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OGH vom 12.08.1998, 4Ob202/98d

OGH vom 12.08.1998, 4Ob202/98d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S*****gmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, *****,

3. M***** GmbH & Co KG, 4. M***** GmbH, *****, alle vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerinnen der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 91/98k-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerinnen der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Gegnerinnen der gefährdeten Partei ist zuzugestehen, daß unter einem in einem Verfahren angebotenen Vergleich in der Regel ein vollstreckbarer Vergleich zu verstehen sein wird. Diese Frage ist aber im vorliegenden Fall gar nicht entscheidend:

Die Gegnerinnen der gefährdeten Partei haben in ihrer Äußerung angeboten, sich in einem Vergleich zur begehrten Unterlassung zu verpflichten. Ihre Äußerung ist am beim Erstgericht eingelangt; am selben Tag hat das Erstgericht die einstweilige Verfügung erlassen. Die gefährdete Partei erhielt die Gleichschrift der Äußerung zugleich mit der einstweiligen Verfügung zugestellt.

Das Vergleichsangebot ist der gefährdeten Partei damit in einem Zeitpunkt zugegangen, als die einstweilige Verfügung schon erlassen war. Demnach lag bei Erlassung der einstweiligen Verfügung noch kein wirksames Vergleichsangebot vor, weil eine Willenserklärung nicht schon mit ihrer Äußerung, sondern erst mit ihrem Eintritt in die Sphäre des Adressaten wirksam wird (Koziol/Welser I10, 105ff; zum Wirksamwerden des Vergleichsangebotes mit dem Zugang an den Erklärungsempfänger s Korn, Zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr, MR 1991, 220 mwN). Ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu beurteilen; mangels eines wirksamen Vergleichsangebotes in diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage gar nicht, ob trotz des Vergleichsangebotes der Gegnerinnen der gefährdeten Partei Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

Fundstelle(n):
RAAAD-35512

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