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OGH vom 08.04.1981, 3Ob125/80

OGH vom 08.04.1981, 3Ob125/80

Norm

EO § 128;

Kopf

SZ 54/53

Spruch

In der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Richter die Art der vorgesehenen Verteilung mit den Beteiligten zu erörtern und die Anmeldenden anzuleiten

(LG Klagenfurt 1 R 322/80; BG Klagenfurt 11 E 20/77)

Text

Das Erstgericht verteilte die durch die Zwangsverwaltung der Liegenschaft EZ 1767 und des Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ 1747 KG W für die Zeit vom bis erzielten Ertragsüberschüsse von insgesamt 632 583.52 S. Unter 14. und II wurde der betreibenden Partei und Pfandgläubigerin X-Bank reg. Genossenschaft mbH auf Grund des bei der Liegenschaft EZ 1747 KG W als Haupteinlage (COZ 66 mit dem Rang COZ 28) und bei der Liegenschaft EZ 1767 KG W als Nebeneinlage (COZ 47 im Rang COZ 17) einverleibten Simultanpfandrechtes im Höchstbetrag von 3 600 000 S zur teilweisen Berichtigung einer angemeldeten Gesamtforderung von 2 548 850.04 S der Restbetrag aus der Verteilungsmasse von 631 264.87 S zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen. Die betreibende Partei Y-GesmbH wurde mit ihrem Widerspruch gegen die Zuweisung dieses Restbetrages von 631 264.87 S an die X-Bank reg. Genossenschaft mbH auf den Rechtsweg verwiesen.

Das Rekursgericht hob diesen Verteilungsbeschluß hinsichtlich der Zuweisung an die X-Bank reg. Genossenschaft mbH insoweit auf, als der genannten Gesellschaft "ein Betrag von 421 626.03 S" durch Barzahlung zugewiesen und die betreibende Partei Y-GesmbH mit ihrem Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen wurde; es trug dem Erstgericht in diesem Umfang die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Y-GesmbH nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 128 Abs. 1 EO ist bei der Tagsatzung über die erfolgten Anmeldungen, die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche sowie über die Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung zu verhandeln. Es genügt daher nicht, daß in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Es müssen vielmehr alle Grundlagen der Entscheidung erörtert werden (Heller - Berger - Stix, 1080 und 1450 f.). Der Verhandlungsleiter hat alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Den anwesenden Personen ist bekanntzugeben, mit welchem Betrag an Kapital bzw. Kapitalsabschlagszahlungen, Zinsen und Kosten die einzelnen Forderungen bei der Verteilung berücksichtigt werden sollen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmelden zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden im Sinne des § 78 EO und des § 182 Abs. 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Diese Verfahrensgrundsätze sind im gegenständlichen Verteilungsverfahren bei der Verteilungstagsatzung nicht beachtet worden. Das Erstgericht hat sich in seiner Entscheidung einfach darauf beschränkt, daß infolge der gegensätzlichen Auffassungen der X-Bank reg. Genossenschaft mbH und der betreibenden Partei Y-GesmbH hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der schriftlichen und mündlichen Anmeldung der erstgenannten Firma über die Berücksichtigung der angemeldeten Ansprüche im Rechtsweg entschieden werden müsse. Wegen dieses Verfahrensmangels war es im Ergebnis richtig, den Verteilungsbeschluß im Umfange der Anfechtung seitens der Rekurswerberin aufzuheben und die Sache diesbezüglich an das Erstgericht zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die im Rekurs vertretene Ansicht, daß im Zuge der Verteilung von Ertragsüberschüssen einer Liegenschaftszwangsverwaltung Zinsen und Annuitäten aus einem einverleibten Höchstbetragspfandrecht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, ist unrichtig. Ansprüche im Sinne der §§ 120 Abs. 2 Z. 5 bzw. § 124 Z. 3 EO, für die eine Höchstbetragshypothek besteht (z. B. wie hier eine Kredithypothek) können nach diesen und den sonstigen Verteilungsgrundsätzen bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse der Liegenschaft zum Zuge gelangen, was sich nicht nur hinsichtlich der Zinsen klar aus den zitierten Bestimmungen ergibt. Ansprüche auf Annuitäten setzen allerdings bereits entstandene Forderungen aus dem Vertrag (Kredit) und hiezu getroffene Vereinbarungen im Sinne des § 120 Abs. 2 Z. 5 EO voraus.