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OGH vom 14.09.2011, 6Ob191/11y

OGH vom 14.09.2011, 6Ob191/11y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN ***** eingetragenen R***** GmbH mit dem Sitz in S*****, wegen Verhängung von Zwangsstrafen, über die Revisionsrekurse der Gesellschaft und der Geschäftsführer R***** R***** und ***** M***** R*****, alle vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner und Dr. Gabriela Brandweiner Reiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 112/11z, 6 R 113/11x, 6 R 114/11v 17, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 45 Fr 2334/11i 7, GZ 45 Fr 2334/11i 8 und GZ 45 Fr 2334/11i 9, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil zum neuen Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 noch keine oberstgerichtliche Judikatur bekannt sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind unzulässig.

Die Rechtsmittelwerber meinen, das Rekursgericht hätte statt einer Sachentscheidung die unbegründeten Zwangsstrafverhängungsbeschlüsse des Erstgerichts gemäß § 57 Z 1 AußStrG aufheben müssen.

Zutreffend ist, dass der erstinstanzliche Beschluss begründet hätte werden müssen, da kein Fall des § 39 Abs 4 AußStrG, wonach in bestimmten Fällen eine Begründung eines Beschlusses unterbleiben kann, vorliegt.

Die Rechtsmittelwerber übersehen aber, dass § 57 AußStrG auch in den dort angeführten Fällen dem Rekursgericht keine Pflicht zur Aufhebung auferlegt, vielmehr „darf“ in diesen Fällen das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufheben. Die §§ 57, 58 AußStrG normieren den Grundsatz der Sacherledigung durch das Rechtsmittelgericht. Selbst wenn einer der Gründe des § 57 Z 1 6 AußStrG vorliegt, steht es dem Rechtsmittelgericht frei, selbst meritorisch zu entscheiden (RIS Justiz RS0123649).

Für das Firmenbuch- bzw Zwangsstrafenverfahren gemäß § 283 UGB hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass selbst dann, wenn ein Begründungsmangel iSd § 57 Z 1 AußStrG vorläge, nur dann eine Zurückweisung zu erfolgen hätte, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten erheblich verringert würden. Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn auch aufgrund der Aktenlage die Erwägungen des Erstgerichts nicht nachvollzogen werden können (6 Ob 246/07f).

Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass das Erstgericht die Zwangsstrafen deshalb verhängt hat, weil es die im Einspruch vorgebrachten Argumente aufgrund der insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen für nicht stichhaltig erachtet hat. Das Rekursgericht hat diese Ansicht begründet bestätigt.

Die Rechtsmittelwerber formulieren verschiedene Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffenen Rechtslage im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0112921) liegt diesbezüglich einerseits deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vor, weil der erkennende Senat in der Entscheidung vom , 6 Ob 129/11f, eine Verfassungswidrigkeit von § 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 (einerseits im Zusammenhang mit der Mindeststrafe von 700 EUR, andererseits im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung) verneint hat.

Andererseits liegt auch hinsichtlich der Behauptung der Rechtsmittelwerber, die Übergangsfristen seien zu kurz und somit sachlich nicht gerechtfertigt, keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil der Oberste Gerichtshof diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt (RIS Justiz RS0116943; RS0122865). Die Rechtsmittelwerber können diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen werden. Dieses hat zusammengefasst ausgesagt, das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) habe keine Verkürzung der Einreichfrist des § 277 UGB gebracht. Die Rechtsmittelwerber seien daher auch nach altem Recht mit Ablauf des mit der Einreichung in Verzug gewesen (Jahresabschlussstichtag 31. 3.). Das genannte Gesetz sei am ausgegeben worden und enthalte für Geschäftsführer einer GmbH, für die der Sorgfaltsmaßstab der §§ 2, 1299 ABGB gelte, durchaus überschaubare Neuerungen. Überdies seien nach den Übergangsbestimmungen Jänner und Februar 2011 „straffreie“ Monate.