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OGH vom 12.08.2020, 4Ob120/20f

OGH vom 12.08.2020, 4Ob120/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.259,24 EUR sA, infolge der ordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom GZ 133 R 144/19b-45, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 10 Cg 35/18h-40, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am zu 10 Ob 44/19x an den Europäischen Gerichtshof gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren 10 Ob 44/19x (RISJustiz RS0133010) hat der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1.

2.

3. Ist Art 3 Abs 6 der Richtlinie 1999/44/EG dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer nach Art 3 Z 10 in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung liegt, dann als geringfügig im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, wenn der Übernehmer das Fahrzeug in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihrer Wirkungsweise dennoch erworben hätte?“

Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt, weshalb sich auch die selben Rechtsfragen stellen wie im Verfahren 10 Ob 44/19x.

Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00120.20F.0812.000

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Fundstelle(n):
NAAAD-36922