OGH vom 23.02.2005, 2Ob218/03b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen Dorothea G*****, infolge Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes KR Johannes G*****, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 44/03w, 69/03x-58, womit infolge der Rekurse des Erben der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 1 A 158/01a-39, und die Punkte 1.) und 2.) des Beschlusses vom , GZ 1 A 158/01a-42, bestätigt wurde, sowie infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes KR Johannes G***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 70/03v-59, womit infolge Rekurses des Erben die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 1 A 158/01a-43, bestätigt wurde und infolge Revisionsrekurses des Legatars Christof G*****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 71/03s-60, womit infolge Rekurses des Erben der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 1 A 158/01a-44, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittelverfahren wird innegehalten.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die vom Erben und vom Legatar im Spruch genannten eingebrachten Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz wurde über das Vermögen der Verlassenschaft nach Dorothea G***** am zu 41 S 4/05v des Landesgerichtes Klagenfurt der Konkurs eröffnet und Dr. Christian Kleinszig zum Masseverwalter bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens in einem außerstreitigen Verfahren führt zwar nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 KO, doch ist nach Lehre und Rechtsprechung in einem solchen Fall mit der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Beendigung des Konkursverfahrens innezuhalten (Welser in Rummel3, § 797 Rz 20 ff; JBl 1965, 626 = EvBl 1965/273; RZ 1989/11).
Die Akten waren daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Fundstelle(n):
RAAAD-36066