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OGH 23.04.1997, 3Ob119/97i

OGH 23.04.1997, 3Ob119/97i

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda V*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Georg K*****, 2) Michael K*****, 3) Karl K*****, und 4) Berta S*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom , GZ 46 R 1263/96t-36, womit das Urteil des Exekutionsgerichts Wien vom , GZ 8 C 7/95s-30, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, die einheitliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands in der Berufungsentscheidung durch Aussprüche zu ersetzen, die in Hinsicht auf jede der im Pfändungsprotokoll als Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 8, 14 bis 16, 18, 19, 22, 23 und 25 (Erwerb im Erbweg), Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 (Erwerb im Erbweg), Postzahl 4 (Erwerb durch Schenkung), Postzahl 12 (Erwerb durch Kauf), Postzahl 13 (Erwerb durch Zuschlag bei einer Versteigerung) und Postzahl 21 (Erwerb im Erbweg) verzeichneten und je durch eine gesonderte Erwerbsart definierten Fahrnisgruppen und Einzelfahrnisse angeben, ob der Wert des Entscheidungs- gegenstands 50.000 S übersteigt oder nicht übersteigt.

Text

Begründung:

Den Beklagten wurde - nach den Klagebehauptungen - die Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 201.964,87 S sA bewilligt.

Die Klägerin brachte in ihrer Exszindierungsklage vor, aufgrund der im Spruch dieser Entscheidung angeführten Rechtstitel und Erwerbsarten - beim Erwerb im Erbweg aus den Nachlässen von drei Erblassern - Eigentümerin der im Pfändungsprotokoll als Postzahlen 1 bis 19 und 21 bis 25 verzeichneten Sachen geworden zu sein. Sie begehrte soweit den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fahrnisexekution.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, soweit es sich auf die Fahrnisse der Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 8, 12 bis 16, 18, 19 und 25 des Pfändungsprotokolls bezieht, statt und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil - infolge von Berufungen beider Streitteile, die den gesamten Streitgegenstand erfaßten - dahin ab, daß es dem Klagebegehren in Hinsicht auf die Fahrnisse der Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 19, 24 und 25 des Pfändungsprotokolls stattgab und das Mehrbegehren abwies. Es sprach im übrigen undifferenziert aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten erhoben gegen diese Entscheidung außerordentliche Revision.

Der Oberste Gerichtshof erkannte im Plenissimarbeschluß vom (GlUNF 7662 = JB 242) unter anderem, daß ein Zivilprozeß gem § 37 EO zu den in § 57 JN geregelten Streitigkeiten gehört. Das bedeutet, daß die Bewertung des Streitgegenstands nach dem Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte zu erfolgen hat, wenn dieser hinter dem Betrag der betriebenen Forderung zurückbleibt. Diese Ansicht liegt auch der Entscheidung JBl 1958, 22 zugrunde. Dagegen ist im Schrifttum die Auffassung herrschend, daß der Streitwert einer Klage gemäß § 37 EO nur durch den Wert der exszindierten Sachen bestimmt werde (Gitschthaler, Zum Streitwert einer Exszindierungsklage, ÖJZ 1988, 41; Strigl, AnwBl 1988, 476 [Glosse]; Rechberger/Simotta, ExVerf2 Rz 378; Holzhammer, ZwVollstrR4 168; Heller/Berger/Stix, Kommentar 475; Fasching, Kommentar I 355 f). Diese Ansicht übernahm der Oberste Gerichtshof in späteren

unveröffentlichten Entscheidungen (3 Ob 26, 44 und 45/86 = RIS-Justiz

RS0001178; 3 Ob 71-75/84 = RIS-Justiz RS0001178). Sie wurde auch in 3

Ob 153/87 (AnwBl 1988, 476 [zustimmend Strigl] fortgeschrieben; im übrigen wurde dort für die Sonderfälle von Exszindierungsklagen wegen eines bei der Pfändung vorgefundenen Geldbetrags oder einer gepfändeten Geldforderung ausgesprochen, daß es keines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedarf, weil sich der Wert des Entscheidungsgegenstands aus dem Geldbetrag oder der Höhe der Geldforderung ergeben muß. In 3 Ob 25/90 (= RIS-Justiz RS0001178) wurde - gedanklich im Einklang mit dem sich aus § 57 JN ergebenden Grundsatz - hervorgehoben, daß die Bewertungsfrage nach dem Beschwerdegegenstand zu entscheiden und dabei die "Sicht des jeweiligen Revisionswerbers" maßgeblich ist. Danach ist für eine Revision des betreibenden Gläubigers als der beklagten Partei des Exszindierungsprozesses - darauf bezog sich der dort entschiedene Fall, wobei die betriebene Forderung unter dem Wert der exszindierten Sachen lag - jedenfalls die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung die Bewertungsobergrenze. Schließlich wurde in 3 Ob 36/94 (RZ 1995/56) wiederum betont, daß auf Exszindierungsklagen § 57 JN anzuwenden ist. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Danach kommt es hier - in der nachfolgend dargestellten Art - auf den Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte an, soweit dieser die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreicht.

