OGH vom 22.09.2015, 4Ob116/15k

OGH vom 22.09.2015, 4Ob116/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** K*****, geboren am ***** 1976, *****, derzeit Geriatriezentrum Am Wienerwald, Wien 13, Jagdschlossgasse 59, über den Revisionsrekurs der Mutter H***** G*****, vertreten durch Dr. Ingrid Köhler, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 72/15x 174, womit die Rekurse des Betroffenen und der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 5 P 70/12z 158, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom (rechtskräftig am ) ein Rechtsanwalt zum Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Der Betroffene beantragte am vertreten durch eine von ihm am bevollmächtigte Rechtsanwältin dessen Enthebung und die Umbestellung auf einen anderen Sachwalter.

Das Erstgericht wies die Anträge des Betroffenen zurück, da für ihn bereits ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt worden und die nunmehr erteilte Anwaltsvollmacht somit unwirksam sei.

Die dagegen erhobenen Rekurse des Betroffenen und der Mutter wies das Rekursgericht zurück, und zwar jenen des Betroffenen als verspätet und jenen der Mutter mangels Rechtsmittellegitimation, weil ihre besondere Rekurslegitimation als nächste Angehörige gemäß § 284e ABGB jedenfalls mit Rechtskraft des Beschlusses über die endgültige Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten geendet habe und auch im Fall eines Verfahrens auf Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft nach § 128 AußStrG nicht wieder auflebe. Zu letzterer Frage ließ das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, dem es allerdings an jeglichem Rechtsmittelantrag sowie an der Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gebricht. Erkennbar wird die Ablehnung der „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger durch die Mutter des Betroffenen“ bekämpft.

Der Revisionsrekurs ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn von § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig .

Rechtliche Beurteilung

Die Mutter stützt ihre Rechtsmittellegitimation auf ihre Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV, § 127 AußStrG). Aufgrund der Bestellung des Sachwalters (für alle Angelegenheiten) wäre gemäß § 140h Abs 7 NO das Ende der Vertretungsbefugnis der Mutter zu registrieren gewesen; dies ist hier offenbar unterblieben.

Die vom Rekursgericht gestellte Rechtsfrage, ob die Rekurslegitimation der Mutter aufgrund ihrer (offenbar versehentlich nicht gelöschten) Registrierung im ÖZVV noch bzw neuerlich gegeben ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil § 127 AußStrG nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs dann nicht anzuwenden ist, wenn das Verfahren nach rechtskräftig erfolgter Sachwalterbestellung nur den Wechsel der Person des Sachwalters zum Gegenstand hat. Maßgeblich sind in diesem Fall die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes (4 Ob 181/05d; 2 Ob 60/13g mwN; RIS Justiz RS0120329). Danach besteht im konkreten Fall keine Rekurslegitimation der Revisionsrekurswerberin.

Im Übrigen tritt durch die Verneinung der Parteistellung naher Angehöriger des Betroffenen im Verfahren über die Umbestellung des Sachwalters kein Rechtsschutzdefizit ein, wird doch das fehlende Antragsrecht Dritter durch deren Anregungsrecht im Zusammenhang mit dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ausreichend kompensiert (RIS Justiz RS0124443 [T1]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00116.15K.0922.000