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OGH vom 22.12.1998, 5Ob327/98v

OGH vom 22.12.1998, 5Ob327/98v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller Franz und Elisabeth G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer und andere Rechtsanwälte in Linz, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , 15 R 170/98w, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Aigen vom , TZ 741/98-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das gegenständliche Grundbuchsgesuch der Antragsteller enthält das Begehren, gemäß Punkt VI. des Kaufvertrages vom die Löschung des Fruchtgenußrechtes der Rosa G***** an der Kaufliegenschaft einzuverleiben. Letztere war dem genannten Kaufvertrag beigetreten und hatte ihre "ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung erteilt, daß das in ... vorgetragene Fruchtgenußrecht gelöscht wird".

Das Erstgericht lehnte diese Eintragung mangels einer dem § 32 Abs 1 lit b GBG entsprechenden Einverleibungsbewilligung zur Gänze ab.

Das Rekursgericht bewilligte zwar die Vormerkung der Löschung des Fruchgenußrechtes, bestätigte aber die Abweisung des Begehrens auf Einverleibung der Löschung aus folgenden Erwägungen:

Aus § 32 Abs 1 lit b GBG gehe mit aller Deutlichkeit hervor, daß die Bewilligung des Berechtigten zur Einverleibung der Löschung erteilt werden muß. Wird vom Berechtigten hingegen nur in die Löschung seiner Berechtigung eingewilligt, sei nach überwiegender Rechtsprechung nur die Vormerkung der Löschung zu bewilligen (vgl Feil, Grundbuchsgesetz3, Rz 4 zu § 32 GBG mwN). Im Hinblick auf den klaren und zu keinerlei Mißverständnissen Anlaß gebenden Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle widerspreche die von den Antragstellern vertretene gegenteilige Ansicht dem Gesetz. Auch aus § 12 Abs 1 GUG könne nicht abgeleitet werden, daß die ausdrückliche Zustimmung zur Einverleibung nach § 32 Abs 1 lit b GBG nicht mehr erforderlich wäre, weil eine Eintragung jedenfalls als Einverleibung und Vormerkung in Frage komme. Insofern werde auch die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , 1 R 2/87 (NZ 1987/94 mit ablehnender Anmerkung von Hofmeister) abgelehnt.

Die Antragsteller könnten somit ihren Antrag auf Einverleibung der Löschung nicht auf die der Eintragung zugrundezulegende Urkunde, sondern nur auf eine daraus allenfalls zu ziehende Schlußfolgerung stützen. Aufgrund von Schlußfolgerungen dürfe aber eine Einverleibung nicht bewilligt werden (§§ 26 und 94 Abs 1 Z 3 GBG, vgl Feil aaO, Rz 11 zu § 94 GBG).

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage des erforderlichen Wortlautes der Aufsandungserklärung nach § 32 Abs 1 lit b GBG - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls aus jüngerer Zeit fehle und die Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte nicht einheitlich sei (vgl RPflSlgG 72, 641, 1683; NZ 1987/94; E 53, 54, 64, 66 und 67 zu § 32 GBGB in MGA-Grundbuchsrecht4). In seiner Entscheidung 5 Ob 1192/95 (gemeint wohl: 5 Ob 1182/95) sei der Oberste Gerichtshof auf eine ähnlich gelagerte Problematik nicht eingegangen.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandpunkt, es sei sinnwidrig, im automationsunterstützten Grundbuch nach wie vor auf den terminus "Einverleibung" in der Aufsandungserklärung abzustellen, obwohl gemäß § 12 Abs 1 GUG, der insoweit dem § 103 Abs 1 GBG derogiert habe, die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung gar nicht mehr anzugeben sei. Damit hätten auch die Bestimmungen des § 8 Z 1 und Z 3 GBG sowie des § 32 Abs 1 lit b GBG ihre Bedeutung verloren. Nur wenn die Art der Eintragung bei deren Vollzug beachtlich wäre (und das sei sie hinsichtlich des unbedingten Rechtserwerbs oder der Löschung nicht mehr), müßte nämlich auch in der Aufsandungserklärung die Einwilligung in die "Einverleibung" der Löschung zum Ausdruck kommen.

Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Einverleibung der Löschung des Fruchtgenußrechtes der Rosa G***** zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, bei sonstiger Abweisung des Einverleibungsgesuches (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG) die ausdrückliche Erklärung enthalten müssen, daß derjenige, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, "in die Einverleibung einwillige" (§ 32 Abs 1 lit b GBG; so auch § 433 ABGB für den Erwerb des Eigentumsrechtes). Unter Einverleibung ist dabei die zum unbedingten Rechtserwerb (Intabulation) oder zur unbedingten (voll wirksamen) Löschung (Extabulation) führende Grundbuchseintragung zu verstehen (§ 8 Z 1 GBG). Da das Gesetz neben der Einverleibung der Löschung, die die Aufhebung dinglicher Rechte zum Gegenstand hat (Klang in Klang II2, 341), auch Fälle der schlichten Löschung mit geringeren Rechtsfolgewirkungen, etwa zur Beseitigung gegenstandslos gewordener Grundbuchseintragungen, kennt (Hofmeister, Das moderne Grundbuch, 72 f; Hoyer, Grundbuchseintragung im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen, NZ 1997, 233 [235]), ist daher die auf Grund einer Verzichtserklärung des Berechtigten voll wirksame Löschung eines dinglichen Rechts gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG von der "Einwilligung zur Einverleibung" abhängig zu machen. Es genügt nicht, wenn bloß die Bewilligung zur Löschung erteilt wird (Bartsch, GBG7, 141; Feil, GBG3, Rz 4 zu § 32).

An dieser Rechtslage hat sich durch die Anordnung des Gesetzgebers, im automationsunterstützten Grundbuch, sieht man von der Vormerkung ab, die Art der Eintragung nicht mehr anzugeben (§ 12 Abs 1 GUG), nicht geändert. Die dem österreichischen Grundbuchsrecht eigene Unterscheidung der Eintragungsarten in Einverleibungen, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen sollte damit keineswegs beseitigt werden (vgl EvBl 1993/73); es erschien dem Gesetzgeber nur überflüssig, im Grundbuch die jeweilige Eintragungsart anzugeben, wo sich doch schon aus dem Inhalt einer Eintragung ergibt, worum es sich handelt (vgl die EB zu § 12 Abs 1 GUG, abgedruckt bei Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchtsrecht4, 427). Dementsprechend sind die Vorschriften des GBG über die jeweils erforderlichen Eintragungsgrundlagen, sieht man von den durch § 25 GUG herbeigeführten Änderungen ab, weiterhin zu beachten (vgl Hofmeister in der Anm zu NZ 1987, 162/94; idS auch LG Klagenfurt , RPflSlgG 2531). Sie schreiben, wie eingangs erwähnt, für Einverleibungen, die auf Grund von Privaturkunden erfolgen sollen, eine genau auf diese Eintragungsart bezogene Aufsandungserklärung vor. Diese ist nicht nur ein formales Erfordernis der Grundbuchseintragung, sondern auch eine materielle Voraussetzung der unbedingt wirksamen Rechtsänderung (Feil aaO, Rz 3 zu § 32 GBG), deren Fehlen von den Vorinstanzen zu Recht als Abweisungsgrund erkannt wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.