OGH vom 15.10.2012, 6Ob192/12x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei t***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Betriebsgesellschaft m.b.H. Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 19.971,18 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 125/12s 16, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 38 Cg 218/11p 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (davon 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Angabe der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Vorinstanzen bejahten den von der Klägerin geltend gemachten Honoraranspruch, den die Beklagte mit der Behauptung bestritten hatte, dass ein Vertrag zwischen den Streitteilen nicht geschlossen worden sei, habe sie doch M***** S***** nicht bevollmächtigt. Auch das Berufungsgericht beurteilte die Feststellungen des Erstgerichts rechtlich dahin, dass der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten seinen Cousin zweiten Grades M***** S***** schlüssig bevollmächtigte, im Namen der Beklagten die klagende Werbeagentur zur Betreuung eines Events zu engagieren, und der Vertreter beim Abschluss des Vertrags mit der Klägerin seine Vollmacht offenlegte.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (nachträglichen) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision der Beklagten nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht aufgezeigt wird (§ 508a Abs 1 ZPO).
Vollmacht kann auch konkludent erteilt werden (RIS Justiz RS0019359). Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung; vgl RIS Justiz RS0014595). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 863 Abs 2, § 914 ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste (RIS Justiz RS0053866). Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS Justiz RS0042555). Gleiches gilt für die Frage, welche Bedeutung und Wirkung Handlungen im Einzelfall zukommt, also ob jemand durch Handlungen stillschweigend seinen Willen erklärt (RIS Justiz RS0042555 [T15, T 18]).
Die im Einzelnen begründete Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Äußerung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu seinem Cousin, endlich die Klägerin zu buchen, im dargestellten Bezugszusammenhang mit Handlungen und Äußerungen des Geschäftsführers eine schlüssige Vollmachtserteilung bildet, ist eine nicht korrekturbedürftige Beurteilung im Einzelfall. Gleiches gilt für die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach den Feststellungen der Bevollmächtigte gegenüber der Klägerin vor dem Abschluss des Geschäfts ausreichend zu erkennen gab, dass er im Namen der Beklagten handelt, und dies bis zum und beim Abschluss nicht änderte (Offenlegung; vgl RIS Justiz RS0019427; RS0019516; RS0088906).
Unbegründet ist die Rüge einer Aktenwidrigkeit. Das Erstgericht hat festgestellt, dass sich die Beklagte zur Ausrichtung des Events der G***** AG oder der G***** C***** als Veranstalter bediente.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.