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OGH vom 01.09.2010, 3Ob119/10m

OGH vom 01.09.2010, 3Ob119/10m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei S***** SA, *****, Rumänien, vertreten durch Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei V*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen 158.076,38 EUR, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 18 R 185/09y, 186/09w-12, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Baden vom , GZ 6 E 55/09w-2 und 3 sowie 5 E 1751/09z-1, mit einer Maßgabe bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird in Ansehung der Bewilligung der Zwangsversteigerung und der Fahrnisexekution zurückgewiesen.

Im Übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung werden mit 2.290,32 EUR (darin 381,72 EUR USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom der 6. Handelsabteilung des Tribunal Bucureşti (in der Folge ungeachtet der vorliegenden unterschiedlichen Übersetzungen: Landesgericht Bukarest) Nr. 8840/, AZ (Dossiernummer) 38845/3/2007, wurde die nunmehr verpflichtete österreichische Gesellschaft zur Zahlung von 163.994,93 EUR (zusammengesetzt aus 150.076,38 EUR Kapital und 5.918 EUR gesetzliche Zinsen) sA binnen 30 Tagen verurteilt.

Die klagende und nunmehr betreibende Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Rumänien, brachte in der Folge einen Antrag auf Berichtigung von Spruch und Gründen dieses Urteils ein, wonach die Verpflichtete nur 126.276,38 EUR sA schulde. Mit ergänzendem Beschluss des Landesgerichts Bukarest vom genehmigte dieses „... teilweise den Antrag für die Berichtigung des materiellen Irrtums ... im Sinne der richtigen Eintragung der Summen im kaufmännischen Urteil 8840/ ...“, stellte aber als richtige Eintragung Forderungen von 158.076,38 EUR und 5.918,55 EUR sA fest.

Die Bescheinigung nach den Art 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche vom lautet auszugsweise

„4. Entscheidung ERGÄNZT MIT DEM BESCHLUSS VOM

4.1. Datum

4.2. Aktenzeichen 8840“.

Die verpflichtete Partei zeigte die Unrichtigkeit des Beschlusses vom in einem gesonderten Verfahren zu Nr. 9905/3/2009 vor dem Landesgericht Bukarest auf. Gemäß Bestätigung dieses Gerichts vom wurde in der Verhandlung vom der Berichtigungsbeschluss vom unwiderruflich aufgehoben.

Bereits am hatte die betreibende Partei beim Erstgericht die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des rumänischen Landesgerichts Bukarest vom , ergänzt mit Beschluss vom , AZ 8840, beantragt und damit den Antrag, zur Hereinbringung von 158.076,38 EUR sA die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs K***** sowie die Fahrnisexekution zu bewilligen, verbunden.

Das Erstgericht erklärte das Urteil des „Amtsgerichts“ (so die von der betreibenden Partei vorgelegte Übersetzung des Titels) Bukarest, Rumänien, vom , Zeichen des Titels: 8840 (Dossiernummer 38845/3/2007) für Österreich für vollstreckbar (ON 2) und bewilligte aufgrund dieses Urteils der betreibenden gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Forderung von 158.076,38 EUR sowie der Zinsen (Fahrnisexekution) bzw Kosten (bei der Zwangsversteigerung) von 5.918,55 EUR die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs K***** (ON 3) und (gesondert) die Fahrnisexekution (5 E 1751/09z-1).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen alle drei Entscheidungen des Erstgerichts nicht Folge und bestätigte diese mit der Maßgabe, dass es das Urteil „vom “ für vollstreckbar erklärte und aufgrund dieses Titels beide Exekutionen zur Hereinbringung von 158.076,38 EUR samt 5.918,55 EUR an Zinsen und der Kosten des Exekutionsantrags von 2.388,07 EUR bewilligte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das ergänzende Vorbringen der verpflichteten Partei in der Urkundenvorlage vom wäre aufgrund der Eventualmaxime des § 84 Abs 2 Z 2 EO verspätet. Aber selbst wenn man die ergänzenden Ausführungen (als offenkundig) berücksichtigen würde, wäre für sie nichts gewonnen, da die betreibende Partei die Vollstreckbarerklärung des Urteils vom und des Beschlusses vom beantragt und das Erstgericht auch beide für vollstreckbar erklärt habe. Nach Ansicht der Rekurswerberin sei entscheidend, dass jene Entscheidung des Landesgerichts Bukarest vom , die das Erstgericht mit seinem Beschluss vom für vollstreckbar erklärt habe, unwiderruflich aufgehoben worden sei. Das Verfahren in Bukarest sei daher nach wie vor nicht abgeschlossen. Gemäß der Bescheinigung nach den Art 54 und 58 der EuGVVO stelle die Entscheidung vom (als Ergänzung) auch eine untrennbare Einheit mit dem Urteil vom dar, sodass dieses für sich allein nicht als vollstreckbar erklärt werden könne.

