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OGH vom 17.12.1991, 5Ob116/91

OGH vom 17.12.1991, 5Ob116/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin T***** Gesellschaft mbH & Co Betriebs KG, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des GB ***** und Hinterlegung von Urkunden infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom , GZ 22 R 606/90, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom , TZ 1524/90, Uh 1/90, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte auf Grund der vorgelegten Urkunden (Superädifikatsvertrag samt Mietvereinbarung sowie zwei Nachträge hiezu)

1.) ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Einverleibung des Bestandrechtes für Dr. med. Gerald S***** sowie die Ersichtlichmachung der Errichtung eines Bauwerkes gemäß § 435 ABGB auf dem Grundstück 445/2 Garten, und

2.) die Hinterlegung der genannten Verträge zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes an dem Bauwerk in der Sammlung der beim Bezirksgericht Hallein hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden zugunsten Dr. med. Gerald S*****.

Das Erstgericht bewilligte nur die Einverleibung des Bestandrechtes, wies jedoch das Mehrbegehren ab. Nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden sei nicht von einem auf fremdem Grund errichteten Bauwerk auszugehen, sondern von der Aufstockung eines bereits vorhandenen Gebäudes. Als Superädifikate seien jedoch nur selbständige Gebäude anzusehen. Überdies sei die Erklärung der Vertragsparteien über die Absicht, eine Baulichkeit nicht auf Dauer zu errichten, mit dem tatsächlichen Inhalt der Verträge nicht in Einklang zu bringen, weil trotz der Befristung (des Bestandverhältnisses) bis eine Verlängerung des Vertrages vorgesehen sei. Beim originären Eigentumserwerb durch Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund habe auch keine Urkundenhinterlegung zu erfolgen; es wäre nur ein Antrag auf Einreihung des Vertrages zum Zweck der Ersichtlichmachung der Errichtung eines Bauwerkes möglich gewesen.

Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Antragstellerin hatte in ihrem Rekurs geltend gemacht, daß

a) aus dem reinen Gesetzestext des § 1 UHG nicht hervorgehe, daß in dem vorliegenden Fall lediglich eine Einreihung des Vertrages in die beim Bezirksgericht Hallein hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden zulässig gewesen wäre;

b) jedenfalls das Erstgericht an Stelle der (beantragten) Hinterlegung die Einreihung der Urkunden zu verfügen gehabt hätte; sollte eine Hinterlegung unzulässig sein;

c) eine Nachprüfung der Überbaueigenschaft im Hinterlegungsverfahren nicht zulässig sei;

d) vom Vorliegen eines Superädifikates auszugehen sei, weil aus dem Vertrag die klare Absicht der Vertragsteile hervorgehe, daß das Bauwerk nicht für Dauer am Grund belassen werde;

e) § 435 ABGB nicht von "selbständigen Gebäuden" spreche, sondern von "Bauwerken", wobei ein Bauwerk entgegen der Auffassung des Erstgerichtes jedenfalls gegeben sei, weil überdies auf zwei Seiten Bodenkontakt bestehe und das gegenständliche Bauwerk technisch ohne weiteres wieder entfernbar sei.

Das Rekursgericht begründete seine bestätigende Entscheidung demgegenüber wie folgt:

