OGH vom 06.10.2005, 6Ob187/05a

OGH vom 06.10.2005, 6Ob187/05a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner, Rechtsanwältegesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Peissl & Partner, Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen 27.438,53 EUR und Feststellung, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 52/05t-27, womit über die Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 13 Cg 36/04h-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das Zwischenurteil der Vorinstanzen auf Feststellung, dass die beklagte Partei für alle zukünftigen der klagenden Partei zugefügten Schäden aus dem Brande eines am und im Garagen- und Bürogebäude vom Juli 2003 hafte, wird aufgehoben. Im übrigen Umfang wird das Zwischenurteil als Teil-Zwischenurteil bestätigt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihr Kraftfahrzeug von der Beklagten in deren Reparaturwerkstatt abschleppen. Die Beklagte sollte einen Kostenvoranschlag über die notwendigen Reparaturen erstellen. Nach Erhalt des Kostenvoranschlags über 7.913,52 EUR teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass kein Reparaturauftrag erteilt werde und holte einige Tage später das beschädigte Fahrzeug ab und stellte dieses in ihrer Garage vor ein anderes Fahrzeug. Der Zündschlüssel blieb bei ausgeschalteter Zündung im Zündschloss stecken. An einem der Folgetage kam es im Motorraum des Kraftfahrzeugs zu einem Brand, der das Fahrzeug völlig zerstörte und auch das dahinter stehende Fahrzeug beschädigte. Der Innenraum des Gebäudes und das darin befindliche Inventar wurden verrußt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am eingebrachten Klage die Zahlung von 27.438,53 EUR für den Schaden am Garagen- und Bürogebäude sowie am Inventar dieses Objekts. Der Brand habe seine Ursache in einem beim Unfall beschädigten Zuleitungskabel zwischen dem Pluspol der Batterie und dem Starter. Die Angestellten der Beklagten hätten die Batterie abklemmen müssen. Sie hätten ihre vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Die Beklagte hafte nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Ihr hätte schon bei Erstellung des Kostenvoranschlags und der erforderlichen Inspektion des Motorraums die Gefahr auffallen müssen, die die unfallbedingt defekte Batterie auslösen könne. Die Beklagte habe auch ihre Sicherungspflicht aus dem Verwahrvertrag verletzt. Die Feuerversicherung der Klägerin habe die Schadensdeckung abgelehnt. In der Tagsatzung vom dehnte die Klägerin das Klagebegehren um das Feststellungsbegehren aus, dass die Beklagte für alle künftigen Schäden aus dem Brandereignis hafte. Es würden noch Glas- und Installationsarbeiten anfallen, deren Kosten noch nicht bezifferbar seien.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin, weil „vermutlich" die für den Gebäudeschaden bestehende Feuerversicherung den gesamten Schaden am Gebäude abzüglich eines Selbstbehalts von 3.000 EUR bezahlt habe und daher die Ansprüche gemäß § 67 VersVG auf das Versicherungsunternehmen übergegangen seien. Zur Schadenshöhe fehle jeder Nachweis. Die Beklagte hafte auch deshalb nicht, weil sie das Fahrzeug nur im Rahmen der vom Importeur der Klägerin gewährten Mobilitätsgarantie auf ihr Betriebsgelänge gebracht und ca 14 Tage in Verwahrung gehabt habe. Vereinbarungsgemäß sei das Fahrzeug einem Mitarbeiter der Klägerin in jenem Zustand übergeben worden, in dem es sich bei der Übernahme durch die Beklagten befunden habe. Der nachfolgende Brand müsse auf ein fehlerhaftes Verhalten der Leute der Klägerin zurückzuführen sein. Das Nichtabhängen der Batterie sei nicht schadenskausal gewesen. Die Beklagte hafte höchstens nach § 1315 ABGB. Nach Ablehnung eines Reparaturauftrags sei die Beklagte nur noch Verwahrer gewesen. Allfällige Schadenersatzansprüche seien gemäß § 967 ABGB verfristet.

Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein und erkannte mit Zwischenurteil, dass sowohl das Leistungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Es stellte fest, der Angestellte der Beklagten habe bei der Inspektion des Fahrzeugs zur Erstellung des Kostenvoranschlags zwar das Pluspolkabel angeschaut, sich aber nicht vergewissert, wo dieses gespannt gewesen sei oder ob es irgendwo aufliege. Der Brand sei deshalb ausgebrochen, weil beim Pluspolkabel durch die unfallbedingte Deformation des Frontbereichs einige Litzen abgeschert und bei der Batteriehalterung die Isolierung beschädigt worden sei. Durch die Deformation sei es zu einer Spannung des Pluspolkabels und wegen der beschädigten Isolierung aufgrund weiterer Zugspannungen zu einem Blankscheuern der Litzen bzw einem Aufritzen der Isolierung der Kupferlitzen gekommen. Deren Berührung mit der Masse habe zur Funkenbildung und letztlich zum Brand geführt. Dies hätte durch Abklemmen der Batterie verhindert werden können. Letzteres sei in jedem Fall vorzunehmen, wenn infolge von Deformationen Schäden an der Isolierung des Pluskabels vorlägen. Es könne auch Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs zu einem Brand kommen.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung der Beklagten zur Klägerin, in deren Auftrag das Kraftfahrzeug zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlags abgeschleppt worden sei. Die Beklagte habe die Verpflichtung übernommen, Vorkehrungen gegen weitere Schädigungen zu treffen. Aufgrund der vertraglichen Beziehungen hafte sie gemäß § 1313a ABGB für das Fehlverhalten ihrer Leute, die sich über den Zustand der elektrischen Einrichtungen leicht vergewissern und den Schaden durch Abklemmen der Batterie verhindern hätten können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, es verneinte das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, erachtete die Beweiswürdigung des Erstgerichts für zutreffend und beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass der Umstand, dass die Abschleppkosten im Rahmen einer „Mobilitätsgarantie" von einem Dritten bezahlt worden seien, nichts daran ändere, dass die Beklagte im Auftrag der Klägerin das Fahrzeug abgeschleppt habe und die unfallbedingten Leitungsschäden feststellen hätte können. Auf die Ausschlussfrist des § 967 ABGB für Forderungen aus dem Verwahrvertrag komme es hier nicht an, weil die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Vertrag über das Abschleppen und dem Auftrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlags ableiten könne. Die Beklagte treffe nach Übernahme der Aufträge eine Fürsorgepflicht. Die unterbliebene Prüfung der Kurzschlussgefahr sei schadenskausal gewesen. Die Leute der Beklagten, für die sie gemäß § 1313a ABGB hafte, hätten die Gefahr erkennen können und die Batterie abklemmen müssen. Zumindest seien sie dazu verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die mögliche Brandgefahr bzw die Notwendigkeit des Abklemmens der Batterie hinzuweisen.

Zur Bestätigung des Zwischenurteils auch über den Feststellungsanspruch vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass ein Zwischenurteil der Feststellung von Anspruchselementen, nämlich des Anspruchsgrundes oder der Anspruchsgrundlage diene, die vor der Entscheidung über das Klagebegehren selbst geklärt werden sollten. Das Zwischenurteil führe zu einer qualitativen Gliederung des Prozessstoffs, ohne die Funktion eines Endurteils zu erfüllen. Da auch bei einem Leistungsurteil erst bei Schluss der Verhandlung der Schade, dessen Höhe und die Fälligkeit des Ersatzanspruchs feststehen müssten, könne schon vorher über den Grund des Anspruchs mit Zwischenurteil entschieden werden. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung müsse erst zum Schluss der Verhandlung gegeben sein. In der Entscheidung 7 Ob 276/03v sei die Zulässigkeit eines Zwischenurteils bejaht worden, obwohl noch nicht festgestanden sei, dass künftige Schäden nicht auszuschließen seien. Wenn alle Feststellungen zur Bejahung des Feststellungsinteresses schon möglich gewesen wären, hätte das Erstgericht kein Zwischenurteil, sondern ein Teilurteil erlassen. Die in der letzten Tagsatzung bekundete Absicht der Klägerin, ihr Feststellungsbegehren in einen Leistungsanspruch umzuwandeln sei derzeit genausowenig erörterungsbedürftig wie die Zusammensetzung des Leistungsbegehrens. Vor der Erlassung des Zwischenurteils bedürfe es auch keiner Auseinandersetzung mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation. Die Beklagte habe nur von einer „vermutlichen" Abdeckung des Gebäudeschadens gesprochen und einen Selbstbehalt der Klägerin von 3.000 EUR behauptet. Ein Rechtsübergang gemäß § 67 VersVG erfolge nur insoweit eine Befriedigung des Versicherungsnehmers stattgefunden habe. Hier stehe darüber hinaus auch noch fest, das ein weiteres Fahrzeug und ein Inventar beschädigt worden sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob ein Zwischenurteil zulässig sei, obwohl das Feststellungsinteresse (fehlende Bezifferbarkeit eines Schadens) noch nicht feststehe und weiters die Aktivlegitimation noch nicht geklärt sei.

Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass die Klagebegehren mit Endurteil abgewiesen werden, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen nicht völlig einheitliche oberstgerichtlicher Judikatur zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über einen Feststellungsanspruch zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.

I. Zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über ein auf die Haftung für künftige Schäden gerichtetes Feststellungsbegehren:

Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny Zivilprozessgesetze2 III Rz 15 zu § 393 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0040918). Wenn das Berufungsgericht - wie hier - einen Verfahrensmangel verneint, wäre dies nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht weiter anfechtbar. Die unterlassene Prüfung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung ist jedoch mit Rechtsrüge bekämpfbar, weil es dabei auch um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geht (dazu Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 228 mwN). Das Fehlen des rechtlichen Interesses führt daher nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Zurückweisung der Feststellungsklage, sondern zur Abweisung in Urteilsform (RIS-Justiz RS0039201).

Mit der Bejahung der Zulässigkeit des Zwischenurteils folgte das Berufungsgericht dem in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vertretenen Rechtssatz, dass nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen sowie auch Rechtsgestaltungsklagen die Fällung eines Zwischenurteils zulässig ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtet ist und die übrigen Voraussetzungen des § 393 Abs 1 ZPO vorliegen (RIS-Justiz RS0106407: 3 Ob 126/95, 3 Ob 81/01k, 5 Ob 6/03y und 7 Ob 276/03v). Dieser Rechtssatz steht - soweit er für alle Feststellungsansprüche Geltung beansprucht - mit der in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung seit der Entscheidung 2 Ob 61/63 vertretenen Rechtsansicht in Widerspruch, dass bei einem Feststellungsbegehren die Fällung eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO schon begrifflich ausgeschlossen ist und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils nicht vorliegen (RS0039037). Dazu ist folgendes auszuführen:

In der Entscheidung 3 Ob 126/95 wurde die Zulässigkeit von Zwischenurteilen über Feststellungsbegehren im Wesentlichen nur damit begründet, dass Zwischenurteile zwar meist über Leistungsbegehren gefällt werden, dass aber dem Gesetzeswortlaut (§ 393 ZPO) eine Einschränkung auf bestimmte Klagstypen nicht zu entnehmen sei. Die Entscheidung betont allerdings auch, dass bei Fällung eines Zwischenurteils über ein Feststellungsbegehren die übrigen Voraussetzungen vorliegen müssten. Gegenstand der Entscheidung war ein Oppositionsbegehren, dass ein Unterhaltsanspruch über einen gewissen Zeitraum erloschen sei. Der Oberste Gerichtshof ließ offen, ob es sich bei einer Oppositionsklage um eine Rechtsgestaltungsklage oder eine negative Feststellungsklage handle.

Die Folgeentscheidung 3 Ob 81/01k schrieb zwar den Rechtssatz, dass ein Zwischenurteil auch bei einer Feststellungsklage zulässig sei, fort, betonte aber die Voraussetzung, dass es sich um einen Anspruch auf Geld oder vertretbare Sachen handeln müsse, der dem Grund und der Höhe nach getrennt beurteilt werden könne. Dies sei jedoch bei einem Feststellungsbegehren betreffend die Haftung für künftige Schäden nicht denkbar. In den weiteren zitierten Entscheidungen 5 Ob 6/03y und 7 Ob 276/03v wurde die Zulässigkeit von Zwischenurteilen über Feststellungsansprüche im Ergebnis jeweils nur obiter und auch ohne nähere Begründung bejaht. Den Entscheidungen lagen überdies auch nicht mit dem vorliegenden Fall völlig vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