Gemäß § 79 Abs 1 EO setze die Bewilligung der Exekution aufgrund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, voraus, dass sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Gemäß Abs 2 leg cit seien Akte und Urkunden für vollstreckbar zu erklären, wenn diese nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist. Bei den Regelungen der §§ 79 ff EO handle es sich trotz ihrer Einordnung in die Exekutionsordnung und ihrer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung in Anlehnung an das Exekutionsverfahren um (internationales) Zivilprozessrecht. Da es sich um eine Entscheidung aus Rumänien handle, die nach dem ergangen sei, finde die EuGVVO Anwendung.

Die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, habe gemäß Art 53 EuGVVO eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen und die Bescheinigung des Ursprungsstaates unter Verwendung des Formblatts im Anhang V der Verordnung (Art 54) vorzulegen. Sobald die im Art 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, sei die Vollstreckbarkeit ohne Prüfung nach den §§ 34 und 35 leg cit (Anerkennungshindernisse) und ohne Beiziehung des Schuldners auszusprechen (Art 41 EuGVVO). Die ausländische Entscheidung dürfe keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden (Art 36 EuGVVO). Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse könne der Verpflichtete mit Rekurs geltend machen. Im zweiseitigen Rekursverfahren gelte das Neuerungsverbot (zumindest für den Schuldner) nicht (§ 84 Abs 1 Z 2 EO). Gemäß § 84a Abs 1 EO könne mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Antrag auf Exekutionsbewilligung verbunden werden. Dann habe das Gericht über beide Anträge zugleich zu entscheiden (3 Ob 178/06g). Die Voraussetzungen, die Entscheidung des Landesgerichtes Bukarest, Nr. 8840 vom (Dossiernummer 38845/3/2007), in Österreich für vollstreckbar zu erklären, lägen entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei vor. Von der betreibenden Partei seien sowohl die Entscheidung als auch die Bestätigung des Ursprungslandes nach den Art 54 und 58 der EuGVVO (jeweils mit beglaubigter Übersetzung) vorgelegt worden. Das Erstgericht habe keinesfalls nur den Berichtigungsbeschluss vom des Landesgerichts Bukarest mit seinem Beschluss vom für vollstreckbar erklärt, gebe es doch als Titel „Urteil (ausländisches Urteil)“ und dessen Zeichen „8840“ an, das nur das Urteil vom anführe. Gemäß Art 281 der rumänischen Zivilprozessordnung „können die Irrtümer und Unterlassungen im Hinblick auf den Namen, die Qualität und Unterstützung der Parteien sowie andere materielle Irrtümer aus Bescheiden oder Abschlüssen ex officio oder auf Antrag berichtigt werden“. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ergebe sich aus der Aufhebung des nach Art 281 der rumänischen ZPO ergangenen Berichtigungsbeschlusses durch das Landesgericht Bukarest weder, dass das Verfahren „daher nach wie vor nicht abgeschlossen“ sei, noch dass dies den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Urteils vom bewirken würde. Im Anwendungsbereich der EuGVVO mache nur die Aufhebung einer Entscheidung, die im Ursprungsland den Wegfall der (zumindest vorläufigen) Vollstreckbarkeit bewirkt, auch die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat unzulässig (vgl dazu 3 Ob 212/06g mit Glosse von Reinhard Pröbsting ). Die Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses schade der betreibenden Partei daher nicht. Auch die Bezeichnung des Exekutionstitels sei im Sinne des § 54 Abs 1 Z 2 EO hinreichend bestimmt. Grundsätzlich sei der Exekutionstitel nach Art (Urteil, Beschluss, etc), Aussteller (Behörde bzw Notar, von der er stammt), Datum und Aktenzeichen, sofern ein solches vorhanden ist, zu bezeichnen. Im Einzelfall könne nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von einzelnen dieser Angaben abgesehen werden, wenn auch ohne diese für das Gericht und insbesondere den Verpflichteten kein vernünftiger Zweifel über den Exekutionstitel, der dem Exekutionsantrag zugrunde liegt, bestehen kann. Im Allgemeinen könne nach der Entscheidung SZ 57/200 daher bei gerichtlichen Exekutionstiteln von der Benennung des Datums des Exekutionstitels abgesehen werden, sodass die Bezeichnung des Gerichts, der Art des Exekutionstitels und der Geschäftszahl ausreichten. Die Maßgabebestätigung erfolge aus der Überlegung, dass eine solche dann vorliege, wenn die Partei durch die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr belastet werde als durch den erstgerichtlichen Beschluss. Der Senat verkenne nicht, dass der Berichtigungsbeschluss vom nun nicht für vollstreckbar erklärt worden sei, allerdings bedürfe es dieses Beschlusses auch nicht für die Bewilligung der beantragten Exekution. Maßgeblich sei das Urteil des Landesgerichts Bukarest vom .

