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OGH vom 09.07.2013, 4Ob119/13y

OGH vom 09.07.2013, 4Ob119/13y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei M***** N***** B.V., *****, vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.371.970,76 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , GZ 3 R 72/13b 24, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 45 Cg 41/12s 20, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den klagezurückweisenden Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die von der beklagten Partei erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und der internationalen Unzuständigkeit zurückwies. Dieser Beschluss wurde den Vertretern der Beklagten am zugestellt. Die Beklagte erhob am einen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0121604), wohl aber verspätet .

Nach § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist grundsätzlich 14 Tage; vier Wochen sind es seit der ZVN 2009 nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (3 Ob 142/11w mwN). Die Zurückweisung der Klage und die Verwerfung eines Zurückweisungsantrags (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO idF vor der ZVN 2009) fallen seither unter die allgemeine Regelung ( Fucik / Klauser / Kloiber , ZPO 11 [2011] 518). Die Frist für den Revisionsrekurs betrug daher 14 Tage, sie endete am . Aus diesem Grund ist der erst am eingebrachte Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
YAAAD-36376