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OGH vom 19.10.2004, 4Ob204/04k

OGH vom 19.10.2004, 4Ob204/04k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kammer der Wirtschaftstreuhänder, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Peter W*****, vertreten durch Mag. Herbert Premur, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 104/04t-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob durch die Anmaßung der Qualifikation “Steuerberater” auf Schriftstücken wettbewerbswidrig gehandelt wird, wenn die Empfänger wissen, dass der Ersteller nicht Steuerberater ist, und die Schriftstücke nicht an Dritte gelangen. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:

Nach dem festgestellten Sachverhalt war jedenfalls einem Teil der Kunden, die die vom Beklagten ausgestellten “EBITDA-Bestätigungen (EBITDA = Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation, and Amortization) erhalten haben, nicht bekannt, dass der Beklagte kein Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater ist. Dazu kommt, dass die Bestätigungen dazu dienten, die Bonität der Kunden gegenüber potenziellen Darlehensgebern zu belegen. Sie waren damit von vornherein dazu bestimmt, Dritten vorgelegt zu werden. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob den Geschäftspartnern des Beklagten dessen fehlende Qualifikation bekannt war. Mit der unberechtigten Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung hat der Beklagte eine Verwaltungsübertretung begangen (§ 116 Z 2 iVm § 84 Abs 1 Z 2 und Abs 2 WTBG) und, da die Gesetzesverletzung geeignet war, ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.