OGH vom 23.10.2014, 2Ob224/13z

OGH vom 23.10.2014, 2Ob224/13z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. E. Solé als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch KRONBERGER Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei (nunmehr) V***** AG, *****, vertreten durch ASCHMANN PFANDL Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen 11.347,17 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 110/13f 12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 17 Cg 112/12a 8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „V***** e.Gen.“ auf „V***** AG“ berichtigt.

2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 768,24 EUR (darin 128,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu 1.:

Mit Einbringungsvertrag vom wurde das bankgeschäftliche Unternehmen der zu FN ***** im Firmenbuch eingetragenen V***** e.Gen. gemäß § 92 BWG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die neu gegründete und zu FN ***** im Firmenbuch eingetragene V***** AG eingebracht (vgl § 92 Abs 2 und 4 BWG; dazu 6 Ob 160/13t). Die Bezeichnung der beklagten Partei ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Zu 2.:

Die klagende Partei ist Inhaberin eines bei der E***** AG (E*****) geführten Kontos. Mit Auftrag vom wollte sie von diesem Konto 17.020,78 EUR an die M***** GmbH überweisen. Im Überweisungsauftrag nannte die klagende Partei den Namen der Empfängerin und bezeichnete das Empfängerkonto mit Kontonummer und Bankleitzahl. Dieses Konto wurde bei der beklagten Partei geführt. Es handelte sich aber nicht um ein Konto der M***** GmbH, sondern um das Konto eines unbekannten Dritten, in dessen Verfügungsbereich der Überweisungsbetrag gelangte. Die Identität des Kontoinhabers wird von der beklagten Partei unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht preisgegeben.

Die klagende Partei begehrte mit der am beim Erstgericht eingebrachten Klage von der beklagten Partei Zahlung von 11.347,17 EUR sA.

Sie brachte vor, sie habe durch die Fehlüberweisung einen Schaden von 17.020,78 EUR erlitten, wobei sie sich ein Drittel Mitverschulden anrechne. Die beklagte Partei habe diesen Schaden dadurch schuldhaft verursacht, dass sie ihrer Verpflichtung zum Abgleich der von der klagenden Partei bei der Überweisung angegebenen Kontonummer auf ihre Übereinstimmung mit der angegebenen Empfängerin verletzt habe. An dieser Verpflichtung habe sich auch durch das Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) nichts geändert. Verträge zwischen der überweisenden Bank und der Empfängerbank seien nach herrschender Rechtsprechung als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten des Überweisenden und des Empfängers anzusehen, sodass die Empfängerbank dem Überweisenden auch für die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstandenen Schäden hafte. Alle besonderen Sorgfaltspflichten, welche die Bank des Auftraggebers bei der Ausführung des Überweisungsauftrags träfen, würden „über eine Kette von Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten des Überweisenden“ zwingend auf die Empfängerbank übertragen werden. Diese träfe daher auch die in § 35 Abs 4 ZaDiG scheinbar nur für die Zahlerbank normierte Sorgfaltspflicht. Die Prüfpflicht nur auf die Zahlerbank zu beschränken wäre auch widersinnig, weil diese in Fällen wie dem gegenständlichen mangels Datenkenntnis zur Prüfung der Übereinstimmung des Empfängers mit der Kontonummer gar nicht in der Lage sei. Die klagende Partei habe den Überweisungsauftrag per Telebanking erteilt. Dabei sei der Name des Empfängers zwingend anzugeben gewesen, weshalb es sich auch beim Empfängernamen um einen Kundenidentifikator iSd § 3 Z 19 ZaDiG handle. Die klagende Partei habe darauf vertrauen dürfen, dass der Empfängername nicht sinnlos abgefragt werde und als Kundenidentifikator Berücksichtigung finde. Die AGB der E***** (Fassung 2009) seien nicht vereinbart worden. Selbst wenn sie aber vereinbart worden wären, erweise sich die Bestimmung, wonach der Überweisungsauftrag ausschließlich aufgrund der Bankleitzahl und der Kontonummer ausgeführt werde, als den Kunden gröblich benachteiligend und sei daher nichtig.

