OGH vom 24.03.2015, 4Ob206/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 39.500 EUR), infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 48/14f-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 38 Cg 143/12k-19, als Teilurteil abgeändert und im Übrigen aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.970,10 EUR (hierin enthalten 328,35 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt als Tochtergesellschaft der österreichischen Fußballverbände das Online-Spielbetriebssystem „fussballoesterreich.at“, über das der gesamte Spielbetrieb, wie insbesondere Saisonplanung, Spielberichte, Tabellenerstellung und Strafwesen, von in Österreich stattfindenden Fußballspielen (mehr als 2.500 pro Meisterschaftswochenende) elektronisch abgewickelt wird. Die Vereine und Spielleiter sind zur Teilnahme an diesem System verpflichtet. Die Eckdaten der erfassten Fußballspiele sind online abrufbar.
Die EDV-mäßige Abwicklung des Spielbetriebs über „fussballoesterreich.at“ erfolgt überblicksmäßig wie folgt: Zunächst melden die Vereine im Mai jeden Jahres die Teilnahme der Mannschaften und den Spielerkader. Auf Basis dieser Meldungen erstellen die Landesverbände die einzelnen Ligen und deren Spielpläne und teilen den einzelnen Spielen die Spielleiterteams (Schiedsrichter) zu. An jedem Spieltag geben zunächst die Heimmannschaften und dann die Gastvereine ihre Aufstellungen ein. Danach wird das Spiel vom Spielleiter online übernommen. Nach Spielende erfasst der Spielleiter sämtliche spielrelevanten Daten. Dieser elektronische Spielbericht wird vom Spielleiter und von beiden Vereinen elektronisch signiert und damit „bestätigt“. Dieses Ergebnis wird systemintern gespeichert und im Internet zur Verfügung gestellt. Erfolgt innerhalb der verbandsrechtlich vorgesehenen Frist kein Einspruch, wird der Status des Spiels auf „beglaubigt“ geändert.
Die Beklagte betreibt eine Website mit der Bezeichnung „ligaportal.at“, die ebenfalls Informationen über sämtliche österreichischen Fußballligen unterhalb der höchsten Spielklasse enthält.
Die Klägerin kaufte 2011 das in Oberösterreich entwickelte EDV-System (Software und Daten) um 800.000 EUR. 2012 stellte sie etwa 1.200 Vereinen ein Hardware-Paket samt Internetdatenkarte zur Verfügung. Zur Wartung und Fortentwicklung des Systems bedient sich die Klägerin einer GmbH, die die Datenbank in softwaretechnischer Hinsicht betreut und auch einen Bereitschaftsdienst stellt.
Die Beklagte stellt unter anderem die Ergebnisdaten von durchschnittlich 987 Fußballspielen pro Wochenende online und arbeitet dazu zum Teil mit Ergebnisdienstmitarbeitern, die sich jene Funktionäre organisieren, von denen etwa zehn Minuten nach Spielende in kurzen Telefonaten die Spielergebnisse erhoben werden. Daneben gibt es bezahlte Live-Ticker-Mitarbeiter, die über telefonische Kontakte mehrere Spiele mit Live-Tickern betreuen. Von August bis Oktober 2012 wurde über etwa 15 bis 30 % der in der Datenbank der Beklagten enthaltenen Fußballspiele mit Live-Tickern berichtet, im Frühjahr 2013 zwischen 10 und 50 % sowie im Sommer 2013 bis zu 60 %.
Im November 2011 verfälschten Mitarbeiter der Klägerin sieben Halbzeitstände auf „fussballoesterreich.at“; diese verfälschten Halbzeitstände schienen in weiterer Folge auch auf „ligaportal.at“ auf. Nach der Abmahnung durch die Klägerin im Jänner 2012 veranlasste der Geschäftsführer der Beklagten, dass „User“ bei der Eingabe von Spielergebnissen bestätigen mussten, dass sie keine Daten von anderen Anbietern abschreiben. Außerdem mussten sich die Mitarbeiter fortan vertraglich verpflichten, keine Daten von Drittanbietern zu übernehmen, und die Beklagte verzichtete auf die Mitteilung der Halbzeitstände in ihrer Datenbank.