Das Urkundenhinterlegungsgesetz unterscheide im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 die Aufnahme von Urkunden in die Sammlung der beim Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden durch Hinterlegung und durch Einreihung. Während zur Übertragung des Eigentums an Bauwerken nach § 435 ABGB nach § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG die Urkundenhinterlegung vorgesehen sei, habe in den Fällen, in denen zum Erwerb eines dinglichen Rechtes nicht die Hinterlegung erforderlich sei, die Einreihung der Urkunden gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu erfolgen. Nach Lehre und Rechtsprechung gelte diese Bestimmung auch für Urkunden über den originären Eigentumserwerb an Überbauten. Dem Erstgericht sei daher darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall grundsätzlich nur eine Urkundeneinreihung in Betracht käme, weil nach dem Inhalt der Verträge der Rechtsnehmer auf einer gemieteten Fläche ein "Bauwerk" errichten sollte, sohin dadurch originär Eigentum erwerben würde. Da aber nur für einen abgeleiteten Rechtserwerb durch Übertragung des Eigentums an Bauwerken nach § 435 ABGB eine Urkundenhinterlegung vorgesehen sei, hätte ein Antrag auf Urkundeneinreihung - das Vorliegen eines Bauwerkes vorausgesetzt - gestellt werden müssen. Es könne der im Rekurs vertretenen Auffassung, wonach die falsche Bezeichnung im Grundbuchsgesuch nicht schade, nicht beigepflichtet werden. Nach der gemäß § 10 Abs 1 UHG iVm § 1 Abs 3 UHG auf die Hinterlegung und Einreihung anzuwendenden Bestimmung des § 96 Abs 1 GBG dürfe nämlich weder mehr noch etwas anderes, als die Partei begehrte, bewilligt werden, selbst wenn die Partei nach dem Inhalt der beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. Nur dann, wenn sich der Antragsteller bloß in der Form der begehrten Eintragung vergriffen habe, sei eine Korrektur zulässig, sofern die Partei dadurch das erlange, was sie in Wirklichkeit anstrebte und nur in unrichtiger Weise begehrte. Da die Antragstellerin aber ausdrücklich die Hinterlegung der Urkunden zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes begehrt habe, sei eine Bewilligung der Einreihung gemäß § 96 Abs 1 GBG nicht zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei im Verfahren nach dem UHG nicht zu prüfen, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden (einzureihenden) Urkunde Bezug genommen werde, überhaupt rechtlich existent sei, es sei denn, daß bereits aus den vorgelegten Urkunden unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerkes hervorgehe. Gerade dieser eindeutige Schluß sei aber im vorliegenden Fall auf Grund der vorgelegten Urkunden zu ziehen:

Zwar könne - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - das Fehlen der Belassungsabsicht nicht verneint werden, weil Rechtsverhältnisse, welche die Überbaueigenschaft selbst eines solide errichteten Gebäudes nicht ausschließen, auch darin gelegen sein können, daß der Erbauer das Gebäude als sein Eigentum nur für die Dauer des Grundbenützungsrechtes auf fremdem Grund stehen lassen will, wobei selbst ein Heimfallsrecht nicht schade. Es schade auch nicht, daß das Bestandverhältnis über die Grundfläche, auf der das Bauwerk errichtet werden solle, auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei.

Dennoch könne nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden das "Bauwerk" nicht als Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB qualifiziert werden. Nach Lehre und Rechtsprechung seien nämlich nur selbständige Gebäude als Superädifikat anzusehen. Das ergebe sich aus der Bestimmung des § 435 ABGB, von dem ausdrücklich eine Errichtung des Bauwerkes auf fremdem Grund verlangt werde. Damit könnten aber Aufbauten auf ein bereits bestehendes

Gebäude - hier: Errichtung des ersten Stockes auf einem bereits bestehenden Objekt - nicht als Superädifikat angesehen werden, auch wenn noch seitliche Stützen als Bodenkontakt vorgesehen seien. Durch die von der Antragstellerin und ihrem Vertragspartner gewählte Konstruktion würde nämlich materiell geteiltes Eigentum mehrerer Personen an einem Gebäude (Stockwerkseigentum) entstehen. Dies sei nach § 1 Abs 1 des Gesetzes betreffend die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen, RGBl. 1879/50, nicht mehr möglich. Gerade aber auf die Begründung von "Stockwerkseigentum" liefe der vorliegende "Superädifikatsvertrag" im Ergebnis hinaus, sodaß sich auch unter diesem Gesichtspunkt ein originärer Eigentumserwerb des Rechtsnehmers als unmöglich erweise. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der "Superädifikatsvertrag" eine Errichtung des Bauwerks in der Absicht enthält, daß es nicht auf Dauer verbleiben soll, denn grundsätzlich soll durch das bereits angeführte Gesetz die Entstehung von Stockwerkseigentum verhindert werden, wozu auch eine allfällige Begründung auf Zeit zähle. Im Zusammenhang mit der im Rekurs behaupteten Selbständigkeit des errichteten Objektes sei auch noch darauf hinzuweisen, daß Punkt A) II. 8. des Superädifikatsvertrages sogar vorsieht, daß die durch die Bauführung neu gewonnenen Räumlichkeiten (Errichtung eines ersten Stocks auf einem Teil der Baulichkeiten des Kurzentrums), beginnend ab dem vorhandenen Estrich inklusive des neu zu errichtenden Daches, Eigentum des Rechtsnehmers werden, sodaß hier wohl ausgehend von Vertragszweck und der darin erklärten Parteiabsicht keinesfalls von einem selbständigen Bauwerk gesprochen werden könne. Dies gelte auch für die im zweiten Vertragsnachtrag enthaltenen weiteren Baulichkeiten, und zwar den Verbindungsgang zum ersten Obergeschoß sowie zweier vorgeschobener seitlicher Mauern beiderseits des Stiegen- und Lifthauses, denn auch hier handle es sich um keine selbständigen Bauwerke, sondern um bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau (erstes Obergeschoß). Da somit selbständiges Eigentum an den in den Urkunden angeführten Baulichkeiten aus rechtlichen Erwägungen nicht bestehen könne, fehle es an den Voraussetzungen für eine Urkundeneinreihung und eine Ersichtlichmachung im Sinne des § 19 Abs 1 UHG. Der Vollständigkeit halber sei dabei anzuführen, daß eine beschränkte Prüfung der (rechtlichen) Nichtexistenz des Bauwerks auch der Bestimmung des § 19 Abs 3 UHG entspreche, wonach die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen ist, wenn dem Grundbuchsgericht bekannt werde, daß das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen sei.