Die beklagte Partei wandte ein, es treffe sie weder eine gesetzliche Verpflichtung zum Abgleich der von der klagenden Partei angegebenen Kontonummer auf ihre Übereinstimmung mit dem angegebenen Empfänger noch ein Verschulden an der „Fehlüberweisung“. Ihre Haftung für den geltend gemachten Schaden komme daher nicht in Betracht. Die in § 35 Abs 4 Z 2 und 3 ZaDiG normierten Pflichten träfen ausschließlich den Zahlungsdienstleister des Zahlers, nicht aber den Zahlungsdienstleister des Empfängers, hier also die beklagte Partei. Die frühere Rechtsprechung sei nicht mehr anwendbar, die Begründung der Haftung der Empfängerbank im Wege eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verstieße gegen Europarecht. Gemäß Z 39 Abs 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der E***** (Fassung November 2009) hätten Überweisungsaufträge nur den Zahlungsdienstleister des Empfängers (BIC) und die Kontonummer bzw die IBAN enthalten müssen. Gemäß Z 39 Abs 5 dieser AGB werde der Zahlungsauftrag bei weitergehenden Angaben des Kunden allein aufgrund des Kundenidentifikators ausgeführt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen, außer Streit stehenden Sachverhalt rechtlich dahin, dass sich durch das ZaDiG die Pflichtenlage verändert habe. Sei früher die Empfängerbank als letztes Glied der Überweisungskette bei sonstiger Schadenersatzpflicht zur „Konkordanzprüfung“ verpflichtet gewesen, müsse nunmehr die Bank des Zahlers bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung die vom Zahler angegebene Kontonummer des Empfängers auf ihre Kohärenz prüfen. Die Sorgfaltspflichten, die den Zahler vor Fehlüberweisungen schützen sollen, seien von der buchenden Empfängerbank auf die Bank des Überweisenden vorverlagert worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und erörterte, bei dem Überweisungsauftrag der klagenden Partei handle es sich um keine „SEPA-Überweisung“, bei der die internationale Bankkontonummer (IBAN) zusammen mit der internationalen Bankleitzahl (BIC) die maßgeblichen Kundenidentifikatoren seien. In der Literatur zum ZaDiG werde überwiegend die Ansicht vertreten, dass den Zahlungsdienstleister des Empfängers grundsätzlich keine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Übereinstimmung von Kontowortlaut und Kontonummer bzw IBAN treffe. Auch der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 244/11f bereits klargestellt, dass die bisher vertretene Rechtsansicht zur Abgleichungspflicht im Hinblick auf die Richtlinie (RL) 2007/64/EG und das in dessen Umsetzung ergangene ZaDiG nicht aufrecht erhalten werden könne. Vereinbare der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Kundenidentifikator, der bei ex-ante Betrachtung keinen Prüfmechanismus enthalte und die Ausführung von Zahlungsaufträgen mit einem nicht kohärenten Kundenidentifikator nicht verhindern würde, verstoße er gegen § 35 Abs 4 Z 2 und 3 ZaDiG. In diesem Fall sei dem Zahlungsdienstleister des Zahlers ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, der seine Haftung gegenüber dem Bankkunden begründe. Den Zahlungsdienstleister des Empfängers treffe hingegen aufgrund der klaren und eindeutigen Bestimmungen des ZaDiG keine Überprüfungspflicht hinsichtlich Übereinstimmung von Kontowortlaut und Kontonummer.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob nach Inkrafttreten des ZaDiG bei einer fehlerhaften Inlandsüberweisung die Empfängerbank weiterhin zur Überprüfung der Übereinstimmung von Kontonummer und Kontowortlaut (Bezeichnung des Empfängers) verpflichtet sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege und die Lehre dazu nicht einhellig sei.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben. Sollte der Oberste Gerichtshof Zweifel an einer klaren Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der RL 2007/64/EG und ihrer Umsetzung im ZaDiG hegen, sodass eine Haftung des Zahlungsdienstleisters des Empfängers in Betracht kommen könnte, werde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof angeregt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil trotz der jüngst eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch gleichgelagerte Fälle von „Fehlüberweisungen“ zu lösen sind, und es im Übrigen klarstellender Ausführungen durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Die klagende Partei steht auf dem Standpunkt, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Sorgfaltspflicht der Empfängerbank (Abgleichungspflicht; Pflicht zur Konkordanzprüfung) nach wie vor anzuwenden sei. Art 74 Abs 1 und 3 der RL 2007/64/EG stehe mit dieser Auffassung nicht im Widerspruch. Seien Kontonummer und Empfängername als Kundenidentifikatoren vereinbart worden oder werden diese Angaben dem Kunden ohne Hinweis darauf abverlangt, dass der Empfängername bei der Durchführung des Überweisungsauftrags keine Berücksichtigung finden werde, treffe jedenfalls die Zahlerbank die Verpflichtung, die beiden Identifikatoren auf ihre Übereinstimmung zu überprüfen. Diese Verpflichtung könne weiterhin „im Wege des Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung“ auf die Empfängerbank überbunden werden. Dafür spreche auch § 46 ZaDiG, wonach die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers mit dem ordnungsgemäßen Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers ende, der wiederum ab diesem Zeitpunkt für die ordnungsgemäße weitere Ausführung des Zahlungsvorgangs durch Gutschrift auf dem Empfängerkonto hafte. Gegenteiliges sei weder den Gesetzesmaterialien noch der Entscheidung 1 Ob 244/11f zu entnehmen. Dort habe der Oberste Gerichtshof lediglich für den Fall, dass der Empfängerwortlaut nicht als Kundenidentifikator vereinbart worden sei, die bisherige Rechtsprechung als nicht mehr anwendbar erachtet. Mit seiner Beurteilung einer Klausel, die die Konkordanzprüfung auf die Kundenidentifikatoren Bankleitzahl und Kontonummer beschränke, während zugleich der Zahlungsempfänger bei jeder Überweisung ohne Hinweis darauf abgefragt werde, dass der Empfängername dennoch bei der Ausführung des Überweisungsauftrags irrelevant sein solle, als nichtig iSd § 864a ABGB, habe der Oberste Gerichtshof unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass das Kreditinstitut weiterhin zum Abgleich der Kontonummer und Bankleitzahl auch mit dem dem Kunden abverlangten Empfängernamen verpflichtet sei. Somit sei die bisherige Judikatur insgesamt weiterhin anwendbar.