Dennoch schienen 2012 und zwar teilweise auch noch nach Einbringung der Klage am von der Klägerin verfälschte Spielergebnisse auch auf „ligaportal.at“ auf, nämlich im März ein Spielergebnis, im April drei, im Juni zwei, im August sieben, im September vier, im Oktober 14 und im November drei Spielergebnisse.
Diese „Datentransfers“ waren zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass User der Beklagten der Meinung waren, sie könnten Daten von „fussballoesterreich.at“ übernehmen. Daher verschärfte die Beklagte die Ergebniseingabe noch weiter. Seit Oktober 2012 sind nur noch Ergebnisdienstmitarbeiter (einfache User hingegen nicht mehr) befugt, Ergebnisdaten einzupflegen. Seit dem Frühjahr 2013 muss zudem jeder Ergebnisdienstmitarbeiter auch den Namen der Kontaktperson und die Uhrzeit des Telefonats angeben.
Nicht festgestellt werden konnte, wie viele andere Spielergebnisse von „fussballoesterreich.at“ auf „ligaportal.at“ transferiert wurden, und dass die Beklagte ohne eigene Anstrengungen und Recherchen gleichsam automatisiert Daten übernommen hätte. Die Beklagte setzt vielmehr selbst Mittel und Mitarbeiter ein, um Daten zu erhalten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es ab sofort zu unterlassen, die Datenbank „fussballoesterreich.at“ zur Aktualisierung der von ihr betriebenen Datenbanken, unter anderem „ligaportal.at“, zu verwerten, insbesondere Daten daraus zu speichern oder sonst zu vervielfältigen, um sie an dritte Personen weiterzugeben, für Dritte zugänglich zu machen, aus diesen Daten Auskünfte zu erteilen oder diese Daten auf sonstige Weise zu verbreiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen. Weiters stellt sie im Rahmen einer Stufenklage ein Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren; überdies begehrt sie die Urteilsveröffentlichung.
Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, es sei der Beklagten bisher nicht in ausreichendem Maß gelungen, über sogenannte „Melder“, also Privatpersonen, die vor Ort über Fußballspiele berichten, die für ihre Datenbank notwendigen Spiel- und Ergebnisinformationen zu erhalten. Aus diesem Grund greife sie auf die Datenbank der Klägerin zu, weil die Vollständigkeit der Datenbank für ihre kommerzielle Verwertung wesentlich sei. Die Klägerin habe wesentliche Investitionen in ihre Datenbank getätigt. Die konsenslose, wiederholte und systematische Datenentnahme durch die Beklagte verstoße gegen das der Klägerin nach § 76d UrhG an ihrer Datenbank zustehende Schutzrecht. Die Beklagte habe Runde für Runde und damit systematisch Daten übernommen und ihr Verhalten auch nach Einbringung der Klage nicht geändert. Vereinzelt von der Klägerin verfälschte Spielergebnisse seien fast zu 100 % auch in der Datenbank der Beklagten aufgeschienen.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die aus Fußballmeisterschaftsspielen und Spielergebnissen bestehende Datenbank der Klägerin genieße nach der Rechtsprechung des EuGH keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Investitionen für das Erzeugen von Daten seien nämlich nicht zu berücksichtigen. Eine „massenhafte“ Datenentnahme „im großen Stil“ habe nie stattgefunden. Die Beklagte habe auch aufgrund einer Abmahnung durch die Klägerin im Jänner 2012 alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um Datenübernahmen aus der Datenbank der Klägerin, die durch private User vereinzelt erfolgt seien, zu verhindern.