OGH vom 13.12.2011, 5Ob116/11m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Otto T*****, vertreten durch Piccolruaz Müller Anwaltspartnerschaft in Bludenz, wegen Einverleibung der Herrenlosigkeit ob der EZ 974 GB *****, über den Revisionsrekurs des Josef K*****, Bürgermeister der Stadt B*****, dieser vertreten durch Dr. Hans Widerin, Mag. Bernd Widerin und Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , AZ 2 R 103/11d, mit dem der Rekurs des (nach Richtigstellung:) Josef K***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom , TZ 603/11 2, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ 974 GB *****, bestehend aus der GST NR 890/1, „Baufl. (begrünt)“ (Fläche 47 m²) und „Sonstige (Straßenanlage)“ (Fläche 958 m²), ist das grundbücherliche Alleineigentum des Antragstellers einverleibt. Am waren im C Blatt dieser Liegenschaft keine Belastungen eingetragen.
Der Antragsteller begehrte mit seinem beim Erstgericht am eingelangten Grundbuchgesuch aufgrund seiner notariell beglaubigten Dereliktionserklärung vom ob der Liegenschaft EZ 974 GB ***** die Einverleibung der Herrenlosigkeit.
Die die Eintragungsgrundlage bildende Dereliktionserklärung vom hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„...
Der Alleineigentümer Otto T***** bestätigt hiermit, das Eigentum und den Besitz an der Liegenschaft GStNr. 890/1, EZl. 974, Grundbuch ***** aufgegeben zu haben, weshalb sein Eigentum an dieser Liegenschaft als derelinquiert zu qualifizieren ist.
Otto T*****, geb. am erteilt seine Einwilligung, dass ob der GStNr. 890/1, EZl. 974, Grundbuch ***** ohne weiteres die Herrenlosigkeit einverleibt werden kann.“
Das Erstgericht bewilligt das Einverleibungsbegehren des Antragstellers antragsgemäß.
Gegen diese Entscheidung erhob die „Stadt B***** vertreten durch den Bürgermeister Josef K*****“ Rekurs . Über Auftrag des Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom ) hat die rechtsmittelwerbende Partei ihre Parteibezeichnung inzwischen auf „Josef K*****, Bürgermeister der Stadt B*****“ richtig gestellt.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Es war rechtlich zusammengefasst der Ansicht, dass dem Rechtsmittelwerber die Rekurslegitimation fehle. Zum Rekurs in Grundbuchsachen seien ausgehend vom materiellen Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG (nur) jene Personen berechtigt, deren bücherliche Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben würden. Ein Rechtsmittelwerber könne in Grundbuchsachen nur die Verletzung eigener bücherlicher Rechte geltend machen und auch die Verletzung bloß schuldrechtlicher Ansprüche verschaffe keine Rekurslegitimation.
Entgegen der auf Hoyer (Verbücherung der Dereliktion einer Liegenschaft, NZ 1999, 161) gestützten Ansicht des Rechtsmittelwerbers sei bei Preisgabe des Eigentums an einer Liegenschaft nicht dessen Löschung, sondern die Herrenlosigkeit der Liegenschaft einzutragen (5 Ob 126/98k; 5 Ob 118/03v). Der Rechtsmittelwerber behaupte aber ohnehin nicht, durch die Art der Eintragung beschwert zu sein.
Der Rechtsmittelwerber mache geltend, aus dem händisch geführten Grundbuch sei ersichtlich, dass das GST NR 890/1 mit verschiedenen Dienstbarkeiten belastet gewesen sei, denen sich der Eigentümer der dienenden Liegenschaft nicht durch deren Dereliktion entziehen können dürfe. Der Rechtsmittelwerber behaupte aber nicht, dass ihm selbst eine Dienstbarkeit an der Liegenschaft zustehe und im Übrigen sei der Bestand einer Dienstbarkeit auch kein Dereliktionshindernis, weil diese auch im Fall der Preisgabe der Liegenschaft aufrecht bleibe.
