OGH 12.05.1998, 5Ob119/98f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Hulya C*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider die Antragsgegner
1) Viktor B*****; 2) Dr.Roland M*****; 3) Dipl.Ing.Dr.Sepp S*****; 4) Dr.Klaus H*****; 5) Stefanie K*****; 6) Dr.Berthold K*****; 7) Dr.Georg G*****; 8) Verlassenschaft nach Peter S*****, vertreten durch die erbserklärten Erben Ursula L***** und mj. Petra S*****, *****; 9) I***** GmbH, *****, sämtliche vertreten durch Dr.Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, wegen Mietzinsherabsetzung und Rückforderung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom , GZ 54 R 454/97x, 455/97v-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte den angemessenen monatlichen Mietzins für das von der Antragstellerin gemietete Bestandobjekt (nicht entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin) fest und erkannte die Neuntantragsgegnerin schuldig, die von der Antragstellerin bezahle Provision von S 20.000,-- sA zurückzuzahlen. Das Begehren der Antragstellerin auch die Erst- bis Achtantragsgegner zur ungeteilten Hand mit der Neuntantragsgegnerin zur Rückzahlung des Provisionsbetrages zu verpflichten, wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Antragstellerin bekämpft mittels außerordentlichen Revisionsrekurses den Sachbeschluß des Rekursgerichtes insoweit, als ihrem Mietzinsherabsetzungsbegehren nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 1 Ob 96/98v betreffend Revision; 4 Ob 73/98h betreffend allgemeines Verfahren außer Streitsachen):
Gemäß § 37 Abs 3 Z 18 a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen nur für solche Revisionsrekurse, die sich (ua) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 (wie hier) angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.
Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a ZPO und § 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a ZPO und § 508 Abs 2 iVm § 507b Abs 2 ZPO).
Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich in einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Sollte die Rechtsmittelwerberin dann die Verbesserung des Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Es war daher der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr.Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Hulya C*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegner 1.) Viktor B*****, 2.) Dr. Roland M*****, 3.) Dipl.-Ing. Dr. Sepp S*****, 4.) Dr. Klaus W. H*****, 5.) Stefanie K*****, 6.) Dr. Berthold K*****, 7.) Dr. Georg G*****, 8.) Verlassenschaft nach Peter S*****, vertreten durch die erbserklärten Erben Ursula L***** und mj. Petra S*****, 9.) I***** GmbH, ***** alle vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 54 R 454/97x, 54 R 455/97v-35, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom , GZ 15 Msch 17/96g-25, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben.
Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit sie den Antrag der Antragstellerin auf Überprüfung des Hauptmietzinses gegen die Erstbis Achtantragsgegner betreffen, aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung:
Erst- bis Achtantragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft K*****gasse ***** in H*****. Die Neuntantragsgegnerin ist Verwalter dieser Liegenschaft. Die Antragstellerin hat von der Miteigentümergemeinschaft beginnend mit zunächst die Wohnung Top 5 und einen PKW-Abstellplatz gemietet, wobei ein Mietzins von S 6.200,-- vereinbart war. Sodann kam es zur Auflösung des Bestandverhältnisses über den Abstellplatz und zum Abschluß eines neuen schriftlichen Hauptmietvertrags per . Darin wurde für die Wohnung Top 5 ein Mietzins von S 5.500,-- monatlich vereinbart.
Mit ihrem Antrag vom begehrte die Antragstellerin, den für die Wohnung vereinbarten Mietzins auf seine gesetzliche Zulässigkeit zu überprüfen, festzustellen, inwieweit eine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses durch Vorschreibung der genannten Beträge erfolgt sei und sodann die Erst- bis Achtantragsgegner zur Rückzahlung der zuviel begehrten Mietzinsbeträge zu verpflichten.
Nicht mehr verfahrensgegenständlich ist ein Begehren auf Rückzahlung einer Vermittlungsprovision von S 20.000,-- gegen den Neuntantragsgegner. Diesbezüglich ist die Entscheidung des Rekursgerichtes in Rechtskraft erwachsen.
