OGH vom 19.10.1966, 3Ob124/66
Norm
Kopf
SZ 39/174
Spruch
Als Zubehör einer Liegenschaft widmen kann der Eigentümer der Fahrnisse auch, wenn er nicht Alleineigentümer der Liegenschaft ist
Für die Zubehöreigenschaft von Fahrnissen ist der Zeitpunkt der Pfändung maßgebend
Entscheidung vom , 3 Ob 124/66
I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz
Text
Auf Grund des Wechselzahlungsauftrages vom wurde der betreibenden Partei zur Sicherung einer Forderung von 102.375 S samt Kosten die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung von Fahrnissen der verpflichteten Partei bewilligt und u. a. die im Pfändungsprotokoll unter den Postzahlen 20 bis 143 angeführten Gegenstände gepfändet. Es handelt sich hiebei um Büroeinrichtungsgegenstände und Maschinen, die im Webereibetrieb der verpflichteten Partei Emanuel P. verwendet wurden. Am wurde über das Vermögen der verpflichteten Partei der Konkurs eröffnet. Am stellte der Masseverwalter in diesem Konkurs den Antrag, die Exekution hinsichtlich der unter den genannten Postzahlen gepfändeten Gegenstände einzustellen, weil es sich um Zubehör der dem Gemeinschuldner und seiner Gattin je zur Hälfte gehörigen Fabriksliegenschaft handle, eine abgesonderte Exekution auf diese Gegenstände daher gemäß § 252 EO. nicht zulässig sei.
Das Erstgericht stellte die Exekution hinsichtlich der beantragten Gegenstände mit Ausnahme der unter den Postzahlen 20, 21, 26 bis 30, 32, 34, 35, 38, 40, 41, 43, 47, 50, 51, 105, 108 und 110 verzeichneten ein. Es stellte fest, die Liegenschaft sei im Zeitpunkt der Fahrnispfändung () je zur Hälfte im Eigentum des Verpflichteten und seiner Gattin gestanden. Sie bestehe aus einem etwa 11.000 m2 großen Grundstück, auf dem sich ein zweistöckiges Haus und eine Fabrikshalle befinde, die ausschließlich dem Webereibetrieb, den der Verpflichtete allein geführt habe, gewidmet gewesen sei. Die gepfändeten Gegenstände seien nur vom Verpflichteten angeschafft und in den Betrieb eingebracht worden. Am Tage der Pfändung sei die Weberei in Betrieb gewesen und es sei in Schichten gearbeitet worden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die gepfändeten Gegenstände seien im Zeitpunkt der Pfändung Zubehör der Fabriksliegenschaft gewesen. Wenn sie auch der Verpflichtete allein eingebracht habe, seien sie doch durch die Einbringung in den Betrieb und die Widmung zum fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft deren Zubehör geworden, ohne daß es einer besonderen Übergabe an die Miteigentümerin der Liegenschaft zum Erwerb des Miteigentums bedurft hätte. Ein Verkauf dieser Zubehörstücke an Dritte, wie er von der betreibenden Partei behauptet worden war, bleibe so lange ohne Einfluß auf die Zubehöreigenschaft, als das Verhältnis zur Hauptsache bestehen bleibe. Für die Frage der Zubehöreigenschaft sei der Zeitpunkt der Pfändung maßgebend.
Nur hinsichtlich jener Gegenstände, die in einem Versteigerungsverfahren bereits verkauft worden seien, habe der Käufer Eigentum erworben und könne nach erteiltem Zuschlag die Zubehöreigenschaft nicht mehr geltend gemacht werden. Hinsichtlich dieser Gegenstände könne eine Einstellung der Exekution daher nicht mehr erfolgen.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus, an Sachen, die gemäß § 252 EO. der abgesonderten Exekution entzogen seien, könne nicht rechtswirksam ein exekutives Pfandrecht begrundet werden. Nach Wegfall der Zubehöreigenschaft könne zwar ein solches Pfandrecht begrundet werden, die Aufrechterhaltung der vor Wegfall der Zubehöreigenschaft gesetzwidrig vorgenommenen Pfändung würde aber zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Pfandgläubigers führen, zu dessen Gunsten die gesetzwidrige Pfändung vorgenommen wurde. Es sei daher für die Zulässigkeit der Pfändung der Zeitpunkt der Pfändung maßgebend. Die von der betreibenden Partei behauptete Tatsache, die Liegenschaft sei inzwischen ohne Zubehör an die Republik Österreich verkauft worden, die dort Kasernen errichten wolle, die gepfändeten Sachen hätten dadurch ihre Zubehöreigenschaft verloren, sei daher ohne Bedeutung.