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Der Klägerin komme der sui-generis-Schutz ihrer Datenbank nach § 76c Abs 1 UrhG schon deshalb nicht zu, weil sie zwar umfangreiche Investitionen in die Datenbank getätigt, damit aber nicht bloß Daten gesammelt und überprüft, sondern vielmehr auch an deren Erzeugung mitgewirkt habe. Die in die Datenbank aufgenommenen gültigen (vom Schiedsrichter in der Datenbank bestätigten) Spielergebnisse würden von ihr nicht nur gesammelt, sondern vielmehr mit Hilfe der Datenbank erst produziert und veröffentlicht. Darüber hinaus sei zwar die Weiterverbreitung der Daten durch die Datenbank der Beklagten (anders als das bloße Abfragen der Daten) unrechtmäßig, allerdings könne nicht gesagt werden, dass die Eingriffe der Beklagten (Entnahme und Weiterverwendung von Daten) sich auf einen (in qualitativer oder quantitativer Hinsicht) wesentlichen Teil der Datenbank erstreckt hätten. Ebenso liege zwar eine wiederholte, nicht aber auch eine systematische Nutzung unwesentlicher Teile der Datenbank vor. Durch die in der Vergangenheit erfolgten Datenentnahmen seien auch weder die normale Verwertung von „fussballoesterreich.at“ noch berechtigte Interessen der Klägerin beeinträchtigt worden.
Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil in ein dem Unterlassungsbegehren stattgebendes Teilurteil ab und hob es im Umfang der weiteren Klageansprüche zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Erfassen der Fußballspielergebnisse sei kein unbeachtliches Nebenprodukt und nicht Teil der Datenproduktion die Spielergebnisdaten würden auf den Spielfeldern produziert , sondern der Datensammlung und -aufbereitung zuzurechnen. Die Investitionen zur Ermöglichung der wöchentlichen Eingabe der Spielergebnisse seien also keine unbeachtlichen Vorinvestitionen, sondern berücksichtigungswürdige Kosten der Datenbeschaffung und -darstellung. Auch hiezu stelle die Klägerin den Vereinen Hardware-Pakete zur Verfügung und biete als Unterstützung einen Bereitschaftsdienst an. Auch die Programmierung der Dateneingabe sei als wesentliche Investition anzusehen, zumal pro Spiel drei Personen mit der Eingabe des Spielergebnisses befasst seien. Die Datenbank der Klägerin genieße daher mit den erfassten Fußballspielergebnissen den urheberrechtlichen Schutz nach § 76c Abs 1 UrhG. Das Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit iSd § 76d Abs 1 UrhG sei hier bereits in qualitativer Hinsicht erfüllt, weil die einzelnen Ergebnisse der Fußballspiele die bedeutsamsten und wesentlichsten Teile der Datenbank der Klägerin seien. Dem Unterlassungsbegehren sei daher stattzugeben. Mit dem Rechnungslegungs- und Veröffentlichungsbegehren habe sich das Erstgericht aufgrund seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es werde daher im fortzusetzenden Verfahren diese Begehren mit den Parteien zu erörtern und anschließend neuerlich darüber zu entscheiden haben.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision und den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss mangels oberstgerichtlicher Judikatur zu einem gleichgelagerten Fall zu.
In ihrer Revision macht die Beklagte zusammengefasst geltend, dass nur eine äußerst geringe Anzahl von Spielergebnissen (unter 0,1 %) aus der im Internet ohne Zugangsbeschränkungen für jedermann abrufbaren (Teil-)Datenbank der Klägerin gestammt hätten, ohne dass eine gleichsam automatische Datenentnahme durch die Beklagte feststellbar sei und auch keine Entnahmen noch im Jahr 2013 erwiesen seien. Spielergebnisse seien rechtlich nicht anders zu behandeln als Spielpläne, denen nach der Rechtsprechung des EuGH kein Schutz nach § 76c UrhG zukomme, weil ihre Erstellung keine wesentliche Investition im Sinn dieser Bestimmung erfordere. Rechtlich gesehen entstünden die Ergebnisse von Spielen der Kampfmannschaften in der Meisterschaft nicht am Platz, sondern erst durch Eingabe und Bestätigung in der Datenbank der Klägerin.
In ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss argumentiert die Beklagte im Wesentlichen damit, dass sowohl das Rechnungslegungs- als auch das Veröffentlichungsbegehren zum Unterlassungsbegehren akzessorisch und bereits (im Sinne einer Abweisung) spruchreif seien, weil die Beklagte bereits Rechnung dahin gelegt habe, dass sie bisher keinerlei Umsätze erzielt habe, und die Klägerin zum Veröffentlichungsbegehren kein Tatsachenvorbringen erstattet habe, aus dem ein legitimes Interesse an der Urteilsveröffentlichung in den von ihr genannten Tageszeitungen ableitbar wäre.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisions- und Rekursbeantwortung , die Revision und den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , sie ist aber nicht berechtigt . Der Rekurs ist hingegen nicht zulässig .
1.1. Die Datenbank der Klägerin ist unstrittig eine „einfache“ Datenbank iSd § 40f Abs 1 UrhG und genießt als solche gemäß § 76c Abs 1 UrhG den sui-generis-Schutz nach § 76d UrhG, sofern für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.
1.2. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition iSd § 76c Abs 1 UrhG vorliegt, ist zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden (4 Ob 11/07g = RIS-Justiz RS0122224).
1.3. Der EuGH hat in vier grundlegenden Entscheidungen vom , C 46/02, C 203/02, C 338/02 und C 444/02, zu Fragen im Zusammenhang mit der Datenbank-RL Stellung genommen. Danach ist es Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen unabhängiger Elemente, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können (C 203/02 Rn 31). Deshalb ist im Rahmen des Art 7 Abs 1 Datenbank-RL für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliegt, zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich auf die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet sind (C 444/02 Rn 38 ff). Bei der Grenzziehung ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen: Richtet sich die Investition primär auf andere Zwecke als den Aufbau einer Datenbank, so ist sie der Datengenerierung zuzuordnen und damit für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Investition unbeachtlich. Die „gesetzlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Investition sind in diesen Fällen erst erfüllt, wenn im Sinne einer 'pro-rata-Betrachtung' der vorgelagerte Zweck als Datenbank einen selbständigen investorischen Überschuss für die Beschaffung, Darstellung und Überprüfung der Richtigkeit der Daten“ erforderte (4 Ob 11/07g mwN).
1.4. Ausgehend von diesen Erwägungen hat der EuGH in den jeweils Fußballspielpläne betreffenden Entscheidungen C 46/02, C 338/02 und C 444/02 ausgeführt, dass die Mittel, die im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften für die Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften aufgewendet werden, ebenso wie die Mittel, die zur Überprüfung oder zur Darstellung dieser Daten aufgewendet werden, keine derartige wesentliche Investition darstellen. Die Ermittlung und Zusammenstellung dieser Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen besteht, erfordert nämlich von Seiten der Berufsfußball-Ligen keine besondere Anstrengung, zumal sie untrennbar mit dem Erzeugen der Daten verbunden ist, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die Veranstaltung der Fußballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind. Für die Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen bedarf es daher keiner Investitionen, die im Verhältnis zur Investition, die das Erzeugen der in diesem Kalender enthaltene Daten erfordert, selbständig wären (im gleichen Sinn zum Aufwand für die Erstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde).