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil der in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht beantworteten Frage, ob die Aufhebung eines zu einer Entscheidung ergangenen Berichtigungsbeschlusses im Ursprungsstaat hier gemäß Art 281 der rumänischen ZPO Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung für Österreich habe, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht abgesprochen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig und teilweise zulässig, aber nicht berechtigt.

I. Sowohl das Gericht zweiter Instanz als auch die Revisionsrekurswerberin übersehen offenbar, dass die Ausnahmebestimmung des § 84 Abs 4 EO nur für Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung gilt (RIS-Justiz RS0116242; dies jedenfalls, wenn, wie hier, die Anträge übereinstimmend bewilligt wurden: RIS-Justiz RS0114023). Im Umfang der Exekutionsbewilligungen ist daher zu prüfen, ob der Rechtsmittelausschluss des § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (für voll bestätigte Entscheidungen) zum Tragen kommt. Dabei ist zunächst die Bewilligung der Fahrnisexekution wurde in Ansehung des hereinzubringenden Betrags zweifellos zur Gänze bestätigt klarzustellen, ob die Bezeichnung des Betrags von 5.918,55 EUR als Kosten (durch das Erstgericht) einerseits und als Zinsen (durch das Rekursgericht) andererseits bei der Zwangsversteigerung eine Abänderung bedeutet.

Das ist bei Änderungen im Zinsenbereich jedenfalls was Entscheidungen über die Exekutionsbewilligung betrifft grundsätzlich zu bejahen (3 Ob 144/09m zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung einer Forderung samt jährlichen statt monatlichen Zinsen). Hier hat sich aber am hereinzubringenden Betrag durch die (dem Titel entsprechende) Umqualifizierung des Betrags von 5.918,55 EUR von Kosten in Zinsen nichts geändert. Fraglich ist aber, ob wegen § 54a ZPO die Änderung eine (sogar positive) Auswirkung auf die Zahlungspflicht der verpflichteten Partei hat. Das ist aber zu verneinen. Wie der Oberste Gerichtshof schon dargelegt hat, ist § 54a ZPO keine Regel des Exekutionsverfahrens und daher nicht auf jegliche Kostenforderungen anzuwenden (3 Ob 103/07d mwN). Auf ausländische Kostenzusprüche wäre § 54a ZPO nur nach einer entsprechenden Norm des internationalen Zivilverfahrensrechts anzuwenden, die § 84b EO gemäß § 86 leg cit vorginge. Eine solche enthält aber die EuGVVO (bes Art 38 ff leg cit) nicht. Es bleibt daher dabei, dass dem rumänischen Urteil nach § 84b zweiter Satz EO nicht mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zukommt. Dass auch nach dem rumänischen Recht Kostenschulden zu verzinsen wären, hat die verpflichtete Partei, die eine Abänderung in diesem Punkt gar nicht releviert, auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt, dass die Behebung des (ohnehin berichtigungsfähigen) Fehlers des Erstgerichts zu keiner inhaltlichen Änderung von dessen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung führt, weshalb auch insoweit von einer vollen Bestätigung auszugehen ist (stRsp, RIS-Justiz RS0074300). Dass die Entscheidung nicht dadurch abgeändert wurde, dass das unrichtige Datum des Exekutionstitels durch das richtige ersetzt wurde, ergibt sich daraus, dass auch davon die Identität dieses Urteils nicht berührt wird, wie noch unten zu II. 5. auszuführen ist. Im Umfang der Exekutionsbewilligungen ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