Der Rechtsmittelwerber behaupte, dass das GST NR 890/1 als öffentliche Privatstraße unter die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Vorarlberger Straßengesetzes (Vlbg StrG) falle, der Antragsteller Straßenerhalter und ein Antrag auf Auflassung der öffentlichen Privatstraße gemäß § 21 Abs 3 Vlbg StrG nicht gestellt worden sei. Es könne aber dahingestellt bleiben, inwieweit öffentlich-rechtliche Pflichten Auswirkungen auf eine Dereliktion haben könnten, weil schon das Bestehen solcher öffentlich rechtlicher Schutzvorschriften betreffend das hier vom Antragsteller preisgegebene Grundstück nicht feststünden. Es sei nämlich eine Eintragung der Straßenanlage als öffentliche Privatstraße iSd § 1 Abs 6 Vlbg StrG nicht erfolgt und auch aus den vorliegenden Urkunden ergebe sich nicht, dass die von der Dereliktion betroffene Liegenschaft dem Gemeingebrauch diene. Damit müsse auch offen bleiben, ob der Antragsteller Straßenerhalter und ob der Rekurswerber Straßenrechtsbehörde iSd § 51 Vlbg StrG sei.
Dass die Auflassung einer öffentlichen Straßenanlage gemäß § 21 Abs 3 Vlbg StrG der Bewilligung der Behörde bedürfe, stehe der bekämpften Eintragung jedenfalls nicht entgegen, weil durch den Eigentumsverzicht die Nutzung der Liegenschaft sogar uneingeschränkt möglich sei. Veränderungen im Grundbuchstand öffentlicher Privatstraßen erforderten auch keine vom Grundbuchgericht zu beachtenden Genehmigungen oder Bewilligungen, sodass sich aus dem Vlbg StrG insgesamt eine Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers nicht ableiten lasse.
Schließlich sei auch der weitere Einwand des Rekurswerbers, die Dereliktion der Liegenschaft erfolge sittenwidrig zur „Auslagerung“ der mit dem Grundstück verbundenen Lasten zum Nachteil der öffentlichen Hand und der Eigentümer der herrschenden Grundstücke, einer Überprüfung im Grundbuchverfahren als einem Urkundenverfahren nicht zugänglich, sondern müsse im Streitverfahren beurteilt werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zum Umfang des Personenkreises, dem bei einer Dereliktion einer (als Straßenanlage gewidmeten) Liegenschaft Rechtsmittellegitimation zukomme, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bürgermeisters der Stadt B***** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und den Antrag auf Einverleibung der Herrenlosigkeit abzuweisen. Der Rechtsmittelwerber macht in seinem Revisionsrekurs zusammengefasst geltend, dass das fragliche Grundstück jedenfalls hinsichtlich einer Teilfläche von 958 m² als Straßenanlage ausgewiesen sei. Diese bilde die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu einem Ortsteil mit 12 bebauten Grundstücken. Dort liege auch eine weitere Liegenschaft mit dem Wohnhaus des Antragstellers, welche allerdings direkt über die Gemeindestraße erschlossen sei, weshalb der Antragsteller auf die Zufahrt über das für herrenlos erklärte GST NR 890/1 nicht angewiesen sei.
Es sei zwar zutreffend, dass das GST NR 890/1 im Grundbuch nicht als öffentliche Privatstraße ausgewiesen sei; dies sei aber nur über Antrag des Straßenerhalters möglich, weshalb dem Rechtsmittelwerber für die Veranlassung einer solchen Bezeichnung die rechtliche Handhabe fehlte und wofür auch bislang kein Anlass bestanden habe. Eine solche Bezeichnung sei auch nicht konstitutiv für die Qualifikation des betreffenden Grundstücks als öffentliche Privatstraße. Entscheidend sei vielmehr, ob die Straßenanlage dem Gemeingebrauch iSd § 20 Abs 1 Vlbg StrG diene. Dass dies zutreffe, sei für die Unterinstanzen evident gewesen. Zumindest aber hätte die Dereliktionserklärung des Antragstellers die Unterinstanzen zur Prüfung veranlassen müssen, ob diese eine missbräuchliche und sittenwidrige, nämlich ausschließlich zu Lasten der Allgemeinheit gehende Rechtshandlung sei. Aus der Dereliktionserklärung des Antragstellers sei nämlich zwingend abzuleiten, dass dieser zum Nachteil der Straßenbehörde seine öffentlich rechtlichen Verpflichtungen als Straßenerhalter „abschütteln“ wolle, während er und seine Rechtsvorgänger aus dem Verkauf der Liegenschaften dieses Ortsteils den finanziellen Nutzen lukriert hätten. Das Rekursgericht bejahe implizit den Charakter der Straßenanlage als öffentliche Privatstraße, die aber gemäß § 21 Abs 3 Vlbg StrG nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden dürfe und eine solche liege hier weder vor noch sei sie beantragt worden. Die Rechtsmittellegitimation der Straßenbehörde folge aus § 21 Abs 3 Vlbg StrG, diene diese Bestimmung doch dem Schutz öffentlich rechtlicher Interessen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zu Fragen der Dereliktion im grundbuchsrechtlichen Kontext Stellung genommen (5 Ob 126/98k NZ 1999/443 [GBSlg] = immolex 1998/215; 5 Ob 13/00y; 5 Ob 197/02k wobl 2003/56 [zust Oberhofer ]; jüngst 5 Ob 105/11v Zak 2011/738, 394). Dieses Thema muss, wie zu zeigen sein wird, im Anlassfall nicht verbreitert werden.
