OGH vom 27.09.2017, 7Ob130/17v

OGH vom 27.09.2017, 7Ob130/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** W*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 69.457,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 53/17a45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde (RISJustiz RS0080603). Der geschädigte Haftpflichtgläubiger muss, um die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer geschuldete Leistung zu erlangen, den dem Versicherungsnehmer zustehenden Befreiungsanspruch aufgrund eines gegen ihn erwirkten Exekutionstitels pfänden und sich überweisen lassen; diese Pfändung wandelt ebenso wie die Konkurseröffnung den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Leistungsanspruch um. Der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehende Anspruch ist ein Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners, das der Exekution unterliegt und daher in die Konkursmasse fällt (RISJustiz RS0004099).

2. Im vorliegenden Fall wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , (7 Cg 155/10d) der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Versicherungsnehmer gegenüber der Klägerin zur Zahlung von 51.387,36 EUR samt 4 % Zinsen seit verpflichtet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom wurde die von der Klägerin – auf Grundlage dieses Titels – beantragte Forderungsexekution gegenüber dem Versicherungsnehmer bewilligt. Mit gesondertem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom (7 Cg 155/10d) wurden die Prozesskosten der Klägerin bestimmt.

2.1 Gemäß § 303 Abs 1 EO ist die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlungs statt zu überweisen. Nach § 308 Abs 1 EO ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrags nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Modifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines Anspruchs und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die überwiesene Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen.

2.2 Bereits nach dem insoweit völlig klaren Wortlaut des § 308 Abs 1 EO berechtigt jedenfalls erst die Überweisung zur Einziehung – und nicht schon eine allfällige Pfändung (RISJustiz RS0004242) – den berechtigten Gläubiger, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht (vgl RISJustiz RS0003861).

Da eine Überweisung zur Einziehung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Prozesskosten nicht erfolgte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, in diesem Umfang der Klägerin die Sachlegitimation zur Erhebung der Klage gegen die Drittschuldnerin abzusprechen, nicht zu beanstanden.

3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00130.17V.0927.000
Schlagworte:
Vertragsversicherungsrecht

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