OGH vom 24.10.2016, 6Ob191/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** R*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Stolitzka Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Beseitigung und Räumung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 40 R 82/16d 16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Bei der Räumungsklage gegen einen titellosen Inhaber eines Grundstücks macht der Eigentümer einen auf sein Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch nach § 366 ABGB geltend (RIS Justiz RS0062419). In solchen Fällen kann der beklagte Sachinhaber ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden (10 Ob 199/99h; Eccher/Riss in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , ABGB 4 § 366 Rz 4; Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 366 Rz 10; Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonklich , Klang 3 § 366 Rz 87 ff), wobei sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte in Frage kommen (RIS Justiz RS0010849, RS0125784, RS0010310; 4 Ob 180/15x).
1.2. Dasselbe gilt für die dem Räumungsanspruch folgende Verpflichtung, das Bestandobjekt im übernommenen Zustand (im vorliegenden Fall also ohne Tankstellenaufbauten) zurückzustellen (§ 1109 ABGB). Diese Bestimmung enthält nämlich dispositives Recht. Es ist daher eine anderweitige vertragliche Regelung zwischen den Parteien zulässig (RIS Justiz RS0020737; 8 Ob 33/14g; Würth in Rummel , ABGB 3 §§ 1109, 1110 ABGB Rz 6).
1.3. Auf die sachenrechtliche Einordnung der von der beklagten Partei aufgeführten Bauwerke kommt es im Gegensatz zur in der Revision vertretenen Auffassung nicht an. Selbst wenn diese als fest mit der Erde verbundene Bauten dem Eigentum des Klägers an der Liegenschaft folgten, würde dies eine schuldrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei zum Abriss nicht ausschließen.
2. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aus der Vereinbarung eines „Heimfallsrechts“ im Bestandvertrag abgeleitet hat, dass die Bauten auf dem Grund zu belassen sind und nicht entfernt werden dürfen oder müssen, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dass ein derartiger „Heimfall“ nicht automatisch eintreten konnte, sondern eine entsprechende Urkundenhinterlegung erforderte (vgl 3 Ob 125/84 = SZ 58/23; RIS Justiz RS0010982, RS0011244), spielt für die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Pflicht zur Entfernung der Einbauten keine Rolle. Fragen der Vertragsauslegung werfen in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS Justiz RS0044298, RS0042776, RS0044358).
3. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00191.16F.1024.000