OGH vom 12.06.2018, 5Ob117/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Grohmann, sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*****, 2. W*****, beide vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Zweigniederlassung B***** PLC, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 30.991,04 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 4.000 EUR) infolge des Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 141/16h-18, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 56 Cg 214/12g-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aufgrund der vom Erstgericht mit Beschluss vom , GZ 56 Cg 214/12g23, zur Kenntnis genommenen Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht ist das Revisionsrekursverfahren beendet.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
Das erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück.
Das bestätigte diese Entscheidung.
Anlässlich des gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsrekurses der Kläger unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , GZ 5 Ob 35/17h22, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das – in einem gleichgelagerten Fall – gestellte Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 3 Ob 28/17i. Noch bevor die Vorabentscheidung ergangen war, zogen die Kläger ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Dies nahm das Erstgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom zur Kenntnis und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vor.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass die Unterbrechung des Verfahrens der Klagerückziehung unter Anspruchsverzicht nicht entgegensteht (4 Ob 118/98a).
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. In analoger Anwendung dieser Bestimmung – die zufolge § 513 ZPO auch im Revisions-(rekurs-)verfahren anzuwenden ist (1 Ob 270/00p mwN) – hat der Oberste Gerichtshof, dem der Revisionsrekurs vorgelegt wurde, die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen und der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss festzustellen (vgl RIS-Justiz RS0081567; RS0041997).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00117.18V.0612.000 |
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Fundstelle(n):
IAAAD-35742