Die Antragstellerin brachte vor, für das von ihr gemietete Objekt dürfe nur ein Richtwertmietzins begehrt werden, wobei wegen der Ausstattung der Wohnung nur Abschläge vom Richtwertzins zulässig seien.
Die Antragsgegner bestritten das Begehren und beantragten Abweisung des Antrags. Die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses K*****gasse ***** in H***** sei gemäß § 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes BGBl 167/1978 im öffentlichen Interesse gelegen. Dies sei mit Bescheid des Bundesdenkmalamts vom festgestellt worden. Erst- bis Achtantragsgegner hätten zur Generalsanierung des Gebäudes erhebliche Eigenmittel aufgewendet. Sämtliche Wohnungen seien im Standard angehoben worden. Gemäß § 16 Abs 1 Z 3 MRG dürfe daher ein angemessener Hauptmietzins verlangt werden. Der mit der Antragstellerin vereinbarte Hauptmietzins sei angemessen.
Zur Dartuung des Ausnahmetatbestandes des § 16 Abs 1 Z 3 MRG legten die Antragsgegner den Bescheid des Bundesdenkmalamts, einen Bescheid des Stadtamts H*****, Urkunden über die Finanzierung, einen Auswechslungsplan vor sowie zum Nachweis der Angemessenheit des Hauptmietzinses ein Privatgutachten vor.
Die Antragstellerin bestritt dieses Vorbringen und wendete darüber hinaus ein, sollte der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG erwiesen werden, werde die Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses bestritten.
Zur derzeit allein maßgeblichen Frage der Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 16 Abs 1 Z 3 MRG stellte das Erstgericht fest.
Beim Haus K*****gasse ***** in H***** handelt es sich um ein altes, denkmalgeschütztes Gebäude, welches vor der Vermietung generalsaniert wurde. Allgemeine Teile des Hauses sowie einzelne Mietgegenstände wurden in zeitgemäßen Standard gebracht bzw erneuert. Die Sanierung erfolgte aufgrund eines Bescheides des Stadtamts H***** vom und beliefen sich die reinen Baukosten inklusive Planung auf einen Nettobetrag von ca S 7,6 Mio zuzüglich Bauzeitzinsen von ca S 1,7 Mio. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung des Objekts wurden von den Miteigentümern getragen und wurde für die Sanierung keine Mietzinsreserve verwendet. Die Gesamtfinanzierungskosten, darunter auch die Erwerbskosten hinsichtlich des Objekts, beliefen sich auf einen Betrag von ca S 13 Mio und wurden zum Teil aus Zahlungen der Miteigentümer (ca S 2,25 Mio), zum Großteil über Fremdmittel gedeckt.
Aufgrund des Bescheids des Bundesdenkmalamtes vom steht fest, daß die Erhaltung des Hauses K*****gasse ***** in H***** gemäß § 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der angemessene Hauptmietzins im Sinn des § 16 Abs 1 MRG für die von der Antragstellerin gemietete Wohnung beträgt per S 5.424,--.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht damit den Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG für verwirklicht und stellte fest, daß der angemessene Hauptmietzins für die von der Antragstellerin gemietete Wohnung monatlich S 5.424,-- betrage.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Den Ausführungen der Antragstellerin hielt das Rekursgericht entgegen, daß durch die unbedenklichen Urkunden Beil./1 bis /4 der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG erwiesen sei. Gegen die vom Sachverständigen ermittelte Angemessenheit des Hauptmietzinses bestünden infolge der Richtigkeit der von ihm verwendeten Ermittlungsmethode keine Bedenken. Dies habe auch bereits für den Beginn des Bestandverhältnisses () zu gelten, unbeschadet des Umstandes, daß die Antragstellerin zunächst nicht allein Mieterin des Bestandgegenstandes gewesen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteige und ein Revisionsrekurs wegen der Einzelfallcharakteristik des zu beurteilenden Sachverhalts nicht zulässig sei.
Über Antrag der Antragstellerin änderte das Rekursgericht mit Beschluß vom den Zulässigkeitsausspruch dahin ab, daß ein ordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei.