Ein Zwischenurteil (§ 393 Abs 1 ZPO) ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können. Auch bei einem Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden müssten die Anspruchsvoraussetzungen feststehen, hier also nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen nach Schadenersatzrecht zu den Themen der Kausalität, der Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens und des Verschuldens, sondern auch die Möglichkeit eines weiteren Schadens, der noch nicht soweit feststehen darf, dass eine Leistungsklage erhoben werden kann, in welchem Fall es am rechtlichen Interesse an der Feststellung mangelte. Völlig zutreffend wird daher in den Entscheidungen der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0039037 darauf verwiesen, dass bei solchen Feststellungsbegehren kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden darf, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann (hier etwa mit Teilurteil). In den zuletzt ergangenen Entscheidungen wird auf die prägnante Formulierung der Entscheidung SZ 57/207 verwiesen: „Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen". Die gegenteilige Ansicht ließe unklar, welche Anspruchsvoraussetzung bei Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Feststellungsanspruchs nicht geprüft und der Endentscheidung vorbehalten wurde. Im vorliegenden Fall blieben die anspruchsvernichtenden Parteibehauptungen der Beklagten ungeprüft, dass eine Leistungsklage schon möglich und das Feststellungsinteresse daher zu verneinen sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch die Frage noch nicht abschließend geklärt, ob künftige Schäden ausgeschlossen werden können. Über den Feststellungsanspruch könnte daher noch nicht mit Teilurteil entschieden werden. Insoweit ist das angefochtene Zwischenurteil über das Feststellungsbegehren aufzuheben.

II. Zum Zwischenurteil über das Leistungsbegehren:

Die Beklagte hat eingewendet, dass der geltend gemachte Schaden der Klägerin „vermutlich" von der Feuerversicherung mit Ausnahme eines Selbstbehalts gedeckt worden sei und sich dazu auf den Forderungsübergang nach § 67 VersVG berufen. Aus dem Wort „vermutlich" leitet das Berufungsgericht zu formalistisch ab, dass die Beklagte den anspruchsvernichtenden Einwand der Zahlung gar nicht erhoben hätte. Dem kann im Hinblick auf die im Indikativ erfolgte Bestreitung der Klagelegitimation („... ist daher nicht mehr anspruchslegitimiert") nicht gefolgt werden. Es ist daher zu untersuchen, ob der strittige Umstand, in welchem Umfang die Klägerin schon schadlos gestellt wurde, eine Frage der Höhe des Anspruchs oder aber im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu klären ist. Ersteres trifft aus folgenden Gründen hier zu:

Das Leistungsbegehren wurde nicht nach einzelnen Schäden aufgeschlüsselt. Der Kläger fordert den Klagebetrag als Ersatz für Schäden am Gebäude samt Inventar. Der Einwand einer schon erfolgten vollständigen Schadenersatzleistung des Versicherers wurde nicht erhoben. Da hier vielmehr schon nach den Parteibehauptungen der Beklagten feststeht, dass ein Teil des Schadens der Klägerin noch nicht ersetzt wurde, durfte die Frage der Schadloshaltung jedenfalls dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs zugeordnet und ein Zwischenurteil erlassen werden. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin erhobenen Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Durchführung einer Parteienvernehmung zum Thema des Forderungsübergangs nach § 67 VersVG, weil darüber noch ein Beweisverfahren stattzufinden hat.

Zum Revisionseinwand der Präklusion des Anspruchs wegen Verfristung nach § 967 ABGB ist auf die zutreffenden Gründe des Berufungsgerichts zu verweisen. Nach den Feststellungen ist die Beklagte nicht nur Verwahrer des Fahrzeugs gewesen. Selbst bei einem reinen Verwahrungsvertrag sind verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche bei Untergang der Sache nicht verfristet. Die hier geltend gemachten Folgeschäden können auf die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Schutzpflichten gestützt werden. § 967 ABGB gilt als Ausnahmebestimmung nur bei Verwahrungsverträgen, nicht aber bei anderen Vertragsverhältnissen, bei denen die Obsorge Nebenpflicht ist (Schubert in Rummel ABGB3 Rz 3 zu § 967 mwN).

Mit den Revisionsausführungen zu den Feststellungen über die Schadensursache greift die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsachen- sondern Rechtsinstanz.

Aus den dargelegten Gründen ist das Zwischenurteil über das Leistungsbegehren als Teil-Zwischenurteil zu bestätigen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs 4 ZPO und § 52 Abs 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist mangels Vorliegens eines Zwischenstreits der Endentscheidung vorzubehalten (RIS-Justiz RS0035896, RS0117737).