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OGH vom 07.04.2000, 5Ob120/99d

OGH vom 07.04.2000, 5Ob120/99d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Ing. Edwin H*****, 2. Renate H*****, beide*****, beide vertreten durch Dr. Andrea Haniger, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Löschung von Anmerkungen ob der Liegenschaften EZ ***** und ***** je Grundbuch*****, unter Beteiligung der V*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Gerhard Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , AZ 52 R 195/98b, womit aus Anlass des Rekurses der V*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom , TZ 99/98, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsteller wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Aufgrund eines Kaufvertrags vom wurde das Alleineigentum des Hans Jörg K***** an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** und das Miteigentum zu 1004/2838-Anteilen (verbunden mit dem Wohnungseigentum am Geschäft 11) an der Liegenschaft EZ ***** dieses Grundbuchs einverleibt. Ob diesen Einlagen ist die Klage zu 8 Cg 33/95v des Landesgerichtes Innsbruck angemerkt worden.

Seine Rechtsvorgänger, die Antragsteller haben aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichtes Innbruck vom , 2 R 125/97t, beim Erstgericht als Grundbuchsgericht die Löschung dieser Eigentumsrechte des Hans Jörg K***** und die (Wieder-)einverleibung ihres (früheren) Eigentumsrechts im selben Umfang beantragt.

Mit Beschluss vom , TZ 99/98, hat das Erstgericht in Stattgebung dieses Antrags aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom , 8 Cg 33/95v und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , 2 R 125/97t, im Grundbuch ***** die Löschung der besagten Eigentumsrechte des Hans Jörg K***** und die Wiederherstellung des Eigentumsrechtes der Antragsteller bewilligt. Darüber hinaus hat das Erstgericht als Grundbuchsgericht durch den Rechtspfleger von Amts wegen unter Verweis auf § 65 Abs 2 GBG die Löschung der der Klagsanmerkung (TZ 735/1995 zu EZ ***** und TZ 1747/1995 zu EZ 943) nachfolgenden Eintragungen - darunter auch die Löschung der zugunsten der V*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH eingetragenen Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw der Zwangsverwaltung angeordnet.

Aus Anlass des Rekurses der V*****bank ***** registrierte Genossenschaft mbH gegen letztere Anordnungen hob das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 1,000.000 sA, E 1358/95s (C-LNr 17), der Anmerkung der Zwangsverwaltung zur Hereinbringung von S 1,000.000 sA, E 1358/95s (C-LNr 18), und der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 1,087.163 sA, 4 E 1558/96d (C-LNr 19), ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs ***** und hinsichtlich der angeordneten Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 1,087.163 sA, 4 E 1558/96d (C-LNr 52), ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs ***** als nichtig auf.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die auf § 98 Abs 1 EO beruhende Anmerkung der Zwangsverwaltung und die auf § 134 Abs 2 EO beruhende Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens von einem Exekutionsrichter von Amts wegen anzuordnen sei. Die Löschung dieser Anmerkungen sei an die in § 130 Abs 2 EO bzw § 237 Abs 1 EO normierten Voraussetzungen gebunden und obliege ausschließlich dem Exekutionsrichter (Heller-Berger-Stix**2 1610; EvBl 1973/93), was sich nicht zuletzt auch aus § 94 Abs 2 GBG oder § 136 Abs 3 EO ergebe.

Wenn auch das Erstgericht zugleich Exekutionsgericht und Buchgericht gewesen sei, so falle doch die Entscheidung über die Löschung von auf das (Liegenschafts-)Exekutionsverfahren bezüglichen Anmerkungen in die ausschließliche Zuständigkeit eines Richters. Infolge der Entscheidung durch den Grundbuchsführer sei eine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO bewirkt worden, die aus Anlass des Rekurses wahrzunehmen sei.