Hiezu wurde erwogen:

1. Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ZaDiG:

1.1 In Fällen einer sogenannten zwischenbetrieblichen Überweisung, bei der zwischen dem Überweisenden und der Empfängerbank keine vertraglichen Beziehungen bestehen, beurteilt der Oberste Gerichtshof das Rechtsverhältnis zwischen der überweisenden Bank und der Empfängerbank in ständiger Rechtsprechung als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, nämlich des Überweisenden und des Überweisungsempfängers. In den Schutzbereich des Vertrags ist auch das reine Vermögen des Überweisenden einzubeziehen, da die Hauptleistung in der Zahlung für den Überweisenden liegt (1 Ob 503/92; 4 Ob 230/06m; RIS Justiz RS0022506). Die Empfängerbank hat daher dem Überweisenden für Vermögensschäden einzustehen, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen (1 Ob 672/90; 1 Ob 580/94; 4 Ob 230/06m; RIS Justiz RS0029458).

1.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen vertrat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht, dass die Empfängerbank zur Überprüfung der Übereinstimmung von Kontowortlaut (Empfängername) und Kontonummer auf ihre Übereinstimmung verpflichtet sei. Gegenteilige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken wurden als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher für nichtig erachtet. Unterließ die Empfängerbank die gebotene Überprüfung, begründete dies eine Sorgfaltswidrigkeit, die im Schadensfall zu ihrer Haftung führen konnte (vgl 1 Ob 672/90; 1 Ob 580/94; 4 Ob 230/06m; 8 Ob 166/09h; RIS Justiz RS0052524; Karollus/Riedler , Pflicht der Überweisungs-/Zwischen- bzw Empfängerbank zum Konkordanzabgleich im beleglosen mehrgliedrigen Zahlungsverkehr, JBl 2000, 345).

In der in einem Verbandsprozess ergangenen Entscheidung 4 Ob 179/02f hielt der Oberste Gerichtshof fest, das (aus der dort beanstandeten Klausel erwachsende) Risiko des Kunden, dass die überwiesenen Beträge selbst bei einem geringfügigen Schreibfehler einer nicht berechtigten und möglicherweise auch zahlungsunfähigen Person zufließen oder Überweisungen an nicht vorhandene Empfänger durchgeführt werden könnten, sei auch im beleglosen Überweisungsverkehr nicht durch die Interessen der Kreditunternehmung an rationeller und automationsgerechter sowie billigerer Abwicklung des Zahlungsverkehrs gerechtfertigt. Den der Bank aus dem Entfall der Abgleichung von Kontonummer und Kontobezeichnung entstehenden Vorteilen Reduzierung des Aufwands und der Haftung für fehlerhafte Überweisungen stünden schwerwiegende Nachteile des Kunden gegenüber, die auch durch das gebrauchte Preisargument nicht ausgeglichen werden könnten.