Die Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen des § 16 Abs 2 MRG bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag nach § 16 Abs 1 Z 3 MRG zulässig, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes, der Stadt - oder Ortsbildpflege oder sonst vergleichbaren Gründen öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat.
Daß an der Erhaltung des Hauses K*****gasse ***** in H***** öffentliches Interesse im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 MRG besteht, ist nicht strittig.
Unter Eigenmitteln, die der Vermieter zur Erhaltung des Hauses nach dem in erheblichem Ausmaß aufgewendet haben muß, um den Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG herzustellen, sind aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel zu verstehen, die ihm als nicht nach § 3 Abs 3 Satz 1, § 20 MRG oder § 6 Abs 1 MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zu "Mitteln" nach § 16 Abs 1 Z 5 und 6 aF bzw § 46c MRG sind unter "Eigenmittel" im Sinn der bezogenen Gesetzesstelle also nur verrechnungsfreie Mittel des Vermieters (MietSlg 36.305/33; 37.309; JBl 1985, 360) zu verstehen. Um die Qualität der aufgewendeten Mittel als "Eigenmittel" in diesem Sinn beurteilen zu können, muß über den jeweils maßgeblichen Verrechnungszeitraum für Mietzinsreserven eine vollständige Abrechnung im Sinn des § 20 Abs 1 MRG gelegt werden (WoBl 1992/134). Die Kosten dürfen auch nicht nachträglich als Mietzinspassivum verrechnet worden sein (ImmZ 1986, 394 = RdW 1987, 12 = MietSlg 38.328/28). Maßgeblich ist stets die Zeit- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung (ImmZ 1986, 375 = RdW 1986, 315 = MietSlg 38.330/6). Erheblich sind die Mittel dann, wenn sie im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen, ohne daß es auf das Vermögen des Vermieters ankäme. Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite, kommt es nicht an, soweit dabei nicht öffentliche Mittel (Subventionen für Altstadterhaltung etc) in Anspruch genommen wurden.
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden von der Lehre geteilt (vgl Würth in Wohn- und Mietrecht20 Rz 14 zu § 16 MRG).
Diese Begriffsbestimmung der "Eigenmittel" nach § 16 Abs 1 Z 3 MRG steht also nicht in Einklang mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die durch die vorgelegten Urkunden Beil./1 bis 4 durch die Antragsgegner im Zuge der Verwirklichung eines "Bauherrnmodells" vorgenommen wurde. So haben naturgemäß alle Kosten, die für den Erwerb der Liegenschaft aufgelaufen sind, ebenso zu entfallen, wie auch die Kosten der steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Konzeption des von den Antragsgegnern verwirklichten Modells. Es reicht auch, worauf die Rechtsmittelwerberin zutreffend verweist, nicht aus, die Mieteinnahmen nur eines Jahres in Anschlag zu bringen.
Die Antragsgegner, die im Streitfall die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 16 Abs 1 Z 3 MRG trifft (MietSlg 36.304, 37. 297, 40. 320/5), werden daher im fortgesetzten Verfahren unter Vorlage der Hauptmietzinsabrechnungen für die letzten 10 Jahre vor Durchführung der Sanierungsarbeiten sowie durch Aufstellung sämtlicher Kosten für Erhaltungsarbeiten (wobei die Vorlage der saldierten Rechnungen unumgänglich ist) nachzuweisen haben, daß sie "erhebliche Eigenmittel" für die Erhaltung des Hauses aufgewendet haben, wobei die Rentabilität des eingesetzten Kapitals nach betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Grundsätzen keinen geeigneten Beurteilungsmaßstab darstellt (MietSlg 38.330/6).
Erforderlichenfalls werden die Antragsgegner vom Gericht zu entsprechendem Vorbringen und geeigneten Beweisanboten anzuleiten sein (MietSlg 37.297; 40.320/5).
Derzeit läßt sich die Verwirklichung des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes noch nicht annähernd beurteilen, weshalb eine Aufhebung unumgänglich war.
Dem Revisionsrekurs kam insofern Berechtigung zu.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00119.98F.0512.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAD-36341