Unabhängig von diesen Erwägungen über die rechtliche Nichtexistenz des Bauwerkes bilde es aber auch einen Abweisungsgrund, daß mit Ausnahme der beiden im Vertragsnachtrag genannten Mauern an der Südwestseite des Gebäudes aus den Urkunden die Errichtung der darin genannten Baulichkeiten nicht hervorgehe. Im Superädifikatsvertrag sei unter Punkt A) I. 2. ausdrücklich die Rede davon, daß der Rechtsnehmer die Durchführung der Aufstockung lediglich beabsichtigt. Die Behauptung der Errichtung der Baulichkeiten sei zwar im beantragten Beschlußtext, der sich mit den Aufsandungserklärungen decke, inhaltlich enthalten, doch fehle es in den Urkunden an einer ausdrücklichen Behauptung, daß die Baulichkeiten tatsächlich bereits aufgeführt wurden. Nach § 9 Abs 1 Z 2 UHG müsse jedoch das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet sein. Dies gelte auch für die Behauptung der bereits erfolgten Errichtung eines Bauwerkes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das eingeschränkte Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichtes in der jüngeren Zeit lediglich in der Entscheidung 5 Ob 98/90 bejaht worden sei. Auch fehle es an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu, ob die Behauptung der Errichtung eines Bauwerkes in den einzureihenden Urkunden enthalten sein müsse oder ob eine (schlüssige) Behauptung im Antrag genüge.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Begehren, ihren beim Erstgericht gestellten Anträgen vollinhaltlich Folge zu geben, allenfalls anstelle der beantragten Hinterlegung des Superädifikatsvertrages samt Nachträgen deren Einreihung zu bewilligen.

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin vertritt im Revisionsrekurs im Gegensatz zu den Ausführungen des Rekursgerichtes folgende Rechtsansichten:

a) Nach dem Text des § 1 Abs 1 Z 2 UHG sei die Einreihung der Urkunde im Falle des originären Eigentumserwerbes durch Bauführung nicht ausdrücklich vorgesehen, sodaß die Urkunde, mit der dem Superädifikatseigentümer die Errichtung des Superädifikates eingeräumt werde, als eine zu hinterlegende Urkunde anzusehen sei.

b) Selbst wenn aber statt der begehrten Hinterlegung richtigerweise die Einreihung der Urkunde zu erfolgen hätte, liege bloß ein Vergreifen in der begehrten Form vor, sodaß die Vorinstanzen die von ihnen als richtig angesehene Einreihung hätten bewilligen müssen.

c) Es liege ein Gebäude auf fremdem Grund vor, weil das gegenständliche Bauwerk auf zwei Seiten Bodenkontakt habe. Durchgehender Bodenkontakt müsse nicht bestehen. So sei zweifellos ein auf Stelzen errichtetes Gebäude ohne weiteres als Superädifikat zu bewerten. § 435 ABGB spreche im übrigen nicht von selbständigen Gebäuden, sondern von Bauwerken.

d) Das Grundbuchsgericht dürfe nicht prüfen, ob das Bauwerk rechtlich existent sei. Es komme lediglich auf die entsprechende Behauptung an, es sei denn, daß aus der Urkunde selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz eines Bauwerkes hervorgehe. Dies sei aber in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht der Fall. Die Begründung von Stockwerkseigentum sei gar nicht beantragt worden.

e) Im Punkt IX/3 des zweiten Vertragsnachtrages sei ausdrücklich angeführt, daß das Bauwerk gemäß § 435 ABGB (bereits) errichtet sei; die diesbezüglichen Zweifel des Rekursgerichtes seien daher unverständlich.