II. Im Umfang der Vollstreckbarerklärung machte die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs ausschließlich geltend, jene Entscheidung (vom ), die das Erstgericht für vollstreckbar erklärt habe, sei endgültig aufgehoben worden. Jene Entscheidung stelle als Ergänzung auch eine untrennbare Einheit mit dem Urteil vom dar.

In ihrem Revisionsrekurs hält die verpflichtete Partei an dieser Ansicht fest und begründet diese zusätzlich damit, dass die betreibende Partei nicht nur die Vollstreckbarerklärung des (unberichtigten) Urteils begehrt und das Erstgericht auch nur den Spruch der Berichtigungsentscheidung für vollstreckbar erklärt habe, weil sonst nur eine Kapitalforderung von 150.076,38 EUR (und nicht von 158.076,38 EUR) vollstreckt werden dürfte.

Zusätzlich macht die Revisionsrekurswerberin noch (eine nicht näher bezeichnete) Nichtigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung geltend, weil das Rekursgericht zu Unrecht entgegen dem Grundsatz des § 7 EO, wonach ausschließlich auf den Spruch abzustellen sei, eine Maßgabebestätigung ausgesprochen habe. Außerdem sei durch die Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses ein essentieller Bestandteil der Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO weggefallen. Eine erst im Jänner 2010 vorgelegte neue Bescheinigung sei wegen des Neuerungsverbots nicht zu beachten.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

1. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Regeln der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 12, 1 vom , im Folgenden nur EuGVVO) zugrunde gelegt, weil das für vollstreckbar erklärte Urteil aufgrund einer (laut dessen Begründung) nach dem (Datum des EU Beitritts von Rumänien), nämlich am , eingebrachten Klage erging (Art 66 Abs 1 EuGVVO).

2. In der Frage der behaupteten Nichtigkeit verkennt die verpflichtete Partei, dass im Verfahren nach den §§ 79 ff EO, Art 38 ff EuGVVO (neben hier nicht in Frage stehenden sonstigen Urkunden nach Art 57 EuGVVO) eine bestimmte Entscheidung (§ 79 EO: Akte und Urkunden), nicht aber ein bestimmter titulierter Anspruch für Österreich für vollstreckbar erklärt wird und dem entsprechend weder die vorgelegte ausländische Bescheinigung noch der Beschluss des Erstgerichts (oder jener des Gerichts zweiter Instanz) den zugesprochenen Gesamtbetrag (oder dessen Komponenten) nennt.

3. Aus den, wenn auch gleichzeitig mit der Vollstreckbarerklärung ergangenen Exekutionsbewilligungen kann entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei nicht auf den Umfang der Vollstreckbarerklärung geschlossen werden. Dass die Vorinstanzen eine Teilanerkennung im Sinn des Art 48 EuGVVO vorgenommen hätten, lässt sich ihren Entscheidungen nicht entnehmen.

4. Dass das Rekursgericht die mit dem Schriftsatz ON 11 vorgelegte neue Bescheinigung des Titelgerichts berücksichtigt hätte, kann seiner Entscheidung nicht entnommen werden. Diese nimmt auf eine solche Urkunde nicht Bezug. Schon deshalb kann ein allfälliger Widerspruch zur mit dem einleitenden Antrag vorgelegten Bescheinigung die angefochtene Entscheidung nicht unschlüssig machen.

