OGH vom 09.12.1997, 5Ob447/97i

OGH vom 09.12.1997, 5Ob447/97i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Dr.Viktor Wolczik, Dr.Alexander Knotek, Dr.Stefan Wurst, Dr.Christian Falkner, Rechtsanwälte in Baden, wider den Antragsgegner Dr.Alfred M*****, vertreten durch Dr.Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung einer Klage ob der Liegenschaft Grundbuch *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 902/97f, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichtes ist in § 94 GBG eindeutig umschrieben (SZ 21/51 ua). Beim Vollzug einer von einem anderen Gericht bewilligten Grundbuchseintragung hat es sich nach ständiger Rechtsprechung auf die Prüfung zu beschränken, ob sich aus dem Grundbuchsstand Eintragungshindernisse ergeben (RIS-Justiz RS0001316; vgl auch NZ 1986, 293/81 mit Anm von Hofmeister). Derartige Eintragungshindernisse liegen nicht vor. Ob eine Hypothekarklage oder eine in Analogie zu § 60 GBG anmerkbare Klage erhoben wurde, hat allein das die Anmerkung bewilligende Gericht zu entscheiden; dem gegenständlichen Bewilligungsbeschluß, der dem Grundbuchsgericht als einzige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stand, ist im übrigen gar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß keine Hypothekarklage bzw kein Fall einer zulässigen Streitanmerkung vorliegt. Wird ein die Realhaftung überschreitendes Klagebegehren geltend gemacht, wäre die Anmerkung nach § 60 Abs 1 GBG im Umfang der Realhaftung zu bewilligen (vgl EvBl 1993/87), worüber nur das Bewilligungsgericht befinden könnte.