen gerechnet werden muß. Als selbstverständlich vorausgesetzte Bedingung eines solchen Beteiligungsvertrages ist aber doch anzusehen, daß das eingesetzte Kapital seinem Verwendungszweck, die wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft zu unterstützen, zugeführt wird. Genau das ist im gegenständlichen Fall - mit Wissen der die "Beteiligung" kreditierenden Bank - nicht geschehen.
Unter diesen besonderen Umständen kommt auch dem Argument der Klägerin keine Bedeutung zu, die Sparkasse B***** habe die Übernahme des Veranlagungsrisikos ausdrücklich abgelehnt und unmißverständlich klargestellt, daß die Kreditrückführung jedenfalls vom Kreditnehmer zu leisten sei. Dieser Haftungsausschluß mag bei einer echten Beteiligung greifen, für die eine Bank die Mittel zur Verfügung stellt, weil damit im Grunde nur wiederholt wird, daß das Risiko des Mißlingens einer Investition typischerweise beim Investierenden liegt; dieser Haftungsausschluß (die Klägerin interpretiert ihn in diesem Zusammenhang offensichtlich als vertraglichen Ausschluß jeglichen "Einwendungsdurchgriffs") ist jedoch inhaltsleer, wenn die Bank - wie hier - von Anfang an weiß, daß sie ihrem Kreditnehmer gar keine echte Unternehmensbeteiligung finanziert, sondern die Kreditvaluta (auf einem Sparbuch) zur Besicherung des Kredites erhält. Sie vereitelt damit im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes selbst eine von ihrem Vertragspartner stillschweigend vorausgesetzte Bedingung des Kreditvertrages, sodaß es für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes eines Einwendungsdurchgriffs gar nicht bedarf. Inwieweit der Haftungsausschluß schadenersatzrechtliche Konsequenzen ausschließt, ist nicht zu untersuchen, weil die diesbezüglichen Einwendungen ohnehin nicht zur Begründung der Klagsabweisung herangezogen wurden.
Ebenfalls mit dem Problem des Einwendungsdurchgriffs beschäftigen sich die Argumente der Klägerin, der Beklagte sei als Anleger bzw stiller Gesellschafter nicht dem Kreis schutzwürdiger Verbraucher zuzurechnen und die Rolle der Sparkasse B***** sei auch nicht wesentlich über die eines schlichten Kreditgebers hinausgegangen, weil sie die Mitwirkung eines ihrer leitenden Angestellten an der Konzeption des streitgegenständlichen Beteiligungsmodells nie hervorgehoben habe (für die Äußerungen des Anlageberaters Peter B***** habe die Sparkasse B***** nicht einzustehen). Damit wird schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO angesprochen, weil es wegen der unmittelbaren Mitwirkung der Sparkasse B***** an der Vereitelung des Vertragszweckes, dem Beklagten wenigstens die Chance einer Teilnahme am wirtschaftlichen Erfolg der WBH zu verschaffen, zur Geltendmachung der Ungültigkeit des Kreditvertrages - wie oben ausgeführt - gar keines Einwendungsdurchgriffs bedarf. Im übrigen trifft es zwar zu, daß die Judikatur dem Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank (und ihrer Haftung für die Verletzung von Aufklärungspflichten) bei fremdfinanzierten risikoträchtigen Beteiligungen zunehmend reserviert gegenübersteht (vgl ÖBA 1995, 969/517 mwN), doch hat sie immer daran festgehalten, daß Ausnahmen zu machen sind, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt (SZ 61/148; EvBl 1994/137; 5 Ob 562/94; ÖBA 1995, 51/466; ÖBA 1995, 627/499 ua). Letzteres war hier (ohne überhaupt auf die Äußerungen des Anlageberaters Peter B***** und das Problem ihrer Zurechnung an die Sparkasse B***** eingehen zu müssen) in geradezu exemplarischer Weise der Fall. Wenn die Klägerin anderes behauptet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Schließlich macht die Klägerin geltend, daß ein allfälliger Irrtum des Beklagten über die Werthaltigkeit seiner Beteiligung an der WBH nur als - unbeachtlicher - Motivirrtum gewertet werden könne. Hier geht es jedoch nicht um das Problem der Werthaltigkeit einer Beteiligung, die wegen des einer solchen Vermögensanlage typischerweise innewohnenden Risikos nicht als Inhalt des Geschäftes angesehen werden kann (idS qualifiziert die Entscheidung 10 Ob 510/95 = ÖBA 1995, 969/517 den Irrtum über die gewählte Anlage als bloßen Motivirrtum für den Kreditvertrag), sondern darum, daß der Beklagte im Grunde überhaupt keine Beteiligung an der WBH erhalten hat, weil sein Risikokapital zweckentfremdet zur Sciherung seines Kredites bei der Sparkasse B***** verwendet wurde. Ein Abweichen von der genannten Entscheidung 10 Ob 510/95, das die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist daher nicht erkennbar.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 41 und 50 ZPO. Der Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung kam nicht in Frage, weil der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (MietSlg 45.621).