OGH vom 21.08.2013, 3Ob126/13w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*****, vertreten durch Dr. Heinrich Rösch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 47 R 442/12s 34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 18 C 3/11g 30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei hat gegen den Kläger zu AZ 12 Cg 155/97g des Handelsgerichts Wien am einen vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrag über einen Betrag von 1.780.939 ATS (129.425,88 EUR) sA erwirkt.
Mit Entscheidung des High Court of Justice of England and Wales vom wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. In seinem Insolvenzantrag vom gab der Kläger an, seinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) innerhalb von England und Wales zu haben und innerhalb der letzten sechs Monate seinen Wohnsitz (residence) in London gehabt zu haben (AS 139). In einer Gläubigerliste führte der Kläger 31 Gläubiger alle aus Österreich an, darunter auch die beklagte Partei. Der Official Receiver (Insolvenzverwalter) versandte an alle 31 Gläubiger ein Schreiben vom , mit dem allfällige Gläubiger des Klägers von der Insolvenzeröffnung verständigt werden sollten. Weiters wurde die Insolvenzeröffnung im elektronischen „Individual Insolvency Register“ publiziert und in der „London Gazette“ eingeschaltet.
Am stellte der Supreme Court of Judicature für England und Wales ein „Certificate of Discharge“ (Entschuldungsbestätigung) aus („It is certified that the said [Kläger] was discharged from his Bankruptcy on 9 th July 2009.“).
Am bewilligte das Erstgericht der beklagten als betreibenden Partei zu AZ 18 E 5379/98d aufgrund des Wechselzahlungsauftrags vom zur Hereinbringung eines Betrags von 129.425,88 EUR die Fahrnis sowie die Forderungsexekution nach § 294a EO gegen den Kläger als Verpflichteten.
Mit seiner dagegen am erhobenen Oppositionsklage begehrt der Kläger den Ausspruch, dass der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, erloschen sei. Er sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach England verzogen. Entsprechend dem englischen Recht sei die beklagte Partei von der Einleitung des Verfahrens verständigt worden. Nach Abwicklung des Verfahrens sei die Insolvenz am aufgehoben worden. Der Kläger sei von allen Verbindlichkeiten befreit worden. Beim englischen Verfahren handle es sich um ein „Gesamtverfahren“ nach Art 1 Abs 1, Abs 2 lit a EuInsVO. Die zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens ergangenen Entscheidungen des Insolvenzgerichts, dessen Eröffnungsbeschluss nach Art 16 EuInsVO anzuerkennen sei, seien gemäß Art 25 EuInsVO in den anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen. Durch die Aufhebung der Insolvenz in England sei der Kläger von allen bis dahin entstandenen Verpflichtungen befreit, weshalb auch der betriebene Anspruch erloschen sei.
Die beklagte Partei wendet soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ein, dass sie nie im Sinne der Art 40 und 42 EuInsVO von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert worden sei, weshalb keine Möglichkeit bestanden habe, die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden und am Verfahren teilzunehmen.
Das Erstgericht gab der Oppositionsklage auch im zweiten Rechtsgang statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte einen Verfahrensmangel (in Bezug auf die Verständigung der beklagten Partei vom Insolvenzverfahren), übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass es für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, nicht darauf ankomme, ob die in den Art 40 und 42 EuInsVO vorgesehene individuelle Verständigung tatsächlich beim jeweiligen Gläubiger eingelangt sei; angesichts der Einschaltung der Insolvenz in dem (im Internet abrufbaren) „Individual Insolvency Register“ und in der (ebenfalls im Internet abrufbaren) London Gazette liege kein Verstoß gegen den ordre public vor.
Die Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Absendung einer individuellen Verständigung im Sinne der Art 40 EuInsVO im Zusammenhalt mit einer im Internet abrufbaren Einschaltung im Insolvenzregister bzw in einer im Internet abrufbaren Zeitung (jeweils des Eröffnungsstaates) ausreichend sei, eine ordre public Widrigkeit zu verneinen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die Revisionsausführungen zielen neben der Geltendmachung behaupteter Mängel des Berufungsverfahrens im Wesentlichen darauf ab, dass es am Kläger gelegen wäre, den Nachweis des Zugangs der individuellen Verständigung nach Art 40 EuInsVO zu erbringen. Da dieser Nachweis nicht gelungen sei, liege eine ordre public Verletzung im Sinne des Art 26 EuInsVO vor.
