OGH 01.08.2012, 1Ob128/12y
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** K*****, vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei F***** G*****, vertreten durch Graf & Pitkowitz, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Abgabe einer Willenserklärung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 44/12s-46, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 10 Cg 305/09b-42, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte ist Miteigentümerin einer Liegenschaft. Mit ihren Anteilen ist das Wohnungseigentum an der Wohnung W 30 (im Folgenden: Eigentumswohnung) verbunden. Ihre Sachwalterin wollte diese verkaufen und schaltete einen Immobilienmakler ein. Über dessen Vermittlung bot der Kläger schriftlich an, die Eigentumswohnung geldlastenfrei und frei von Besitzrechten Dritter um einen Barkaufpreis von 75.000 EUR zu kaufen. Die Sachwalterin nahm dieses Angebot vorbehaltlich der Bewilligung des Pflegschaftsgerichts an. Dieses ermächtigte die Sachwalterin in der Folge, die Eigentumswohnung um 75.000 EUR an den Kläger zu verkaufen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur noch das Eventualbegehren des Klägers, das auf die Übergabe der Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises von 75.000 EUR (geldlastenfrei und frei von Besitzrechten Dritter) sowie Abgabe einer entsprechenden Aufsandungserklärung gerichtet ist. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts zum Abschluss des Kaufvertrags auf Basis des Angebots des Klägers die erforderliche ausdrückliche Genehmigung eines detaillierten schriftlichen Vertrags einschließlich der Aufsandungserklärung nicht ersetzen könne.
Die Vorinstanzen waren anderer Ansicht und gaben dem Eventualbegehren statt.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die (zutreffende) Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Kaufvertrag aufgrund der Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis aufschiebend bedingt durch die erforderliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zustandegekommen sei, zieht die Revisionswerberin nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, dass die in den übereinstimmenden Willenserklärungen nicht enthaltene, in diesem Verfahren begehrte Abgabe einer Aufsandungserklärung jedenfalls noch der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe.
Mit diesen Ausführungen negiert sie die klare, schon vom Berufungsgericht zitierte Bestimmung des § 132 Satz 2 AußStrG 2003. Danach kann das Gericht auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen. Der in der Revision zitierten Entscheidung 6 Ob 158/05m = SZ 2005/116 = RIS-Justiz RS0120153 lag die Rechtslage nach dem Außerstreitgesetz 1854 zugrunde, das eine § 132 Satz 2 AußStrG 2003 vergleichbare Bestimmung nicht kannte. Zudem betraf sie einen nicht vergleichbaren Fall: Das Pflegschaftsgericht genehmigte einen undatierten Entwurf eines Erbrechtskaufvertrags und ermächtigte die Kollisionskuratorin, diesen namens des Minderjährigen zu unterfertigen. In der Folge wurde ein Vertrag mit geänderten Bestimmungen vorgelegt. Dieser bedurfte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs noch einer ausdrücklichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00128.12Y.0801.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAD-35817