Das Rekursgericht erachtete die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 128 GBG mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtfrage für nicht gegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller, der zulässig ist, weil der Rechtsfrage der funktionellen Zuständigkeit zu den gemäß § 65 Abs 2 GBG vorzunehmenden, ein Exekutionsverfahren betreffenden Löschungen erhebliche Bedeutung zukommt.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bei Liegenschaften, die in einem Grundbuch eingetragen sind, hat das Gericht, das die Zwangsversteigerung bewilligt, die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens von Amts wegen zu verfügen und, wenn es nicht zugleich Buchgericht ist, dieses um die Anmerkung zu ersuchen. Die Wirkung dieser Anmerkung dauert gemäß § 136 Abs 3 EO solange, bis von dem zum Vollzug des Versteigerungsverfahrens berufenen Gericht entweder um Löschung der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens oder um Anmerkung der vollzogenen Versteigerung ersucht wird. Dasselbe gilt auch für die Anmerkung der Zwangsverwaltung bzw die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung, die vom Exekutionsgericht zu veranlassen ist (§§ 98 Abs 1, 132 Abs 2 EO). Diese das Exekutionsverfahren betreffenden Spezialnormen werden durch die Vorschrift des § 65 Abs 2 GBG nicht durchbrochen. § 65 Abs 2 GBG besagt, dass dann, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vergleich eine bestrittene Einverleibung ganz oder teilweise aufgehoben wird, auf Ansuchen des Klägers die Vornahme der Löschung der bestrittenen Einverleibung in der in dem Urteil oder Vergleich ausgedrückten Art und Ausdehnung zu bewilligen ist und zugleich (von Amts wegen) sowohl die Löschung der Streitanmerkung als aller jener Einverleibungen und Vormerkungen anzuordnen ist, die hinsichtlich des zu löschenden Rechts erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, angesucht worden sind.

Die Löschung der Zwischeneintragungen ist also eine zwingende Folge der Löschung jener Eintragung, die mit der angemerkten Klage bekämpft wurde. Diese der Umsetzung des Rangprinzips Rechnung tragende Vorschrift gilt allerdings nicht für Zwischeneintragungen, die der Durchsetzung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung dieser Forderung dienen (Hofmeister in NZ 1985, 196; 5 Ob 125/99i).

Zum Nachweis eines vorrangigen Pfandrechtes ist den betreibenden Gläubiger die Beseitigung des in der Streitanmerkung gelegenen Hindernisses gemäß § 134 Abs 3 iVm § 101 EO unter Setzung einer Frist aufzutragen. Wird der Nachweis, dass für die durch das Exekutionsverfahren betriebene Forderung ein vorrangiges Pfandrecht besteht, erbracht, ist das Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen, sonst ist es gemäß § 134 Abs 3 iVm § 101 EO einzustellen. Die Entscheidung darüber, ob nach erfolgreicher Löschungsklage aufgrund des § 65 Abs 2 GBG die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu löschen ist, ist daher nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu treffen. In der Entscheidung SZ 60/237 = NZ 1988, 113 = ÖBA 1988, 726, wurde ausgesprochen, dass für die Anordnung der Löschung der Zwischeneintragungen aufgrund des § 65 Abs 2 GBG dasjenige Gericht zuständig ist, das für die Bewilligung der Löschung der mit Löschungsklage bekämpften Eintragung zuständig ist. Das bedeutet aber nicht, dass diese Entscheidung im Grundbuchsverfahren zu erfolgen hätte, das überdies als reines Urkundenverfahren eine Einvernehmung der Betroffenen nicht vorsieht und daher eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung der Frage, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu löschen ist, nicht bietet. Die Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung (dasselbe gilt für die Zwangsverwaltung) entscheidet auch gleichzeitig darüber, dass der Betreibende seine Forderung nicht mehr im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung fortführen kann und führt demgemäß zur Einstellung der Zwangsversteigerung. Die Entscheidung darüber ist daher nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu treffen (vgl Bartsch, GBG7, 526, FN 31). Die der Streitanmerkung zukommende Rückwirkung (§ 61 Abs 2 GBG) kann hier nicht durch das grundbücherliche Ansuchen um Eintragung des ersiegten Rechts und Löschung der Zwischeneintragungen, sondern nur im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden.

Selbst wenn Exekutionsgericht und Buchgericht ident sind, wird dadurch nicht die funktionelle Zuständigkeitsordnung durchbrochen. Gemäß Art 87a B-VG kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen Rechtspflegern übertragen werden. Der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Exekutionssachen beschränkt sich auf die in den §§ 16, 17 RPflG beschriebenen Angelegenheiten. Darin ist weder das Verfahren zur Zwangsverwaltung noch das Zwangsversteigerungsverfahren enthalten. Diesbezüglich ist ausschließlich Richterzuständigkeit begründet.

Durch die Nichteinhaltung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts wurde, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO verwirklicht (EvBl 1965/241; SZ 42/83). Dies verkennen die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, die ganz allgemein mit der Zuständigkeit des Rechtspflegers in Grundbuchssachen und der Identität des Grundbuchsgerichts mit dem Exekutionsgericht argumentieren.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher nicht berechtigt.