OGH 30.09.1997, 5Ob369/97v
Rechtssätze
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Normen | |
RS0108659 | Gehören die Antragsteller der Mehrheit an, die eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft wünscht, ohne selbst die Mehrheit zu repräsentieren, so fehlt ihnen gemäß § 14 Abs 3 WEG die Legitimation zur Anrufung des Außerstreitrichters nach § 26 Abs 1 Z 3 beziehungsweise Z 4 WEG. |
Norm | |
RS0108660 | Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung beziehungsweise Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist der Veränderung beziehungsweise Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinne des § 14 Abs 3 WEG zu unterstellen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
1.) Johann Friedrich H*****, und 2.) Erika Hermine H*****, beide vertreten durch Winkler/Reich-Rohrwig/Elsner, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die Antragsgegnerin P*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beteiligung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, unter § 26 Abs 1 Z 4 WEG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 883/96s-38, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung bzw Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Veränderung bzw Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft iSd § 14 Abs 3 WEG (idF vor und nach dem 3. WÄG) zu unterstellen. Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine solche Veränderung beschlossen hat, kann je nach Anwendbarkeit der alten (hier wegen der im Jahr 1991 erfolgten Beschlußfassung maßgeblichen [SZ 68/149]) oder neuen Fassung des § 14 Abs 3 WEG der Außerstreitrichter von der Mehrheit bzw von jedem Überstimmten (innerhalb der durch § 14 Abs 3 nF WEG festgesetzten Frist) angerufen werden, um den Beschluß rechtswirksam zu machen bzw außer Kraft zu setzen (vgl Call zu WoBl 1996, 40/9; 5 Ob 246/97f mwN). Hier gehören die Antragsteller der Mehrheit an, die die Aufstellung der Wäschespinne wünscht, ohne selbst die Mehrheit zu repräsentieren. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des § 14 Abs 3 WEG fehlt ihnen daher die Legitimation zur Anrufung des Außerstreitrichters nach § 26 Abs 1 Z 3 bzw 4 WEG. Sie könnten den Beschluß nur im streitigen Rechtsweg durchsetzen (vgl Call/Strobl zu WoBl 1994, 31/7) oder einen neuen Mehrheitsbeschluß zur Aufstellung der Wäschespinne erwirken, den dann gemäß § 14 Abs 3 nF WEG die Antragsgegnerin beim Außerstreitrichter anfechten müßte, um ihn außer Kraft zu setzen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00369.97V.0930.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAD-36010