Diesen Ausführungen der Revisionsrekurswerberin ist folgendes entgegenzuhalten:

§ 1 UHG unterscheidet die Aufnahme von Urkunden in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden durch Hinterlegung gemäß Abs 1 Z 1 (so zB von den in § 435 ABGB bezeichneten Urkunden) und durch Einreihung gemäß Abs 1 Z 2 (zB von Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist - § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG). In dieser Rechtssache wird das Begehren auf Urkundenhinterlegung aus dem originären Eigentumserwerb des Bauführers - zunächst einmal von der tatsächlichen Existenz eines Bauwerkes

abgesehen - abgeleitet. Da für den originären Eigentumserwerb an einem Bauwerk das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung nicht besteht (arg.: "Übertragung des Eigentums" in § 435 ABGB;

s. Spielbüchler in Rummel2, Rz 1 zu § 435 mit Hinweisen auf SZ 26/83, Rz 1960, 14, MietSlg. XXXVIII/29; jüngst auch EvBl. 1991/75 und 5 Ob 98/90), hätte die Antragstellerin richtigerweise die Einreihung der Urkunde nach § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG begehren müssen. Gemäß § 96 Abs 1 GBG, der nach § 10 Abs 2 UHG iVm § 1 Abs 3 UHG auch im Verfahren betreffend die Hinterlegung oder Einreihung von Urkunden anzuwenden ist, darf nicht mehr oder etwas anderes bewilligt werden, als die Partei begehrte, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. Mag auch dabei das bloße Vergreifen im Ausdruck nicht schaden, so liegt doch in dem hier zu beurteilenden Fall ein solches bloßes Vergreifen im Ausdruck nicht vor. Die Antragstellerin wollte nämlich - und will immer noch - bewußt die Urkundenhinterlegung statt der Einreihung und begründet dies sogar damit, daß dadurch der Eigentumserwerb bewirkt werden solle, obwohl doch in Wahrheit der Erbauer des Superädifikates originär Eigentum erwirbt. Zutreffend lehnten daher die Vorinstanzen die Bewilligung der Urkundeneinreihung statt der begehrten Urkundenhinterlegung ab.

Wenn derjenige, der behauptet, an einem Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB durch dessen Errichtung originär Eigentum erworben zu haben - für welchen Eigentumserwerb entsprechend dem oben Gesagten die Hinterlegung einer Urkunde nicht erforderlich ist -, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch erreichen will, hat er die Einreihung einer Urkunde im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu beantragen (EvBl. 1991/75). Die Bewilligung der Einreihung ist demnach Voraussetzung für die Bewilligung der Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch. Mangels Bewilligung einer - gar nicht beantragten! - Urkundeneinreihung lehnten daher die Vorinstanzen zutreffend auch die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch ab.

Aus dem Superädifikatsvertrag und Mietvertrag vom folgt eindeutig, daß die Errichtung des "Bauwerkes" erst erfolgen soll. In Punkt A) II. 7. heißt es nämlich, daß im gegenseitigen Interesse eine raschestmögliche Erstellung der Baulichkeiten erforderlich ist. Bei der Bauführung sei auf die Erfordernisse des Kur- und Krankenanstaltenbetriebes des Kurzentrums Rücksicht zu nehmen. Der von der Revisionsrekurswerberin erwähnte Punkt IX/3 (des zweiten Vertragsnachtrages) hat lediglich eine Neuformulierung der Aufsandungsklausel im Zusammenhang mit der durch den Nachtrag erfolgten Ausdehnung des Miet- und Superädifikatsbereiches zum Gegenstand. Die darin gebrauchte Wendung "Errichtung eines Bauwerkes" darf daher im Hinblick auf die oben wiedergegebenen ausdrücklichen Vertragsbestimmungen nicht als schlüssige Behauptung der bereits erfolgten Herstellung des Bauwerkes verstanden werden. Die Zweideutigkeit des Begriffes "Errichtung" (nämlich: einerseits Vorgang des Errichtens, andererseits Ergebnis des Errichtens) erfährt eben gerade durch die anderen Vertragsbestimmungen seine eindeutige Festlegung im erstgenannten Sinn. Die Unterlassung der Behauptung, daß ein Superädifikat bereits errichtet wurde, stellt daher einen weiteren Abweisungsgrund dar.

