OGH vom 15.07.2015, 3Ob122/15k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der das Verfahren AZ 102 C 137/13x des Bezirksgerichts Vöcklabruck betreffenden Ablehnungssache AZ 4 Nc 12/14x des Bezirksgerichts Vöcklabruck über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers J*****, vertreten durch Mag. Werner Landl, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 28/15x 10, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom , GZ 4 Nc 12/14x 3, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller lehnte die für das von ihm eingeleitete Impugnationsverfahren zuständige Richterin des Erstgerichts wegen Befangenheit ab. Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf diesen Ablehnungsantrag, weil der Antragsteller keine Gründe geltend machte, die eine Ablehnung rechtfertigten.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es lägen keine Befangenheitsgründe vor.
Dagegen überreichte der Ablehnungswerber ein als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnetes, nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigtes Rechtsmittel, mit dem er die neuerliche Ablehnung zahlreicher Richter des Rekursgerichts, insbesondere der Mitglieder des Rekurssenats im Ablehnungsverfahren, verband.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0122963 [T1]; RS0098751 [T4]).
Die im Revisionsrekurs neuerlich behauptete Befangenheit (unter anderem) der Mitglieder des Rekurssenats hindert die sofortige Entscheidung über den absolut unzulässigen Revisionsrekurs nicht:
Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr daran ändern könnte, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet (RIS Justiz RS0045978). Die formelle Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichts trat wegen der absoluten Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses bereits mit deren Zustellung an den Antragstellervertreter ein (vgl RIS Justiz RS0045978 [T8]).
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen des in der fehlenden Anwaltsunterschrift liegenden Formmangels des Rechtsmittels (RIS Justiz RS0113115) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch der Revisionsrekurs auch durch eine fachkundige Vertretung des Antragstellers und Einbringung des Rechtsmittels im ERV nicht zulässig werden (RIS Justiz RS0120029; RS0128266 [T2, T 12], RS0005946 [T1, T 11]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00122.15K.0715.000
Fundstelle(n):
JAAAD-36102