2. Geänderte Rechtslage durch die RL 2007/64/EG und das ZaDiG:

2.1 Mit dem am in Kraft getretenen ZaDiG, BGBl I 2009/66, wurde die RL 2007/64/EG vom , ABl 2007 L/319/1, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie (in der Folge ZaDi RL) war es, einen europaweit einheitlichen („kohärenten“) rechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme zu gewährleisten (Erwägungsgrund 4). Zu diesem Zweck weicht die ZaDi RL vom Prinzip der Mindestharmonisierung ab. Mitgliedstaaten sollen keine von den Vorgaben der ZaDi RL abweichenden Anforderungen für Zahlungsdienstleister festlegen (Grundsatz der Vollharmonisierung). Nach Art 86 ZaDi RL ist eine Abweichung bei der Umsetzung der Richtlinie nur dort zulässig, wo die Richtlinie dies explizit vorsieht (1 Ob 244/11f mwN; 1 Ob 105/14v).

2.2 Art 4 Z 21 ZaDi RL definiert den „Kundenidentifikator“ als Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden können. Diese Regelung wurde in der Begriffsbestimmung des § 3 Z 19 ZaDiG wörtlich umgesetzt.

Obwohl der Empfängername (iVm der Kontonummer) nach der Definition des Art 4 Z 21 ZaDi RL ebenfalls als Kundenidentifikator in Frage gekommen wäre, entschied sich die europäische Kreditwirtschaft, für SEPA Überweisungen (SEPA = Single Euro Payments Area) die internationale Bankkontonummer (IBAN) zusammen mit der internationalen Bankleitzahl (BIC) als maßgebliche Kundenidentifikatoren zu verwenden ( Haghofer in Weilinger , ZaDiG [2012] § 35 Rz 36). Für Inlandsüberweisungen konnten aber vorerst in dem zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister abzuschließenden Rahmenvertrag (§ 3 Z 12 ZaDiG) weiterhin sowohl die Kontonummer des Empfängers als auch der Empfängername als maßgebliche Kundenidentifikatoren vereinbart werden (1 Ob 244/11f; Haghofe r aaO § 35 Rz 33).

Mit der Verordnung (EU) 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften (SEPA-VO) wurde mit dem Stichtag auch für nationale Überweisungen die Verwendung der IBAN als alleiniger Kundenidentifikator bestimmt ( Koch , Der OGH und die Banken-AGB, ÖBA 2013, 553 [561]; VR Info 2013 H 2, 3). Am entschied die EU-Kommission, die Übergangsfrist bis zu verlängern (vgl SWK 3/2014, 82; Jacquelin/Fritsch , SEPA fängt jetzt richtig an, NetV 2014, 8). Damit wurde zwar der Stichtag nicht geändert; Banken und Zahlungsinstitute konnten aber mit ihren Kunden vereinbaren, dass nicht der SEPA Norm entsprechende Zahlungen weiterhin bearbeitet werden können (SWK 3/2014, 82). Seither ist die herkömmliche Kontonummer endgültig durch die IBAN abgelöst. Auch der weiterhin abgefragte Empfängername kommt als Kundenidentifikator nicht mehr in Betracht.

2.3 Nach Art 74 ZaDi RL gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt, wenn er in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt wurde (Abs 1). Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Art 75 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs (Abs 2 Unterabs 1). Macht der Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als in Art 37 Abs 1 lit a oder Art 42 Abs 2 lit b (dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind) festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator (Abs 3).

Die ZaDi RL geht demnach davon aus, dass der Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag ausschließlich auf Basis der Kundenidentifikatoren durchzuführen hat und weitergehende Angaben ignorieren darf (1 Ob 244/11f; Koch , Der Zahlungsverkehr nach dem Zahlungsdienstgesetz Ein Überblick, ÖBA 2009, 869 [887]). Diese Vorgaben der Richtlinie wurden in § 35 Abs 4 und 5 ZaDiG umgesetzt. Während sich die erörterten Regelungen in Art 74 ZaDi RL auf alle beteiligten Zahlungsdienstleister beziehen, werden in § 35 Abs 4 und 5 ZaDiG nur die Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters des Zahlers festgelegt. Dies entspricht Erwägungsgrund 48, worin den Mitgliedstaaten freigestellt wurde, den Zahlungsdienstleister des Zahlers zur Prüfung zu verpflichten, ob der Kundenidentifikator „kohärent“ ist, soweit eine solche Prüfung technisch und ohne manuellen Eingriff möglich ist (vgl Haghofer aaO § 35 Rz 41; Koch in ÖBA 2009, 887).

