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OGH vom 14.09.2011, 6Ob192/11w

OGH vom 14.09.2011, 6Ob192/11w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen C*****gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W***** über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Dkfm. K***** R*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Wurst und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 276/11d, 4 R 277/11a, 4 R 278/11y, 4 R 279/11w, 4 R 280/11t, 4 R 281/11i 9, mit dem die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom , GZ 75 Fr 4722/11p 3 und 4, 75 R 4723/11s 3 und 4, 75 Fr 4724/11t 3 und 4, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 6 Ob 129/11f eingehend mit den Änderungen des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass gegen die neue Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

2. Nach § 906 Abs 23 Satz 1 und 2 UGB ist § 283 UGB nF am in Kraft getreten und auf Verstöße anzuwenden, die nach dem gesetzt werden oder fortdauern. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht hegt der Oberste Gerichtshof daher keine Bedenken, § 283 UGB nF auch dann anzuwenden, wenn die Offenlegungspflicht zwar Zeiträume vor dem betrifft, die Offenlegung jedoch nicht bis zum erfolgte (§ 906 Abs 23 Satz 3 UGB). Auch die ErläutRV (981 BlgNR XXIV. GP, 72) führen aus, ein Zwangsstrafenverfahren könne in Ansehung dieser Säumnisperiode am und nur mit Zwangsstrafverfügung eingeleitet werden, wenn einer bestehenden Offenlegungspflicht vom 1. 1. bis einschließlich nicht nachgekommen worden ist; eine am „bestehende Offenlegungspflicht“ muss aber zwangsläufig vor diesem Datum abgeschlossene Geschäftsjahre betreffen (in diesem Sinn auch Dokalik/Birnbauer , Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den §§ 277 ff UGB,GesRZ 2011, 22). § 906 Abs 23 letzter Satz UGB, auf den sich der Revisionsrekurs beruft und wonach in Ansehung von Säumnissen der jeweiligen Organe vor dem § 283 UGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist, steht dieser Auslegung nicht zwingend entgegen; dieser Satz bezieht sich offensichtlich auf jene Altfälle, in denen bereits vor dem ein Zwangsstrafenverfahren anhängig war (vgl auch ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP, 72).

Warum diese Übergangsregelung „eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art 18 B VG“ darstellen soll, ist für den Obersten Gerichtshof nicht erkennbar. Bereits zum hatten im vorliegenden Verfahren die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer ihre Offenlegungspflichten für die Wirtschaftsjahre jeweils zum , 2009 und 2010 seit langem nicht erfüllt. Angesichts dieses Umstands kann entgegen der ebenfalls im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist bis zum unangemessen kurz gewesen wäre. § 283 UGB nF hat ja nicht neue Verpflichtungen für Gesellschaften und ihre Organe, sondern lediglich ein durchschlagskräftigeres Instrumentarium zu deren Durchsetzung eingeführt (vgl auch 6 Ob 164/11b).

3. Der Revisionsrekurs beruft sich auf die Unmöglichkeit der Erstellung der fehlenden Jahresabschlüsse bis , ohne dass dies aber näher dargestellt oder gar belegt wäre.