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OGH vom 19.01.2016, 2Ob216/15a

OGH vom 19.01.2016, 2Ob216/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter I. in den Ablehnungssachen des Antragstellers F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den (insoweit) „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 221/15m, 16 R 305/15i 729, womit infolge der Rekurse des Antragstellers die Beschlüsse des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 1 Nc 4/15v 4, und vom , GZ 1 Nc 14/15i 5, bestätigt wurden, sowie II. in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** B*****, geboren am ***** 2001, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters F***** B***** vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 198/15d, 16 R 220/15i 729, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ gegen die in den Ablehnungssachen ergangene Entscheidung des Rekursgerichts richtet, zurückgewiesen.

2. Im Übrigen, soweit er sich gegen die in der Pflegschaftssache ergangene Entscheidung des Rekursgerichts richtet, wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit Anträgen vom und vom lehnte der Antragsteller die für die Pflegschaftssache zuständige Richterin des Bezirksgerichts Mödling wegen Befangenheit ab.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling wies die Ablehnungsanträge mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Das Rekursgericht bestätigte nach meritorischer Prüfung diese Entscheidungen und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragstellers ist jedoch entgegen diesen den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch absolut unzulässig.

In Ablehnungssachen findet nach § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (2 Ob 128/14h; 2 Ob 176/15v; RIS Justiz RS0007183).

Über die Ablehnungsanträge des Antragstellers liegen somit bereits rechtskräftige Entscheidungen vor (vgl auch jüngst 2 Ob 155/15f, wo aus diesem Grund der dort gestellte Unterbrechungsantrag des Antragstellers abgewiesen wurde). Der Revisionsrekurs ist im erörterten Umfang demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen.

2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00216.15A.0119.000

Fundstelle(n):
LAAAD-35835