Das Grundstück samt den darauf befindlichen Bauwerken sei dem Webereiunternehmen des Verpflichteten so gewidmet gewesen, daß beide eine Einheit gebildet haben. Diese Sachen seien daher auch als Zubehör der dem Unternehmen gewidmeten Liegenschaft anzusehen und als unbewegliche Sachen zu behandeln, soweit Eigentumsgleichheit zwischen Liegenschafts- und Zubehöreigentümer gegeben sei. Es könnten nur solche beweglichen Sachen Zubehör einer im geteilten Miteigentum stehenden Liegenschaft sein, die im gleichen Verhältnis im Eigentum aller Liegenschaftseigentümer stunden. Die gepfändeten Sachen müßten daher in das Miteigentum der Gattin des Verpflichteten übertragen worden sein. Hiezu bedürfe es eines Titels und einer Übergabe und Übernahme. Als Titel komme im vorliegenden Fall nur ein Vertrag zwischen den Ehegatten Pf. in Betracht, und genüge nicht die bloße Widmung durch den Verpflichteten. Es sei daher zu prüfen, ob ein solcher Vertrag, sei es auch nur stillschweigend, zustandegekommen sei.
Zur Aufhebung der Zubehöreigenschaft müßten die Gegenstände nicht von der Liegenschaft weggeschafft werden, noch bedürfe es eines gleichartigen, für Dritte sichtbaren Aktes, sondern es hebe schon die dauernde Einstellung des Betriebes die Zubehöreigenschaft auf. Es sei daher zu prüfen, ob die gepfändeten Gegenstände tatsächlich schon im Jahre 1963 an die Ehegatten Pf. verkauft worden seien, wie die betreibende Partei behauptet, und ob im Zeitpunkt der Pfändung das Unternehmen tatsächlich noch in Betrieb gewesen sei oder ob es sich bereits im Stadium der Betriebseinstellung befunden habe, und welche Gegenstände für dieses allenfalls in Auflösung befindliche Unternehmen nicht mehr gebraucht worden seien.
Es sei aber auch die Ansicht des Erstgerichtes, ein Verkauf der gepfändeten Gegenstände hindere die Einstellung der Exekution, unrichtig. Eine fehlerhafte Exekution könne vielmehr so lange beseitigt werden, als das Exekutionsverfahren noch im Gang sei; das sei aber bis zur rechtskräftigen Verteilung des Verkaufserlöses der Fall. Der Masseverwalter wolle ja nur erreichen, daß der Verkaufserlös dieser Gegenstände ohne Rücksicht auf das Sicherungspfandrecht verteilt und allenfalls der Konkursmasse zur Verfügung gestellt werde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge, stellte die Exekution hinsichtlich der Postzahlen 20 bis 143 ein und verpflichtete die betreibende Partei zum Kostenersatz.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 252 (1) EO. darf das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben nur mit der Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Gemäß § 39 (1) Z. 2 EO. ist die Exekution unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn sie auf Sachen geführt wurde, die nach den geltenden Vorschriften einer abgesonderten Exekution entzogen sind. Die Exekution beginnt nicht erst mit der Verwertung der gepfändeten Sachen, sondern schon mit der Exekutionsbewilligung. Aus dem Wortlaut des § 252 EO. geht hervor, daß hinsichtlich der dort genannten Gegenstände nicht nur die Verwertung unzulässig ist, sondern daß sie überhaupt nicht abgesondert in Exekution gezogen, also auch nicht gepfändet werden dürfen, daß hinsichtlich dieser Gegenstände also eine abgesonderte Exekution gar nicht zu bewilligen ist und daß eine fälschlich bewilligte Exekution von Amts wegen einzustellen ist. Durch die Bestimmung des § 252 EO. soll zwar die Zerschlagung eines einheitlichen Wirtschaftsbetriebes verhindert und ein auf der Liegenschaft betriebenes Unternehmen nicht seines Zubehörs beraubt werden; das ändert aber nichts daran, daß eine dieser Bestimmung widersprechende Exekution einzustellen ist. Es ist nicht Absicht des Gesetzgebers, zu Unrecht ausgeführte Exekutionsakte nachträglich zugunsten desjenigen betreibenden Gläubigers aufrechtzuerhalten, der sie veranlaßt hat, auch wenn sich nachher die Verhältnisse derart geändert haben, daß nunmehr die Exekution zulässig wäre. Mit Recht weist das Rekursgericht darauf hin, daß dadurch andere, rechtmäßig eine Exekution beantragende Gläubiger benachteiligt würden. Solche gesetzwidrige Exekutionsakte sind aufzuheben, gleichgültig ob daneben eine Anfechtung nach den Bestimmungen der Konkursordnung möglich ist. Es ist dem Rekursgericht daher beizustimmen, daß es auf den Zeitpunkt der Pfändung ankommt (so auch u. a. EvBl. 1956 Nr. 195, SZ. XI 251).