2. Auf angeblich auf der Liegenschaft EZ 974 GB ***** lastende Dienstbarkeiten kommt der Rechtsmittelwerber in seinem Revisionsrekurs mit Recht nicht mehr zurück, waren doch zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchgesuchs durch den Antragsteller (zum maßgeblichen Zeitpunkt s RIS Justiz RS0061117) keine Dienstbarkeiten im Lastenblatt der bezeichneten Liegenschaft einverleibt.
3.1. Nach § 1 Abs 1 (Vorarlberger) Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Vlbg StrG; LGBl 1969/8 idgF) sind öffentliche Straßen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bauen und zu erhalten. Zu den öffentlichen Straßen im Sinn dieses Gesetzes gehören (ua) nach § 1 Abs 5 lit d Vlbg StrG öffentliche Privatstraßen. Bei öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, ist auf Antrag des Straßenerhalters im Eigentumsblatt der Eigentümer und im Gutsbestandsblatt bei öffentlichen Privatstraßen die Bezeichnung „öffentliche Privatstraße“ einzutragen (§ 1 Abs 6 Vlbg StrG). Bei Grundstücken einer öffentlichen Straße, die infolge Auflassung oder Verlegung der Straße nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzen, ist die gemäß § 1 Abs 6 Vlbg StrG vorgeschriebene Bezeichnung auf Antrag des Eigentümers im Gutsbestandsblatt zu löschen (§ 1 Abs 7 Vlbg StrG). Der Straßenerhalter ist verpflichtet, die Eintragung der im § 1 Abs 6 Vlbg StrG vorgeschriebenen Bezeichnung zu beantragen. Falls eine Straße infolge Auflassung oder Verlegung nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzt, hat der Eigentümer die im § 1 Abs 7 Vlbg StrG vorgeschriebene Löschung zu beantragen (§ 4 Abs 3 Vlbg StrG).
3.2. Alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes , Landes , Gemeinde oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufs der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Vlbg StrG). Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören (§ 2 Abs 3 Vlbg StrG).
3.3. Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes (§ 21 Abs 1 Satz 1 Vlbg StrG). Die öffentlichen Straßen sind vom Straßenerhalter nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und der durch die Witterung oder Elementarereignisse geschaffenen jeweiligen Bedingungen ohne besondere Gefährdung benützt werden können (§ 31 Abs 1 Vlbg StrG). Die Behörde hat einen Straßenerhalter auf seinen Antrag von den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entbinden, soweit ihn die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell nicht zumutbar belastet oder wenn die Straße fast nur den Verkehrsbedürfnissen anderer dient (§ 21 Abs 2 Vlbg StrG). Öffentliche Privatstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden (§ 21 Abs 3 Vlbg StrG).
3.4. Behörde im Sinn des Vlbg StrG ist in Angelegenheiten der öffentlichen Privatstraßen der Bürgermeister. Wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG).
4.1. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach einer Behörde, namentlich einer Agrarbehörde, Rechtsmittellegitimation insoweit zuerkannt, als diese mit ihrem Rechtsmittel die Einhaltung einschlägiger bundes und/oder landesgesetzlicher Bestimmungen gewährleisten will (vgl RIS Justiz RS0116135; RS0058963 [T4]; RS0006663 [T2]; RS0006805 [T1]).