Gemäß § 55 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter den dort genannten Voraussetzungen zusammenzurechnen. Nach dessen Abs 5 gelten die Vorschriften der Abs 1 bis 4 unter anderem auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Daher ist die Frage der Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche gemäß § 500 Abs 3 auch für die Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nach den Regelungen des § 55 Abs 1 bis 3 JN zu beantworten. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist dabei nur jener Entscheidungsgegenstand von Bedeutung, über den das Berufungsgericht entschied.

Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn diese unabhängig voneinander bestehen, also weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem einheitlichen Rechtsgrund abgeleitet werden und deshalb ein gesondertes rechtliches Schicksal haben können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 55 JN mN aus der Rsp). Bei einer Exszindierungsklage sind daher die in objektiver Klagenhäufung verknüpften Ansprüche zusammenzurechnen, soweit diesen nach den Klagebehauptungen ein einheitlicher Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart zugrundeliegen (3 Ob 26, 44, 45/86 = RIS-Justiz RS0001178; 3 Ob 71-75/84 = RIS-Justiz RS0001178; EvBl 1970/366; Gitschthaler, ÖJZ 1988, 44 f;

Heller/Berger/Stix, Kommentar 475; Holzhammer, ZwVollstrR4 168;

Rechberger/Simotta, ExVerfahren2 Rz 378).

Die Klägerin stützte die geltend gemachten Exszindierungsansprüche in Hinsicht auf die im Spruch bezeichneten Einzelfahrnisse und Fahrnisgruppen auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten (Einantwortung im Erbweg nach drei Erblassern, Kauf, Schenkung und Zuschlag im exekutiven Versteigerungsverfahren). Eine Zusammenrechnung hat daher nur soweit zu erfolgen, als der behauptete Erwerb der klageweise in Anspruch genommenen Fahrnisse auf einheitlichen Rechtsgründen beruht, was hier sechs Bewertungsaussprüche erforderlich macht. Die für die Zusammenrechnung der verschiedenen Exszindierungsansprüche maßgeblichen Grundsätze wurden vom Gericht zweiter Instanz im grundsätzlichen ohnehin erkannt, jedoch nur auf die im Berufungsverfahren gemäß § 501 ZPO eintretenden Konsequenzen bezogen.

Soweit die Geltendmachung mehrerer Exszindierungsansprüche hier mit einer subjektiven Klagenhäufung gegen mehrere Beklagte verschränkt ist, hat das keinen Einfluß auf die erforderlichen Bewertungsaussprüche, weil die Klagebehauptungen offenbar so zu verstehen sind, daß die Beklagten an der betriebenen Forderung solidarisch berechtigt sind. Die Beklagten werden demnach aufgrund der einzelnen nach Zusammenrechnung im dargelegten Umfang ermittelten und in objektiver Klagenhäufung geltend gemachten Begehren auch solidarisch in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht wird daher seinen undifferenzierten Bewertungsausspruch nach der hier erörterten Rechtslage durch die im Spruch angegebene Mehrzahl an Bewertungsaussprüchen zu ersetzen haben. Erst dann wird im übrigen beurteilbar sein, ob und wie weit die Revision der Beklagten entweder jedenfalls unzulässig oder als außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda V*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Georg K*****, 2) Michael K*****,

3) Karl K*****, und 4) Berta S*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom , GZ 46 R 1263/96t-36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird

a) in Hinsicht auf die Postzahlen 12 und 13 des Pfändungsprotokolls mangels eines 50.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstands und eines Ausnahmefalls gemäß § 502 Abs 3 ZPO als gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig,

b) in Hinsicht auf die Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 8, 14 bis 16, 18, 19 und 25 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß §§ 508 a Abs 2 und 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda V*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Georg K*****, 2) Michael K*****, 3) Karl K*****, und 4) Berta S*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das mit Beschluß vom im Ausspruch über den Wert der Entscheidungsgegenstände berichtigte Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom , GZ 46 R 1263/96t-36, womit das Urteil des Exekutionsgerichts Wien vom , GZ 8 C 7/95s-30, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird in Ansehung der in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Fahrnisse Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird soweit samt der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Revision sind, soweit sich diese anteilsmäßig auf den noch nicht rechtskräftig erledigten Teil des Klagebegehrens beziehen, weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Am verstarb die Mutter der Klägerin. Deren Nachlaß bestand aus 300 S Bargeld, alter Kleidung und Wäsche im Wert von 800 S, einer sehr alten und abgenutzten Wohnungseinrichtung für ein Zimmer im Wert von 500 S, sowie aus Schmuck und 2 Eheringen im Wert von 100 S. Er wurde der Klägerin mit Beschluß des Bezirksgerichts Hietzing vom "auf Abschlag der Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen".

Den Beklagten wurde gegen den Verpflichteten Peter H***** die Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 201.964,87 S sA bewilligt.