Zubehör einer Liegenschaft liegt vor, wenn ein Gegenstand dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen Sache tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist, und in eine entsprechende räumliche Verbindung mit der Liegenschaft gebracht wird, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus ihrer sachlichen Beschaffenheit ergibt. Demnach sind als Zubehör auch Gegenstände anzusehen, die einem wirtschaftlichen Unternehmen dienen, dem die Liegenschaft gewidmet ist (RiZ. 1957 S. 102). Es kommt also auf die tatsächliche Widmung der Liegenschaft an und nicht darauf, ob die Liegenschaft sich nur für den bestimmten Betrieb eignet oder ob sie auch für einen anderen verwendet werden könnte. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen der Untergerichte bei der vorliegenden Liegenschaft und den gepfändeten Fahrnissen gegeben. Die Bestimmung des § 252 EO. will verhindern, ein Unternehmen dadurch zu entwerten, daß Hauptsache und Zubehör nicht gemeinsam benützt und verwertet werden können. Dieser Zusammenhang geht erst verloren, wenn das Unternehmen stillgelegt und nicht mehr zu erwarten ist, daß es jemals wiederaufgenommen wird (RiZ. 1937 S. 424). Steht bloß fest, daß der derzeitige Eigentümer etwa wegen Kapitalmangel den Betrieb nicht weiterführen kann, ist aber die Organisation der Erwerbsgelegenheit noch nicht zerschlagen, und sind bisher keine Liquidierungsmaßnahmen getroffen worden, dann besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Betriebes (wenn nicht durch den gleichen, so durch einen anderen Eigentümer) und es kann nur von einer vorübergehenden, die Zubehöreigenschaft noch nicht aufhebenden Stillegung des Unternehmens gesprochen werden (RiZ. 1959 S. 34). Daran ändert selbst eine Sperre des Betriebes im Falle eines Konkurses grundsätzlich nichts. Es können noch immer Hauptsache und Zubehör gemeinsam verwertet werden. Ein Verkauf der Fahrnisse an dritte Personen ohne Übergabe oder Wegbringung der Liegenschaft kann deren Zubehöreigenschaft nicht ändern. Den Käufern entsteht vielmehr nur ein obligatorisches Recht gegenüber dem Verkäufer.
Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes im Zeitpunkt der Pfändung die Fahrnisse sich auf der Liegenschaft und im Unternehmen des Verpflichteten befanden, der Betrieb, selbst wenn er bereits stillgelegt gewesen sein sollte, und jedenfalls die Fabriksgesellschaft samt Gebäuden und Einrichtung noch vorhanden war, war die Zubehöreigenschaft der gepfändeten Fahrnisse noch nicht aufgehoben. Es bedarf daher nicht der vom Rekursgericht für nötig erachteten weiteren Erhebungen in dieser Richtung. Daß das Unternehmen damals bereits zerschlagen war oder sich in Liquidation befand, wurde nicht behauptet. Das Erstgericht hat daher mit Recht die Zubehöreigenschaft hinsichtlich aller im Pfändungsprotokoll unter den Postzahlen 10 bis 143 angeführten Gegenstände bejaht.