Schließlich verneinte das Rekursgericht auch zutreffend die Bauwerkseigenschaft im Sinne des § 435 ABGB der nach dem Vertrag vom Rechtsnehmer Dr. S***** zu errichtenden "Bauten". Der Vertragstext und die einen Teil des Vertrages bildenden Pläne haben die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes zum Gegenstand. Der über den Erdgeschoßräumlichkeiten zu errichtende erste Stock samt Dach (Superädifikatsvertrag und Mietvereinbarung) sowie die an der Südwestseite des Gebäudes errichteten vorgeschobenen seitlichen Mauern auch im Bereich des Erdgeschosses und ein Verbindungsgang von einem bestehenden Gebäude zum neu zu errichtenden ersten Stock samt Abstützung (zweiter Vertragsnachtrag) sollen nach dem Willen der Vertragspartner Superädifikatseigenschaft haben. Da dies aber aus den im folgenden dargestellten Gründen zu verneinen ist, ergibt sich schon aus den dem Antrag zugrunde liegenden Urkunden die Nichtexistenz eines Superädifikates, selbst wenn die tatsächliche Errichtung erfolgt wäre. Zwar hat im Verfahren nach dem UHG zunächst ungeprüft zu bleiben, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden (einzureihenden) Urkunde Bezug genommen wird, überhaupt rechtlich existent ist (NZ 1986, 93; NZ 1988, 47). Dennoch ist der Antrag auf Hinterlegung (Einreihung) einer Urkunde als durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet (§ 9 Abs. 1 Z 2 UHG) abzuweisen, wenn aus den vorgelegten Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerkes hervorgeht (5 Ob 98/90).

Nach § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, wie zB Häuser und andere Gebäude. Der Überbegriff dazu ist der Begriff "Bauwerk". Andere Bauwerke gelten daher als bewegliche Sachen. Für diese wird in § 435 ABGB der Ausdruck "Bauwerke" mit der korrespondierenden Umschreibung gebraucht, daß es sich um solche handeln muß, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen. In beiden Fällen handelt es sich aber bei Bauwerken um etwas grundfest Errichtetes (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 297 iVm Rz 1 zu § 435). Auch bei den nicht für Dauer bestimmten Bauwerken ("Überbauten", "Superädifikaten") muß es sich aber um selbständige Gebäude, nicht bloß Gebäudeteile handeln (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 297 unter Hinweis auf die Entscheidung MietSlg. 35.044, die weitere Belegstellen aus Lehre und Rechtsprechung enthält). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ergibt sich auch - wie das Rekursgericht zutreffend darstellte - aus der rechtlichen Unzulässigkeit der Neuschaffung von Stockwerkseigentum. Gerade solches würde aber geschaffen, wenn in einem Gebäude ein einzelnes Stockwerk als Superädifikat im Eigentum einer vom Grundeigentümer und damit gemäß § 297 ABGB vom Eigentümer der anderen Gebäudeteile verschiedenen Person stehen könnte. Auch bei den im Vertrag genannten, mit dem Boden verbundenen Mauern handelt es sich nur um Gebäudeteile, ebenso wie bei dem Verbindungsgang zwischen einem vorhandenen Gebäude und dem auf einem anderen Gebäude neu aufzubauenden ersten Stock.

Überdies ist der Aufbau eines weiteren Stockwerkes auf ein bestehendes Gebäude etwas ganz anderes als die Errichtung eines auf "Stelzen" stehenden selbständigen Gebäudes, z.B. über Bahnanlagen. Der Vergleich mit solchen Gebäuden, den die Antragstellerin anstellte, vermag daher gleichfalls nicht zu einer Beurteilung in dem von ihr verlangten Sinn zu führen.

Der abweisende Teil des erstgerichtlichen Beschlusses wurde daher vom Rekursgericht zutreffend aus allen von ihm genannten Abweisungsgründen bestätigt.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.