OGH vom 29.08.2019, 3Ob119/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, sowie den auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientinnen 1. O***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross und Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in Premstätten bei Graz, und 2. A***** GmbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 250/18s-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Begründung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Oppositionsklägerin sei unschlüssig, vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:
Zu Recht weist die Entscheidung zweiter Instanz darauf hin, dass – ungeachtet eines allenfalls bestehenden Erwerbstitels – Behauptungen der Klägerin zu dem für den Eigentumserwerb des Mitleasingnehmers von der Beklagten als Eigentümerin des Fahrzeugs ebenso erforderlichen Modus zur Gänze fehlen (vgl dazu schon 10 Ob 50/17a im Wiederaufnahmeverfahren zum Titelverfahren). Ein Erlöschen des betriebenen sachenrechtlichen Herausgabeanspruchs der Beklagten lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ableiten.
Dass sich die – im Übrigen ausschließlich zu nicht präjudiziellen Rechtsfragen und vielfach nur schwer nachvollziehbar argumentierende – Revision insoweit im Hinweis auf eine Übergabe kurzer Hand (§ 428 2. Fall ABGB) erschöpft, entspricht weder einer gesetzmäßigen Ausführung der Revision (RS0043603) noch stellt dies ein schlüssiges Argument dar:
Es fehlten nämlich schon in erster Instanz die erforderlichen Behauptungen, dass der beim Abschluss des Vergleichs/bei dessen Erfüllung bereits Inhaber des Fahrzeugs gewesen sei (vgl 10 Ob 50/17a). Das überrascht allerdings auch hier nicht; ist doch unstrittig, dass das Fahrzeug sich „nach wie vor bei der Klägerin befindet“ (Seite 4 der Revision), also schon seit einem früheren Zeitpunkt ununterbrochen bei der war.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00119.19Z.0829.000 |
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Fundstelle(n):
SAAAD-35529