OGH vom 30.09.1997, 5Ob376/97y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Dr.Heidi D*****, vertreten durch Baier, Böhm, Orator & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 2.) Vintila I*****, 3.) Irene G*****, 4.) Klaus G***** und 5.) Josef H*****, wider die Antragsgegnerin Margit T*****, vertreten durch Dr.Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 Abs 1 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 369/97d-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRGiVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 1 MRG gelten die Bestimmungen des MRG grundsätzlich auch für Mietverträge, die vor dem abgeschlossen wurden. Nur für Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt abschließend verwirklicht wurden, bleiben die alten Gesetzesbestimmungen maßgeblich (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 1 zu § 43 MRG). Bei Erhaltungsarbeiten ist daher nach der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen, ob sie "privilegiert", d.h. unabhängig von der vorhandenen Mietzinsreserve durchzuführen sind.
Hier geht es um "jedenfalls" durchzufühende Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit a MRG. Gegen deren Erzwingung stehen dem Vermieter (außer daß die Arbeiten nicht erforderlich sind oder schon begonnen wurden) praktisch keine Einwendungen zu (Würth/Zingher aaO, Rz 3 zu § 6 MRG), insbesondere nicht der Einwand der Unwirtschaftlichkeit oder daß der antragstellende Mieter (im konkreten Fall einer der antragstellenden Mieter) nicht antragslegitimiert sei, weil er im 1975 abgeschlossenen Mietvertrag (nach der einschlägigen Judikatur rechtswirksam: MietSlg 40/3; WoBl 1990/81; MietSlg 43.081; MietSlg 45.526 ua) die Pflicht zur Instandhaltung des Mietgegenstandes übernommen habe. Im übrigen erstrecken sich die beantragten Erhaltungsarbeiten auch auf solche Gebäudeteile, die nicht zum Mietgegenstand der Erstantragstellerin gehören.
Fundstelle(n):
UAAAD-36078