Damit zeigt die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Zwar ist das Berufungsgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden (RIS Justiz RS0042173, RS0042181 [T7, T 10]).
2. Die aufgeworfenen Fragen über die Art der Beweisaufnahme durch das Erstgericht und die daraus im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse sind einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
3. Die beklagte Partei hält ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, die englische Eröffnungsentscheidung sei wegen der fehlenden („rechtsmissbräuchlich erschlichenen“) internationalen Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts nicht anzuerkennen, in der Revision nicht mehr aufrecht.
4. Aufrecht ist lediglich der Einwand, dass die Gehörverletzung der beklagten Gläubigerin im englischen Insolvenzverfahren dazu führen müsse, dass der beklagten Partei die von dem englischen Gericht erteilte Restschuldbefreiung nicht entgegengehalten werden könne.
4.1 Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom in der Rs C 341/04, Eurofood, Art 26 EuInsVO dahin ausgelegt, dass ein Mitgliedstaat einem in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahren die Anerkennung versagen kann, wenn die Eröffnungsentscheidung unter offensichtlichem Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör einer von einem solchen Verfahren betroffenen Person ergangen ist (Rz 67).
4.2 Art 40 EuInsVO verpflichtet das Gericht bzw den Verwalter im Eröffnungsstaat zur Information der bekannten ausländischen Gläubiger von der Verfahrenseröffnung, und zwar durch „individuelle Übersendung eines Vermerks“ mit einem bestimmten Inhalt; diese Unterrichtung erfolgt nach Art 42 EuInsVO in einer Amtssprache des Eröffnungsstaats; dabei ist ein Formblatt zu verwenden, das mit den in sämtlichen Amtssprachen gehaltenen Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung ...“ überschrieben ist.
4.3 Im Anlassfall wurde die Eröffnungsentscheidung in dem (im Internet abrufbaren) „Individual Insolvency Register“ und in der (ebenfalls im Internet abrufbaren) London Gazette veröffentlicht. Ferner steht fest, dass der Insolvenzverwalter am ein Schreiben versandte, mit dem die 31 vom Kläger bekanntgegebenen Gläubiger darunter die beklagte Partei - von der Insolvenzeröffnung verständigt werden sollten. Feststellungen über den Inhalt dieses Schreibens wurden nicht getroffen. Es steht nicht fest, dass die beklagte Partei dieses Schreiben nicht erhielt.
4.4 Die Behauptungs und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt ( Mankowski , Neues zur Europäischen Insolvenzverordnung [EuInsVO] eine Momentaufnahme, in Konecny [Hrsg], Insolvenz Forum 2009 [2010] 51 [74] mwN; Mäsch in Rauscher , EuZPR/EuIPR [2010] Art 26 EG InsVO Rz 17).
4.5 Entgegen der Auffassung der beklagten Partei traf daher sie die Behauptungs und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist.
4.6 Die Rechtsfrage, ob die unterbliebene Absendung oder Zustellung einer Verständigung nach Art 40 EuInsVO einen im Sinne der Entscheidung des EuGH in der Rs C 341/04, Eurofood, offensichtlichen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör eines Gläubigers und damit ein Anerkennungshindernis iSd Art 26 EuInsVO darstellen könnte (verneinend Mankowski , Neues zur grenzüberschreitenden Forderungsanmeldung unter der EuInsVO, NZI 2011, 887 [890]), ist daher hier nicht zu beantworten. Ebensowenig bedarf es einer Auseinandersetzung damit, ob die beklagte Partei neben der hier nicht erwiesenen Gehörverletzung nicht auch behaupten und beweisen hätte müssen, dass es ihr unmöglich bzw unzumutbar war, im Eröffnungsstaat gegen die Gehörverletzung Abhilfe zu suchen (vgl Kodek in B/N/G/S, IZVR [3. LfG 2003] Art 26 InsVO Rz 11; Brinkmann in K. Schmidt , Insolvenzordnung 18 [2013] Art 26 EuInsVO Rz 6).
5. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Ihm gebühren daher für die Revisionsbeantwortung keine Kosten.