1.5. Im vorliegenden Fall betraf die Verwendung von der Datenbank der Klägerin entnommenen Daten durch die Beklagte jedoch nicht Spielpläne, also Daten über künftige Spiele, sondern vielmehr Ergebnisse von bereits absolvierten Fußballspielen. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts (und der Klägerin), wonach das Erfassen dieser Ergebnisdaten in der Datenbank der Klägerin nicht Teil der Datenproduktion, sondern der Datensammlung und -aufbereitung ist, ist zuzustimmen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Spielausgang (das Ergebnis) durch seine Eingabe durch den Schiedsrichter in die Datenbank auch im rechtlichen Sinn nicht „erzeugt“, sondern bloß bestätigt wird. Folglich sind die Kosten für das wöchentliche Erfassen der Spielergebnisse ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin getätigten Aufwendungen als wesentliche Investition iSd § 76c Abs 1 UrhG zu qualifizieren.
2.1. Wer die Investition iSd § 76c UrhG vorgenommen hat (Hersteller), hat gemäß § 76d Abs 1 UrhG mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
2.2. Nach dem Wortlaut des § 76d Abs 1 UrhG (… „einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil“ …) ist klar, dass die Wesentlichkeit sowohl nach qualitativen als auch quantitativen Kriterien bestimmt werden kann (4 Ob 25/04m). Ein Teil ist jedenfalls dann als wesentlich anzusehen, wenn in ihm allein eine wesentliche Investition verkörpert ist ( Dittrich in Kucsko , urheber.recht § 76d Punkt 3.3.4. mwN).
2.3. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank handelt, ist auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann nämlich, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern ( Rn 71).
Der Begriff „in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil“ des Inhalts der Datenbank bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Volumen des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Wenn ein Benutzer nämlich einen quantitativ erheblichen Teil des Inhalts einer Datenbank, für deren Erstellung der Einsatz wesentlicher Mittel erforderlich war, entnimmt und/oder weiterverwendet, so ist die Investition, die den entnommenen und/oder weiterverwendeten Teil betrifft, proportional ebenfalls erheblich ( Rn 70).
2.4. Die Beklagte argumentiert in diesem Zusammenhang damit, dass es sich bei der festgestellten „Handvoll“ an Spielergebnissen, von der die Klägerin behaupte, sie seien aus ihrer Datenbank übernommen worden, sowohl in quantitativer (unter 0,1 % der Daten, bezogen auf die von der Klägerin vorgebrachten 106.264 Spiele pro Saison) als auch in qualitativer Hinsicht (Spielergebnisse von Regionalligen) um jeweils unwesentliche Teile der Datenbank der Klägerin handle.
Dem ist zu erwidern, dass zwar in der Tat die Übernahme von Daten aus der Datenbank der Klägerin nur in einem sehr geringen Umfang nämlich soweit die Klägerin unter Gefährdung ihrer Reputation unrichtige Daten in ihre Datenbank aufgenommen hat, um die Übernahme ihrer Daten in die Datenbank der Beklagten belegen zu können erwiesen ist. Allerdings ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Klägerin, dass 34 von insgesamt 35 im Zeitraum März bis November 2012 von der Klägerin manipulierten Endständen auf „ligaportal.at“ aufgeschienen sind. Wenngleich das Erstgericht eine gleichsam automatisierte Übernahme von Daten aus der Datenbank der Klägerin nicht feststellen konnte, steht ebenfalls nicht fest, wie viele weitere Spielergebnisse in die Datenbank der Beklagten transferiert wurden. Damit ist der Beklagten aber der ihr obliegende (4 Ob 25/04m) Gegenbeweis, dass sie lediglich einen (in quantitativer Hinsicht) ganz unwesentlichen Teil der Daten aus der Datenbank der Klägerin übernommen hat, nicht gelungen.
2.5. Da die Beklagte somit eine der Klägerin vorbehaltene Verwertungshandlung iSd § 76d Abs 1 UrhG zu verantworten hat, hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren zu Recht stattgegeben. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
3. In ihrem Rekurs bringt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zur Darstellung. Zweck des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss ist nämlich nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz in jeder Richtung; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht wie hier richtig, kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist ( E. Kodek in Rechberger 3 § 519 ZPO Rz 26 mwN). Der Rekurs ist deshalb zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0042179).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962 [T18]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00206.14V.0324.000