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OGH 30.09.1997, 5Ob395/97t

OGH 30.09.1997, 5Ob395/97t

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.I.Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Dipl.-Ing.Helmut L*****, und 2.) Elisabeth R*****, beide vertreten durch Martin Gruber, Funktionär des Vereins Mieter informieren Mieter "MIM", Löhrgasse 13/20, 1150 Wien, wider die Antragsgegner 1.) Verlassenschaft nach Dr.Franz M*****, und 2.) M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Hofstätter & Isola Kommandit-Partnerschaft in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 8, 9 und 12 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 189/97a-79, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß in der Entscheidung 5 Ob 135/92 = WoBl 1993, 58/44 ausgesprochen wurde, die selbständige Beheizbarkeit einer Badenische sei nicht erforderlich, um das Tatbestandsmerkmal des zeitgemäßen Standards zu erfüllen. Damals ging es jedoch um die Beurteilung des Zustands im Jahr 1954, als das WFG 1954 (der Aufbauphase nach dem Krieg entsprechend) nur "einfach ausgestattete Wohnungen" als förderungswürdig ansah. In der Entscheidung 5 Ob 83, 84/94 = WoBl 1995, 167/77 wurde das Erreichen der Ausstattungskategorie C einer Wohnung verneint, weil es bei einer Vermietung Anfang der 80er Jahre im Bad keine Beheizungs- und Entlüftungsmöglichkeit gab. Wenn daher im gegenständlichen Fall - bezogen auf das Jahr 1989 - der zeitgemäße Standard eines wenn auch nur ca 3 m**2 großen Badezimmers (und damit die gemäß § 16 Abs 1 Z 5 MRG erforderliche Ausstattungskategorie B) als nicht erreicht angesehen wurde, weil das Bad keine Heizmöglichkeit aufwies, kann darin keine auffallende Fehlbeurteilung erblickt werden, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00395.97T.0930.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-36207