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OGH vom 16.10.2013, 7Ob130/13p

OGH vom 16.10.2013, 7Ob130/13p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** M*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einbeziehung eines Kindes in einen Versicherungsvertrag, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 69/13d 19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RIS Justiz RS0121516). Die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist nur dann revisibel, wenn deren Wortlaut nicht so eindeutig ist, sodass Auslegungszweifel verbleiben können (7 Ob 82/07w = RIS Justiz RS0121516 [T6]).

Dem Krankenzusatzversicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung 1995 idF 2011 zu Grunde. § 2 Abs 5 der Bedingungen lautet:

„ Bei neugeborenen Kindern verzichtet der Versicherer in der Krankheitskostenversicherung unter folgenden Voraussetzungen auf das Recht der Ablehnung (§ 2 Abs 4 und auf einen Leistungsausschluss gemäß § 6 Abs 1 und Abs 2).

a) Die Eltern des Kindes müssen seit mindestens 3 Monaten nach Tarifen versichert sein, die dem für das Kind beantragten Versicherungsschutz entsprechen;

b) die Versicherung des Kindes muss innerhalb eines Monats nach der Geburt mit Wirkung ab dem Geburtsmonat beantragt werden;

c) wenn schon Kinder vorhanden sind, müssen alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren im Anschluss an die Versicherung der Eltern schon mitversichert sein.“

Die Beklagte schloss den neugeborenen Sohn der Klägerin in ihren Versicherungsvertrag mit dem Ausschluss des Risikos „für Erkrankungen des Herzens dieses Kindes“ ein. Es sind nicht beide Eltern im Sinn von § 2 Abs 5 lit a) AVB Versicherungsnehmer der Beklagten.

Der Argumentation der Revision ist weitgehend schon dadurch der Boden entzogen, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Sohn gesetzlich krankenversichert sind und es sich bei der vorliegenden Versicherung nur um eine Kranken zusatz versicherung handelt. § 178e VersVG bezieht sich ausdrücklich nicht auf Personen, die bloß für zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung versichert sind. Die Revision versucht den Eindruck zu erwecken, dass jeder Mensch in Österreich eine Krankenzusatzversicherung hat und auch benötigt, um medizinisch ausreichend versorgt zu sein. Das ist zweifellos nicht richtig. Die medizinische Versorgung in Österreich wird durch die gesetzliche Sozialversicherung gedeckt.

Eine Krankenzusatzversicherung kann nur auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossen werden. Zu beachten ist, dass es hier um eine begünstigte Einbeziehung eines Kindes in einen bestehenden Vertrag ohne Risikoausschluss geht. Das Festlegen von Bedingungen dafür hat den offenbaren Grund in der Prämienkalkulation des im Rahmen der Gesetze darin freien Versicherers. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es liege in den Bedingungen keine unsachliche Differenzierung, ist nicht zu beanstanden.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).