Der Ansicht der betreibenden Partei, einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse an den gepfändeten Fahrnissen bedürfe es schon deshalb nicht, weil sie vom Verpflichteten als Alleineigentümer nur seinem Unternehmen, nicht aber der Liegenschaft gewidmet worden seien, kann nicht beigestimmt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt es bei der Frage, ob ein Unternehmenszubehör zugleich als Liegenschaftszubehör anzusehen ist, darauf an, ob die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet wurde und ob die Nebensache der Hauptsache tatsächlich dient (EvBl. 1959 Nr. 249). Nach den Feststellungen der Untergerichte war das hier der Fall, denn das Grundstück samt den darauf befindlichen Bauwerken war dem Webereiunternehmen so gewidmet, daß beide eine Einheit bildeten.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, die Widmung von Fahrnissen als Zubehör einer Liegenschaft müsse von allen Miteigentümern einer Liegenschaft ausgehen, kann ebenfalls nicht beigestimmt werden. Im Plenarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom , SZ. XX 98, auf den sich das Rekursgericht bezieht, wird auf diese Frage nicht eingegangen, sondern nur die Frage geprüft, ob der äußere Tatbestand maßgebend ist und ob die Widmung auch von einem Außenstehenden erfolgen könne. In den vom Erstgericht zitierten Entscheidungen SZ. XIX 158 und insbesondere GlUNF. 1603 wird aber ausdrücklich auf diese Frage eingegangen und ausgeführt, daß auch die Widmung der Fahrnisse durch ihren Alleineigentümer und Hälfteeigentümer der Liegenschaft genügt, um die Zubehöreigenschaft zur ganzen Liegenschaft zu begrunden. Das Zubehör wird dadurch Eigentum jener Personen, denen das unbewegliche Gut selbst gehört. Es bedarf deshalb nicht mehr eines Aktes der besonderen Tradition dieses Zubehörs an die Miteigentümer der Liegenschaft zur Erwerbung des Miteigentums daran. Wenn auch die Entscheidung SZ. XIX 158 zunächst mit der Lehre vom äußeren Tatbestand begrundet wird, wird doch anschließend ausgeführt, daß auch dann, wenn man die Ansicht vertritt, Zubehör könne nur durch Widmung des Eigentümers der Hauptsache und Nebensache entstehen, die Maschinen in dem damals behandelten Fall Zubehör der Liegenschaft waren, obwohl der Eigentümer der Maschinen nur zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft war, die andere Hälfte aber seiner Gattin gehörte. Dieselbe Ansicht vertreten Neumann - Lichtblau[3] S. 793, die ausführen, daß dann, wenn ein Miteigentümer einer im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Liegenschaft ihm allein gehörige Gegenstände zum fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft gewidmet und verwendet hat, diese Gegenstände Zubehör der ganzen Liegenschaft werden. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Allerdings kann niemand gegen seinen Willen Eigentum aufgezwungen werden, dem Miteigentümer der Liegenschaft steht es aber frei, sich einer solchen Widmung und Verbindung zu widersetzen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Es ist daher nicht notwendig zu prüfen, ob ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums an den Fahrnissen zwischen den Liegenschaftmiteigentümern abgeschlossen wurde.
Dem Rekursgericht ist beizustimmen, daß die Exekution auch hinsichtlich der bereits versteigerten Gegenstände eingestellt werden kann. Wie bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 195 ausgeführt wurde, hindert ein Verkauf der Gegenstände nicht die Einstellung der Exekution und die Aufhebung der pfandweisen Beschreibung, weil die Exekution so lange nicht beendet ist, als der Verkauferlös noch nicht verteilt ist. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wollte der Masseverwalter nicht die unpfändbaren Gegenstände für den Gemeinschuldner ausscheiden lassen, sondern vertrat den Standpunkt, daß unpfändbar gewesene Gegenstände zu Unrecht pfandweise beschrieben wurden und daß der gesamte Wert dieser Gegenstände wegen Wegfalles der Unpfändbarkeit und wegen Gesetzwidrigkeit der pfandweisen Beschreibung zur Konkursmasse gehöre. Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. Dem steht auch die von der betreibenden Partei zitierte Entscheidung (MGA. der EO.[10], E. 21 zu § 252) nicht entgegen, denn dort handelt es sich um die Ausscheidung der Sachen selbst, hier aber um den Erlös.
Da also alle unter den genannten Postzahlen gepfändeten Gegenstände im Zeitpunkt der Pfändung als Zubehör der Liegenschaft anzusehen waren, war die abgesonderte Pfändung dieser Gegenstände unzulässig, weshalb dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden war.
Die betreibende Partei war mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die betreibende Partei hat dem Einstellungsantrag der verpflichteten Partei widersprochen, weshalb hierüber ein Verfahren mit Beweisaufnahme und verschiedene Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden mußten. Es entstand also ein Zwischenstreit, weshalb die Kosten dieses Zwischenstreites nach den Grundsätzen der ZPO. (§§ 41, 50), die gemäß § 78 EO. hier anzuwenden sind, der obsiegenden Partei zuzuerkennen waren (vgl. EvBl. 1951 Nr. 269 und Petschek zur Entscheidung ZBl. 1930 Nr. 131).