Auf § 7 Abs 1 EO kann es bei einer Vollstreckbarerklärung jedenfalls nicht unmittelbar ankommen, geht es in dieser Norm doch (ua) um die für Exekutionsbewilligung erforderliche Bestimmtheit des Exekutionstitels im Sinn des § 1 EO. Auch für die nach Art 38 Abs 1 EuGVVO vorausgesetzte Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat und damit auch die Vollstreckbarerklärung ist aber eine hinreichende Bestimmtheit des Titels erforderlich ( G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek , Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht³ Art 38 Rz 7 mwN). Die Vollstreckbarkeit ist in erster Instanz allerdings nur nach der Bescheinigung nach Anhang V der VO zu prüfen (Art 41 iVm Art 53 EuGVVO). In zweiter Instanz könnte allenfalls diese Bescheinigung aber auch auf ihre Richtigkeit geprüft werden (so G. Kodek aaO Rz 6), was zwar über den Wortlaut des Art 45 Abs 1 der VO hinausginge, sich aber aus deren Art 38 ergeben könnte. Nur die Nachprüfung in der Sache ist nach Art 38 Abs 2 EuGVVO in jedem Fall ausgeschlossen (3 Ob 212/06g = ZfRV 2007, 193 [ Pröbsting ]). Allerdings kann, wie zu zeigen sein wird, die verpflichtete Partei eine solche Unrichtigkeit nicht aufzeigen.

Ob die Entscheidung über die Exekutionsanträge mit § 7 Abs 1 EO in Einklang steht, kann, wie oben zu I. dargelegt wurde, nicht mehr geprüft werden.

5. Der verpflichteten Partei kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Erstgericht nur den Berichtigungsbeschluss vom für vollstreckbar erklärt habe, auch wenn einzuräumen ist, dass es dessen Datum anstelle des richtigen Urteilsdatums () in seiner Entscheidung anführte. Dennoch kann, wie schon das Rekursgericht darlegte, kein Zweifel daran bestehen, dass das Urteil und nicht der Berichtigungsbeschluss für vollstreckbar erklärt wurde. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass nach der Bescheinigung das Urteil „ergänzt mit dem Beschluss vom “ war. Schließlich trägt das Urteil eindeutig das „Aktenzeichen“ (richtig wohl die Urteilszahl, wie sich aus dem Titel und dessen allerdings nicht optimaler Übersetzung ins Deutsche ergibt). Der Beschluss vom berichtigt genau dieses Urteil. Dass es sich bei ersterem nicht um eine neue Sachentscheidung handelt, geht aus seinem Inhalt eindeutig hervor, werden doch nur die beiden Komponenten der in dem auch im Spruch des Berichtigungsbeschlusses mit Datum und Zahl individualisierten Urteil zugesprochenen Summe, aber nicht diese selbst (in jedenfalls mathematisch richtiger Weise) richtiggestellt. Durch die Bezeichnung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung als „Urteil“ und die Angabe der Urteilszahl 8840 kann ungeachtet des (iSd §§ 430, 419 ZPO berichtigungsfähigen) Irrtums beim Datum der Entscheidung kein Zweifel daran bestehen, welche der beiden in Frage kommenden gemeint war (wenig hilfreich ist allerdings in diesem Zusammenhang die Bezeichnung „Abschluss“ für den Berichtigungsbeschluss in der Übersetzung eines rumänischen Übersetzers ins Deutsche.) Schließlich ist auch in der Bescheinigung des Titelgerichts die Entscheidung vom auf Deutsch mit „Beschluss“ bezeichnet, während sich jene vom in der deutschen Übersetzung selbst als „Kaufmännisches Urteil“ bezeichnet.

6. Fraglich ist allerdings, welche Folge es hat, dass der verpflichteten Partei der Nachweis gelang, dass der Berichtigungsbeschluss vom noch vor der Vollstreckbarerklärung durch die erste Instanz wieder (offenbar ersatzlos) aufgehoben worden war. Nach der Ansicht des Rekursgerichts bedeute dies nicht die Aufhebung des vollstreckbaren Titels, weshalb sich an der Richtigkeit der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich nichts ändere.