2.4 Gemäß § 35 Abs 4 ZaDiG trifft den Zahlungsdienstleister des Zahlers die Verpflichtung, unmissverständlich anzugeben, welche Angaben (§ 28 Abs 1 Z 2 lit b) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind (Z 1); die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist (Z 2); wenn der Kundenidentifikator nicht kohärent ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten (Z 3). Dazu kommen hier nicht relevante Pflichten in Z 4 und 5.

Wurde nach Kohärenzprüfung der Zahlungsauftrag anhand des angegebenen Kundenidentifikators durchgeführt, so gilt dies nach § 35 Abs 5 ZaDiG als ordnungsgemäße Durchführung ( Koch in ÖBA 2009, 887), auch wenn die Transaktion letztlich objektiv fehlerhaft ist ( Harrich , ZaDiG Zivilrechtliche Aspekte des Zahlungsdienstegesetzes [2011] 150 f). Vernachlässigt der Zahlungsdienstleister des Zahlers hingegen die erforderliche Sorgfalt (Z 2), so trifft ihn die schadenersatzrechtliche Haftung (vgl Koziol , Die Rechtsfolgen der fehlerhaften Durchführung eines Zahlungsauftrags nach dem Zahlungsdienstegesetz, ÖBA 2014, 330 [333]; Harrich aaO 158; ErläutRV 207, BlgNR XXIV. GP 40).

2.5 Bei der Kohärenzprüfung ist zu unterscheiden:

2.5.1 Ist wie bei Inlandsüberweisungen nunmehr ausschließlich (Punkt 2.2) die IBAN maßgeblicher Kundenidentifikator, erfolgt die Kohärenzprüfung anhand der darin enthaltenen zweistelligen Prüfziffer, womit der gesetzlich geforderten Plausibilitätskontrolle entsprochen wird (1 Ob 244/11f; Haghofer aaO § 35 Rz 34 und 43; Harrich aaO 157).

2.5.2 Wurde die herkömmliche Kontonummer allein (also ohne Kontowortlaut) als Kundenidentifikator vereinbart, wird in der Lehre die Möglichkeit einer solchen Plausibilitätskontrolle durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers zumindest in Frage gestellt, weil eine allenfalls vom kontoführenden Zahlungsdienstleister (dem Zahlungsdienstleister des Empfängers) eingerichtete Prüflogik beim Kontonummernaufbau anderen Zahlungsdienstleistern nicht bekannt ist ( Koch in ÖBA 2013, 561; Harrich aaO 154; Haghofer aaO § 35 Rz 43; offen lassend 1 Ob 244/11m).

2.5.3 Nur wenn Kontonummer und Kontowortlaut (Empfängername) als Kundenidentifikatoren vereinbart wurden, war bis zum weiterhin eine gemäß § 35 Abs 4 Z 2 ZaDiG allerdings den Zahlungsdienstleister des Zahlers treffende Pflicht zum Abgleich von Kontonummer und Kontowortlaut auf ihre Übereinstimmung zwar grundsätzlich denkbar (idS 1 Ob 244/11f; Harrich aaO 156 und 159). Eine solche Prüfung wäre dem Zahlungsdienstleister des Zahlers allerdings faktisch gar nicht möglich, weil er nicht über die erforderlichen Kontodaten verfügt ( Harrich aaO 156 und 159).

2.5.4 Wurde (und wird) hingegen der Empfängername vom Zahlungsdienstnutzer nur als „weitergehende Angabe“ (Art 74 Abs 3 ZaDi-RL) beigefügt, ohne auch als Kundenidentifikator vereinbart worden zu sein, traf den Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Abgleichungspflicht (1 Ob 244/11f mwN; Harrich aaO 156 f).