4.2. Hier kommt dem Rechtsmittelwerber grundsätzlich die Behördenfunktion für öffentliche Privatstraßen gemäß § 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG zu (s oben 3.3.). Daraus kann sich im Sinn der zuvor (s oben 4.1.) dargestellten Rechtsprechung auch die Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers dann ergeben, wenn ihm im betreffenden Verfahren tatsächlich und nachweislich die Funktion der für die Verwaltung einer Straße zuständigen Behörde zukommt und er die Einhaltung von Bestimmungen des Vlbg StrG gewährleisten will. Die Einhaltung welcher gesetzlichen Verpflichtungen der Rechtsmittelwerber in seiner Funktion als Behörde iSd § 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG im Grundbuchverfahren im Allgemeinen wird geltend machen können und insbesondere, ob die Eigenschaft eines Liegenschaftseigentümers als Straßenerhalter iSd § 21 Abs 1 Satz 1 Vlbg StrG der Dereliktion entgegen stehen könnte, muss hier aber nicht geklärt werden. Mit den Mitteln des Grundbuchverfahrens ist im vorliegenden Verfahren nämlich nicht ausgewiesen, dass es sich bei der Straßenanlage auf dem GST NR 890/1 um eine öffentliche Privatstraße iSd § 20 Abs 1 Vlbg StrG handelt:
5. Im Grundbuch ist beim fraglichen Grundstück GST NR 890/1 eine Fläche von 958 m² als „Sonstige (Straßenanlage)“ ausgewiesen. Diese Bezeichnung ist allerdings nur die Angabe der Benützungsart (entsprechend § 10 Abs 1 VermG samt Anhang zum VermG; s dazu auch Höller in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 2 GBG Rz 16), aus der aber nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Grundstück eine öffentliche Privatstraße gemäß § 20 Abs 1 Vlbg StrG ist. Dies erfordert nämlich, dass die betreffende Straße dem Gemeingebrauch dient. Das ist gemäß § 20 Abs 1 Vlbg StrG im Weg einer ausdrücklichen Erklärung des Liegenschaftseigentümers oder durch stillschweigende Widmung möglich. Ein solcher Widmungsvorgang ist hier nicht urkundlich nachgewiesen und von den Vorinstanzen entgegen der Behauptung des Rechtsmittelwerbers auch nicht als evident angenommen worden (zur [weitestgehenden] Unanwendbarkeit des sich aus § 269 ZPO ergebenden Grundsatzes im Grundbuchverfahren s 5 Ob 9/89 NZ 1990/167 [GBSlg]; RIS Justiz RS0040040). Im Grundbuch ist diese Eigenschaft („öffentliche Privatstraße“) ebenfalls nicht eingetragen (§ 1 Abs 6 Vlbg StrG), obwohl der Liegenschaftseigentümer verpflichtet ist, die Eintragung der Bezeichnung zu beantragen (§ 4 Abs 3 Vlbg StrG). Der Rechtsmittelwerber behauptet auch nicht, dass eine Behördenentscheidung iSd § 2 Abs 3 Vlbg StrG erfolgt ist. Das Vorliegen eines urkundlichen Nachweises einer Widmungserklärung des Liegenschaftseigentümers hat der Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet, wiewohl der Frage der Rechtsmittellegitimation in der Entscheidung des Rekursgerichts entscheidende Bedeutung zukam und ein solcher Urkundennachweis liegt auch tatsächlich nicht vor.
6. Es fehlt somit insgesamt am Nachweis, dass das GST NR 890/1 eine öffentliche Privatstraße ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung nach § 1 Abs 6 Vlbg StrG nur vom Straßenerhalter erwirkt werden kann, weil es im Grundbuchverfahren nur darauf ankommt, ob die betreffende Eigenschaft („öffentliche Privatstraße“) urkundlich nachgewiesen ist, was hier nicht zutrifft. Folglich ist für das vorliegende Grundbuchverfahren auch nicht ausgewiesen, dass dem Rechtsmittelwerber hier die Funktion der Behörde iSd § 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG und daraus folgend Rechtsmittellegitimation zukommt.
7. Sonstige Rechtsgrundlagen, die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers begründen könnten, sind ebenfalls nicht zu erkennen, insbesondere kann die Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktionserklärung des Antragstellers nicht im Grundbuchverfahren als einem reinen Urkundenverfahren geklärt werden (vgl 5 Ob 102/08y). Das Rekursgericht hat daher den Rekurs mit zutreffenden Argumenten zurückgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen ist.