OGH vom 04.09.2013, 7Ob129/13s

OGH vom 04.09.2013, 7Ob129/13s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder R***** S*****, A***** S*****, F***** S*****, L***** S*****, und Z***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern D***** und M***** S*****, vertreten durch Mag. Ulrich Hiob, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 43 R 144/13i 275, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS Justiz RS0006048, RS0006036). Wird im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör verletzt, so wird dieser Mangel behoben, wenn wie hier die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS Justiz RS0006057, RS0006048). Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des AußStrG 2005 (RIS Justiz RS0006057; 7 Ob 139/12k, 7 Ob 3/13m).

1.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Verfahrensfehler, der analog § 55 Abs 3 AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen (RIS Justiz RS0119971), jedoch nur dann wahrzunehmen ist, wenn dieser Fehler Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG, RIS Justiz RS0120213).

1.3 Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nur abstrakt geltend gemacht. Die Rechtsmittelwerber zeigen die Relevanz des von ihnen gerügten Verfahrensverstoßes nicht auf. Sie legen insbesondere nicht dar, welches Vorbringen ihnen im Hinblick auf die erst mit der erstinstanzlichen Entscheidung übermittelten Urkunden (Meldeauskünfte, Stellungnahmen des Jugendamts und des Kinderbeistands, Arztbrief) in erster und zweiter Instanz verwehrt geblieben sein oder weshalb die Auswertung dieser Urkunden unrichtig erfolgt sein soll.

2. Ein bereits vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann auch im außerstreitigen Verfahren keinen Revisionsgrund bilden (2 Ob 64/12v, RIS Justiz RS0030748, RS0050037). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur dann möglich, wenn dies die Interessen des Kindeswohls erfordern. Stets muss aber auch ein Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Von ganz offenkundigen Fällen abgesehen, obliegt es daher dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels aufzuzeigen, zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanzen aufgrund eines seiner Ansicht nach mängelfreien Verfahrens gekommen wären (3 Ob 230/09h; 2 Ob 161/11g; 2 Ob 64/12v; RIS Justiz RS0122252 [T3]).

2.1 Den Rechtsmittelwerbern gelingt es auch hier nicht, die nach der Aktenlage keineswegs offenkundige Erheblichkeit der gerügten Verfahrensmängel ausreichend zu begründen. Sie führen nicht aus, welche konkreten anderen Tatsachenfeststellungen zu ihrer Erziehungsfähigkeit bei Einvernahme der Kindergartenbetreuerin, der Kinderärztin und der mütterlichen Großmutter, dem Vorspielen der im Rahmen der Befundaufnahme durch die Sachverständigen angefertigten Mitschnitte und der Einholung eines „Obergutachtens“ zu treffen gewesen wären.