2.6 In der bereits mehrfach zitierten, ebenfalls in einem Verbandsprozess ergangenen Entscheidung 1 Ob 244/11f sah der Oberste Gerichtshof in den Banken AGB enthaltene Klauseln, mit denen die Kundenidentifikatoren mit dem Zahlungsdienstleister des Empfängers (BIC) und der Kontonummer bzw der IBAN festgelegt und auf die Nichtberücksichtigung weitergehender Angaben verwiesen wurden (Z 39 Abs 1 und Abs 5 AGB Fassung 2009) einen Verstoß gegen § 864a ABGB, soweit für Überweisungsaufträge ausschließlich die (herkömmliche) Kontonummer und die Bankleitzahl als Kundenidentifikatoren gelten. Fänden im Giroverkehr ausschließlich Zahlscheinvordrucke Anwendung, in denen neben der Kontonummer des Empfängers und dessen Bankleitzahl auch der Name des Zahlungsempfängers anzugeben sei, sei ein allein aus Kontonummer und Bankleitzahl bestehender Kundenidentifikator objektiv ungewöhnlich und nachteilig iSd § 864a ABGB. In der Klausel hätte auf die Irrelevanz des Empfängernamens hingewiesen werden müssen (dazu krit Koch in ÖBA 2013, 561; Bollenberger in KBB 4 § 864a 10; vgl ferner Graf/Weiland , OGH: Banken AGB unvereinbar mit ZaDiG, ecolex 2013, 107 [108]).

3. Konsequenzen für den vorliegenden Fall:

3.1 Vorauszuschicken ist, dass die klagende Partei ihren Ersatzanspruch erkennbar nicht auf die Haftungsbestimmung des § 46 ZaDiG der auch keine taugliche Anspruchsgrundlage böte sondern auf allgemeines Schadenersatzrecht stützt (diese Möglichkeit bejahend Haghofer aaO § 46 Rz 34).

3.2 Die klagende Partei erteilte am per Telebanking den Zahlungsauftrag an den Zahlungsdienstleister des Zahlers, wobei sie den Empfängernamen und eine existierende, jedoch tatsächlich nicht dem Empfänger zugeordnete Kontonummer samt Bankleitzahl der beklagten Partei angab. Nach den dargelegten Grundsätzen stellt sich daher zunächst die Frage, welche Kundenidentifikatoren zwischen der klagenden Partei und „ihrer“ kontoführenden Bank, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, im Rahmenvertrag vereinbart waren. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei wird nämlich durch die Abfrage des Empfängernamens anlässlich der Überweisung dessen Eigenschaft als Kundenidentifikator nicht begründet (vgl 1 Ob 244/11f).

3.3 Die beklagte Partei verwies dazu auf die AGB der E*****, Fassung 2009, deren Z 39 Abs 1 und 5 wörtlich den in der Entscheidung 1 Ob 244/11f behandelten und als (im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern) gegen § 864a ABGB verstoßend beurteilten Klauseln entsprechen (Beilage ./1). Die klagende Partei bestritt zwar, dass diese AGB zwischen ihr und der E***** Vertragsinhalt geworden wären, behauptete aber auch nicht, dass mit ihr im Rahmenvertrag der Kontowortlaut (Empfängername) als Kundenidentifikator vereinbart worden ist. Auch eine diesbezügliche Feststellung liegt nicht vor.

3.4 Im Schrifttum wird eine Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zur Konkordanzprüfung im Sinne der früheren Rechtsprechung überwiegend abgelehnt (vgl Koch in ÖBA 2009, 887 f; Leixner , Zahlungsdienstegesetz, E-Geldgesetz 2010 2 [2011] § 35 Rz 7; Sedlak , Schaffung des europäischen Zahlungsraumes, NetV 2010, 7, der allerdings erkennbar nur von der Kontonummer als maßgeblichem Kundenidentifikator ausgeht; ebenso zur Rechtslage in Deutschland Omlor in Staudinger , BGB § 675r Rn 12; Langenbucher in Langenbucher/Bliesener/Spindler , Bankrechts Kommentar [2013] § 675r BGB Rn 3; aA Gelbmann/Jungwirth/Kolba , Konsumentenrecht und Banken [2011], 101 und Haghofer , Kundenschutz im neuen Zahlungsdienstegesetz, ecolex 2009, 747 [751], nach denen nun auch die Pflicht zur Kohärenzprüfung „über eine Kette von Verträgen mit Schutzwirkungen zugunsten des Überweisenden“ zwingend auf die Bank des Empfängers übertragbar sein soll; dazu skeptisch Harrich aaO 159; offen lassend Neumayr in KBB 4 § 1400 Rz 5).