Für diese Ansicht könnte man ins Treffen führen, dass sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausdrücklich auch auf den Berichtigungsbeschluss bezieht. Immerhin nennt sie aber ausdrücklich (und allein) im Spruch dessen Datum. Gegen die Auffassung der zweiten Instanz spricht aber, dass sich nach der von ihm erweiterten Sachverhaltsgrundlage die Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO auf eine Entscheidung in einer berichtigten Fassung bezieht, die so nicht mehr existiert.

Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei kann in dritter Instanz auf die mit einem nach der Rekursbeantwortung eingebrachten Schriftsatz vorgelegte neue (aktualisierte) Bescheinigung des rumänischen Titelgerichts im Rechtsmittelverfahren nicht Bedacht genommen werden, weil die Neuerungserlaubnis nach § 84 Abs 2 Z 2 EO nicht für den betreibenden Gläubiger gilt (3 Ob 98/03p). Selbst wenn man mit Jakusch (in Angst , EO² § 84 Rz 10) aus Gründen der Waffengleichheit auch diesem seinerseits neues Vorbringen gegenüber Neuerungen des Verpflichteten gestatten wollte, könnte sich dies nur auf die Rekursbeantwortung beziehen (so eindeutig Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner , EO § 84 Rz 22, auf die sich Jakusch beruft); in der hier eingebrachten ist aber von der neuen Bescheinigung noch keine Rede.

Letztlich schlägt aber die Überlegung durch, dass, wie sich aus Art 55 Abs 1 EuGVVO unzweifelhaft ergibt, eine (vollständige und den Anforderungen des Anhangs V entsprechende) Bescheinigung nicht in jedem Fall vorliegen muss. Vielmehr kann sich das über die Vollstreckbarerklärung entscheidende Gericht auch mit „einer gleichwertigen“ Urkunde begnügen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung von G. Kodek (aaO Art 55 Rz 4), dass mit „einer“ Urkunde auch mehrere Urkunden (darunter eine nicht perfekte Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO und die zu vollstreckende Entscheidung selbst) zusammen die Voraussetzung erfüllen können. Darauf, dass nicht ein Zahlwort gemeint ist, sondern ein unbestimmter Artikel, weist auch die englische Fassung („an“ und nicht „one“) hin. Betrachtet man nun den Titel im Zusammenhalt mit der ursprünglich vorgelegten Bescheinigung und der Bestätigung über die Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses, dann kann an der Vollstreckbarkeit auch des (wenn auch mit offenbaren Unrichtigkeiten behafteten) Urteils des Landesgerichts Bukarest kein Zweifel bestehen. Durch die wieder aufgehobene Berichtigung änderte sich am eindeutig zugesprochenen Gesamtbetrag (163.994,93 EUR) nichts. Die Zusammensetzung aus Kapital und kapitalisierten Zinsen ist wegen des Fehlens eines Zuspruchs laufender Zinsen aus einem der Teilbeträge (siehe dazu schon oben unter I.) nicht entscheidend. Dann ist es aber nicht gerechtfertigt, am inzwischen, wie von der verpflichteten Partei nachgewiesen, gegenstandslosen Zusatz der Urteilsbezeichnung in der Bescheinigung des Titelgerichts „ergänzt mit dem Beschluss vom “ Anstoß zu nehmen und daraus die nachträgliche Unrichtigkeit der Bescheinigung abzuleiten. Demnach muss in diesem Verfahren nicht abschließend entschieden werden, ob die oben (4.) angesprochene Überprüfung einer Bescheinigung nach Anhang V der EuGVVO auf ihre Richtigkeit mit negativem Ergebnis ungeachtet des Art 45 Abs 1 der VO überhaupt zulässig wäre. Demnach bedarf es auch keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu dieser Frage.

7. Festzuhalten ist abschließend, dass die verpflichtete Partei (wie auch in zweiter Instanz) keinen der Versagungsgründe der Art 34 und 35 EuGVVO geltend macht.

Die Erteilung der Vollstreckbarerklärung ist daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 83 Abs 2 iVm §§ 74 und 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.