OGH vom 17.12.2018, 2Ob222/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** M*****, vertreten durch Mag. Klaus Ainedter und Dr. Manfred Ainedter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH & Co KG, *****, 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Silvia Dornhackl, Rechtsanwältin in Wien, 3. W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.506,27 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 R 109/18v-76, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision erklärte Ablehnung des Erstrichters unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über die Ablehnung zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Drittbeklagte macht in Punkt II.A.2.6. ihrer Revision die Befangenheit des Erstrichters aus Gründen geltend, die im rechtskräftig abgeschlossenen Ablehnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Eine solche Ablehnung ist bis zur Rechtskraft in der Hauptsache zulässig und kann auch – wie hier – in einem Rechtsmittelschriftsatz erfolgen (2 Ob 86/12d; RIS-Justiz RS0042028; RS0041933). Über das Rechtsmittel dürfte in diesem Fall nur entschieden werden, wenn der Rechtsmittelwerber keine konkreten Befangenheitsgründe nennt oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RISJustiz RS0042028 [T7; T 15; T 18]). Da dies hier nicht zutrifft, ist das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung zu unterbrechen (RISJustiz RS0042028 [T10]). Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen, das sie nach Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung wieder vorzulegen hat.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00222.18P.1217.000 |
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Fundstelle(n):
VAAAD-36766