Ob aber nach dem Inkrafttreten des ZaDiG eine solche Verpflichtung im Wege eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter überhaupt noch begründet werden konnte, muss hier nicht weiter untersucht werden, wurde doch wie erörtert die Vereinbarung des Empfängernamens als Kundenidentifikator weder behauptet noch festgestellt. War demnach die wenngleich bei Erteilung des Zahlungsauftrags vom Kunden verlangte Beifügung des Empfängernamens nur eine „weitergehende Angabe“, waren die beteiligten Zahlungsdienstleister zum Abgleich nicht verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 1 Ob 244/11f insoweit klargestellt, dass die bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (idS auch Graf in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 879 Rz 243; Riedler in Schwimann/Kodek , ABGB 4 IV § 864a Rz 49 FN 316).

3.5 Aus dem Umstand, dass der Oberste Gerichtshof in besagtem Verbandsprozess die auf die Vereinbarung nur der (inländischen) Kontonummer und der Bankleitzahl als maßgeblichen Kundenidentifikator abzielenden Klauseln in den Banken AGB (Z 39 Abs 1 und 5) wegen Verstoßes gegen § 864a ABGB für unwirksam erklärte, ist eine Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zur Überprüfung von Empfängernamen und Kontonummer entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung ebenfalls nicht ableitbar:

Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die auch für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern geltende (vgl RIS Justiz RS0014612 [T2]) Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie (RIS Justiz RS0014659). Wäre daher im vorliegenden Fall im Sinne des Eventualvorbringens der klagenden Partei doch von einer Vereinbarung der AGB der E***** auszugehen, hätte dies in Ermangelung eines besonderen Hinweises (§ 864a letzter Halbsatz ABGB) oder zusätzlicher individueller Abreden beides wurde nicht behauptet zur Folge, dass überhaupt kein Kundenidentifikator vereinbart worden ist. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hätte seine Pflicht nach § 35 Abs 4 Z 1 ZaDiG verletzt, wonach er dem Zahlungsdienstnutzer die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlichen Angaben unmissverständlich anzugeben hat. In diesem Fall würde der Zahlungsauftrag gemäß § 35 Abs 5 ZaDiG als nicht korrekt ausgeführt gelten, was zur Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nach § 46 Abs 1 ZaDiG führen kann. Worauf sich (auch) eine Haftung des Zahlungsdienstleisters des Empfängers gegenüber der klagenden Partei stützen könnte, ist indes nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargetan.

3.6 Zu denselben Rechtsfolgen käme es im Übrigen auch dann, wenn zwischen der klagenden Partei und „ihrem“ Zahlungsdienstleister mangels Einbeziehung der AGB in das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis oder einer individuellen Abrede von vornherein keine Kundenidentifikatoren vereinbart worden wären.

4. Zusammenfassung:

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die beklagte Partei (Zahlungsdienstleister des Empfängers) bei den vom Prozessvorbringen der klagenden Partei gedeckten Sachverhaltsvarianten entgegen der früheren Rechtslage zum Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer nicht verpflichtet war. Sie haftet daher auch nicht für den der klagenden Partei infolge der Gutschrift des überwiesenen Betrags auf dem angegebenen, tatsächlich existierenden, nicht aber dem Empfänger zugeordneten Konto entstandenen Schaden. Das Risiko einer solchen „Fehlüberweisung“ trägt der Überweisende, sofern ihm nicht der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 46 ZaDiG haftet (was hier nicht zu prüfen ist). Ansonsten bleiben ihm nur Bereicherungsansprüche gegen den tatsächlichen Empfänger. Die Berechtigung (und Verpflichtung) der beklagten Partei, die Auskunft über den Kontoinhaber unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern, wird von der klagenden Partei allerdings nicht in Frage gestellt (zu dieser Problematik vgl Einsele in FS Reuter [2010], Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen falscher Kontoangabe, 67 ff).

5. Ergebnis und Kosten:

Die Revision muss aus den angeführten Gründen erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Ein Zuschlag gemäß Anm 5 zu TP 3 RATG ist der beklagten Partei nicht zu gewähren, weil die in der Revisionsbeantwortung enthaltenen Ausführungen bezüglich der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH für die Entscheidung in der Sache nicht notwendig waren (10 ObS 108/13z mwN; Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 426).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00224.13Z.1023.000