OGH vom 11.07.2016, 5Ob119/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofräte Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. B***** G*****, 2. M***** Z*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom , GZ 1 R 37/16h, 1 R 38/16f 41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragsteller begehren in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz, der Eigentumswohnung der Zweitantragstellerin einen Raum des benachbarten Wohnungseigentumsobjekts zuzuschreiben. Sie brachten vor, dass der Erstantragsteller der Zweitantragstellerin die Eigentumswohnung verkauft habe, deren grundbücherlicher Mindestanteil der tatsächlichen Größe der Wohnung nicht entspreche. Teile der Nachbarwohnung müssten daher der Wohnung der Zweitantragstellerin zugeschlagen werden.
Das Erstgericht stellte mit Beschluss vom fest, dass die vorliegende Rechtssache im streitigen Verfahren zu entscheiden sei. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Dagegen erhoben die Antragsteller eine „außerordentliche Revision“ und wiederholten ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Nach Abweisung der Verfahrenshilfeanträge wurde die nur von den beiden Antragstellern unterfertigte „außerordentliche Revision“ zur Verbesserung zurückgestellt. Die Antragsteller reagierten mit der Einbringung neuerlicher Verfahrenshilfeanträge einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom sämtliche Eingaben einschließlich der „außerordentlichen Revision“ zurück. Das Rekursgericht gab den Rekursen der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich des die Verfahrenshilfe betreffenden Teils der Entscheidung jedenfalls unzulässig und im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Entscheidungsgegenstand wurde nicht bewertet.
Dagegen erhoben die Antragsteller ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel, das mit einem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang verbunden war.
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel ohne weiteren Verbesserungsversuch vor.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Antragsteller haben in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz erkennbar ein Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 angestrebt, wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind.
2. Die Bekämpfung der Entscheidung der Vorinstanzen über die Verfahrenshilfe ist nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 jedenfalls unzulässig. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (§ 52 Abs 2 Z 6 WEG 2002,§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) ist bei einem absolut unzulässigen Rechtsmittel nicht notwendig (RIS Justiz RS0120029).
3. Die Antragsteller haben in ihrem Rechtsmittel, das erkennbar auch die Zurückweisung ihrer „außerordentlichen Revision“ bekämpft, neuerlich die Verfahrenshilfe begehrt und die Beigebung eines Rechtsanwalts verlangt. Sie behaupten in ihrem Antrag jedoch keine Änderung der Verhältnisse. Ihre Vorgangsweise in diesem Verfahren ist dadurch geprägt, dass sie ihre bereits gestellten Verfahrenshilfeanträge mit nahezu jeder Eingabe wiederholen, obwohl ihnen der Formmangel aufgrund des bereits erfolgten Verbesserungsverfahrens bekannt sein musste. Es liegt daher eine offenbar mutwillige Verletzung prozessualer Formvorschriften vor, die zur Zurückweisung ihres Rechtsmittels ohne Verbesserungsversuch führt (vgl zu §§ 84 ff ZPO RIS Justiz RS0036385; RS0036447; 1 Ob 196/04m zum AußStrG 1854; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG,§ 10 Rz 62). Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Bewertung des Entscheidungsgegenstands. Eine solche Ergänzung wäre ein reiner Formalismus (vgl 8 Ob 42/15g).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00119.16K.0711.000
Fundstelle(n):
NAAAD-36225