OGH vom 23.01.2014, 6Ob186/13s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** S*****, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 12/13s 21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass eine äquivalente Urteilsveröffentlichung nach den Bestimmungen des Mediengesetzes das rechtliche Interesse an der Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Unterlassungsurteils regelmäßig wegfallen lässt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 258/03i; 4 Ob 233/08f) und ist auch im Revisionsverfahren nicht strittig. Ob eine derartige Veröffentlichung dem Äquivalenzgrundsatz entsprach, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 270/05k). Die diese Frage bejahende Ansicht des Berufungsgerichts, das einen umfassenden Vergleich von inkriminiertem Artikel und Urteilsveröffentlichung vorgenommen hat, ist durchaus vertretbar. Dies gilt auch für seine Überlegung, dass sich der Kläger mit seinem detaillierten Veröffentlichungsbegehren, das auf ein Foto nicht Bezug nimmt, gebunden hat; dann kommt es aber auf die Ausführungen des Strafgerichts betreffend das fehlende Foto bei der Urteilsveröffentlichung nicht an.
Fundstelle(n):
KAAAD-35643