Die Klägerin brachte in ihrer Exszindierungsklage unter anderem vor, als eingeantwortete Erbin ihrer Mutter Eigentümerin jener Fahrnisse geworden zu sein, die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichnet seien. Sie begehrte daher den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fahrnisexekution.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung und wendeten ein, der Klägerin fehle "hinsichtlich der von ihrer Mutter herrührenden Gegenstände" die Aktivlegitimation.

Das Erstgericht wies das auf die Fahrnisse laut Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls bezogene Klagebegehren ab, weil der "ruhende Nachlaß" im Falle seiner Überlassung an Zahlungs Statt weiterbestehe. Soweit müsse das Klagebegehren trotz der Behauptung der Klägerin, diese Fahrnisse im Erbweg nach ihrer Mutter erworben zu haben, jedenfalls scheitern.

Dagegen gab das Berufungsgericht dem Klagebegehren in Ansehung der in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Sachen statt. Es sprach aus, daß der Wert dieser Fahrnisse 50.000 S übersteige und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs Statt einen Eigentumserwerbstitel darstelle. Nicht anwendbar seien dagegen die Bestimmungen "über die Abtuung armutshalber, bei der der berufene Erbe den Nachlaß durch Besitzergreifung" erwerbe, der ruhende Nachlaß weiterbestehe und "der Erbe nur in ein Besitzverhältnis zum Nachlaß" komme. Deshalb sei die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Klägerin sei nicht Eigentümerin der aus dem Nachlaß ihrer Mutter erworbenen Fahrnisse geworden, nicht zu billigen.

Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Revision, soweit sie sich auf die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Fahrnisse bezieht, zulässig und im Rahmen ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt gemäß § 73 AußStrG kommt es in Ansehung der im Überlassungsbeschluß näher zu bezeichnenden Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden also nur die im Beschluß individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen (1 Ob 517/96; NZ 1994, 232; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; RZ 1984/24; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 798; Kralik, Erbrecht 350). Die Überlassung ist rechtsgestaltend (Kralik, Erbrecht 350) und stellt einen Eigentumserwerbstitel dar (NZ 1994, 232; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 798). Sie bewirkt demnach eine endgültige Rechtszuweisung (EFSlg 58.516). Der Rechtserwerb an den überlassenen Sachen setzt also nicht etwa noch eine Ersitzung voraus (aM offenbar Welser in Rummel aaO Rz 14 und 15 zu §§ 797, 798). Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses nach herrschender Ansicht fort. Der Nachlaß bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (1 Ob 517/96; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; MietSlg 41.127; SZ 59/13; RZ 1984/24; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 14, 15 und 19 zu §§ 797, 798; Koziol/Welser, Grundriß II10 396).

Hätte sich daher der Überlassungsbeschluß vom auch auf die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Fahrnisse bezogen, wäre die Klägerin schon längst deren Eigentümerin. Das wird in der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen.

Die Beklagten rügen allerdings zu Recht, daß es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen fehlt, die einer Klagestattgebung als Grundlage dienen könnten. Die "Wohnungseinrichtung für ein Zimmer, sehr alt und abgenützt, Wert 500 S" kann nicht ohne weiteres auf drei Gemälde, eine Biedermeieruhr und eine Holzfigur bezogen werden. Das Erstgericht wies die Exszindierungsklage in diesem Punkt allein aus rechtlichen Gründen ab, ohne die Tatsachenbehauptung der Klägerin, die streitverfangenen Fahrnisse seien ihr aus dem Nachlaß ihrer Mutter zugekommen, nachgeprüft und darüber Feststellungen getroffen zu haben. Die Klagestattgebung durch das Berufungsgericht, das selbst kein Beweisverfahren durchführte und daher auch keine (ergänzenden) Tatsachen feststellte, entbehrt somit einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage. Dabei ist hervorzuheben, daß die Beklagten im Berufungsverfahren ausdrücklich vorbrachten, es ergebe sich "aus dem Inventarverzeichnis" des Verlassenschaftsverfahrens, daß die Klägerin die gepfändeten Fahrnisse nicht als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter erworben haben könne (ON 32 Seite 4).

Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel ist noch keine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache möglich. Das angefochtene Urteil ist daher im spruchgemäßen Umfang aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, ob zu den im Überlassungsbeschluß vom angeführten, jedoch - unzutreffend - nicht näher bezeichneten "Einrichtungsgegenständen im Wert von 500 S" - etwa aufgrund eines unerkannt gebliebenen wahren Werts einzelner Fahrnisse - auch die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Sachen gehörten, die ja zweifellos "Einrichtungsgegenstände" darstellen.

Erst nach Feststellungen über dieses Thema wird über die Berufung der Klägerin auch mit Rücksicht auf den noch nicht rechtskräftig erledigten Teil des Klagebegehrens endgültig abgesprochen werden können.

Der auf die Revisionskosten bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00119.97I.0423.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAD-35596