OGH vom 16.09.1997, 5Ob324/97a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Adamovic, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Sandra B*****, und 2.) Othmar B*****, beide vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen Grundbuchseintragungen in der EZ ***** und *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom , GZ 3 R 67/97b, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG iVm § 436 ABGB die Vorlage einer mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Einantwortungsurkunde bzw Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG voraus (SZ 5/114; SZ 25/15; vgl auch Hoyer in JBl 1994, 645 ff). Die Gerichtskundigkeit der Rechtskraft (etwa weil die Amtsbestätigung ohnehin vom selben Gericht stammt) reicht hiefür nicht aus (vgl SZ 5/114). Abgesehen davon, daß nur solche Tatsachen als amtsbekannt (notorisch) zu werten sind, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen (3 Ob 2122/96x = Jus Z 2101), ist der in § 269 ZPO niedergelegten Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anwendbar (NZ 1990, 43/167; vgl Touaillon, Die grundbuchsrichterliche Kognition, JBl 1905, 505; 5 Ob 1063/94). So ordnet etwa § 87 Abs 1 GBG die Vorlage der Grundbuchsurkunden im Original selbst dann an, wenn sich bereits beglaubigte Abschriften in der Urkundensammlung befinden (vgl 5 Ob 62/97y mwN). Daß Verbücherungsgrundlagen einmal als ausreichend erkannt wurden, enthebt den Grundbuchs-Richter nicht von seiner Überprüfungspflicht bei weiteren Eintragungen.
Fundstelle(n):
DAAAD-35414