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OGH 28.11.2012, 4Ob206/12s

OGH 28.11.2012, 4Ob206/12s

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M***** H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters P***** H*****, vertreten durch Thomas Lämmli, Rechtsanwalt in Schaffhausen, Schweiz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 95/12k, 96/12g-56, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 2 PS 221/10y-49, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelentscheidung im Obsorgeverfahren wurde dem Vater mit internationalem Rückschein am zugestellt (ON 57); er brachte dagegen einen eigenhändig verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs (Postaufgabe am ) ein (ON 58).

Ein Verbesserungsauftrag (Einhaltung der Formvorschriften des § 65 AußStrG), Frist 14 Tage, wurde dem Vater mit internationalem Rückschein am zugestellt (ON 60). Einen fristgerecht am von einer Schweizer Rechtsanwaltskanzlei zur Post gegebener Schriftsatz (ON 61) mit unklarem Inhalt („Hiermit legen wir gegen den Rekurs vom Revisionsrekurs ein“) ohne Rechtsmittelgründe und -anträge (ON 61) stellte das Gericht dem Vater am neuerlich zur Verbesserung binnen 14 Tagen unter Anschluss und Hinweis auf § 5 ElRAG (Erfordernis eines inländischen Einvernehmensanwalts) zu (ON 64). Der Vater hat dem neuerlichen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, sondern um Fristverlängerung ersucht (ON 66).

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können (dazu zählt auch das Verfahren auf Übertragung der Obsorge, vgl RIS-Justiz RS0120077 [T7]), durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zwei vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels vorgenommene Verbesserungsversuche (§ 10 Abs 4 AußStrG) blieben erfolglos.

Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters somit weiterhin an einem Formerfordernis mangelt, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0119968 [T5, T7]; RS0120077 [T1, T8]). Die Verlängerung einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist kommt nicht in Betracht (§ 10 Abs 5 letzter Satz AußStrG; RIS-Justiz RS0124824). Durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt (8 Ob 113/10s).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00206.12S.1128.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAD-36286