OGH vom 09.10.2002, 7Ob122/02w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Johann L*****, vertreten durch Dr. Johann Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*****kasse ***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei R*****bank ***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.657,62 samt Anhang, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 5.227,78), der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 6.273,52) und der Nebenintervenientin (Revisionsinteresse EUR 6.273,52) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 165/01a-35, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ 1 Cg 64/00f-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefaßt und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Revision der klagenden Partei und die Revision der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei, soweit sie darin Nichtigkeit geltend machen, werden verworfen.
2. Den Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei wird im Übrigen Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt - einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Betrages von EUR 4.156,60 - zu lauten haben wie folgt:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin EUR 15.657,62 samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR
3.961,40 = S 54.510,-- (darin enthalten EUR 660,23 = S 9.085,-- an
USt) und der Nebenintervenientin die mit EUR 3.016,20 = S 41.503,80
(darin enthalten EUR 502,70 = S 6.917,30 an USt) bestimmten
Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
3. Die Urkundenvorlage vom wird zurückgewiesen.
4. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR
1.581,57 = S 21.762,88 (darin enthalten EUR 231,50 = S 3.185,48 an
USt und EUR 192,58 = S 2.650 an Barauslagen) bestimmten Kosten des
Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.429,13 (darin enthalten EUR 149,85 an USt und EUR 530,-- an Barauslagen) und der Nebenintervenientin die mit EUR 1.029,39 (darin enthalten EUR 83,23 an USt und EUR 530,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Landwirt und beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit Wertpapierhandel. Er ist seit 1984 Kunde der Beklagten, die mehrere Konten für ihn führt. Im Dezember 1999 wurde er auf Aktien des Unternehmens C*****-Systems aufmerksam. Sein Vermögensberater in der Schweiz, der früher bei der C*****, einer großen Schweizer Bank, beschäftigt war, riet dem Kläger, 1000 Stück dieser Aktien zu erwerben. Das Kapital sollte bis Mitte Jänner 2000 auf einem neu zu eröffnenden Konto des Klägers bei der C*****, Private-Banking, Zürich, liegen. Üblicherweise gewährt diese Bank einen 50 %-igen Kredit für eine Überweisung, sodass bei einer Überweisung von US-$ 100.000 insgesamt US-$ 150.000 zur Verfügung gestanden wären. Der Vermögensberater übermittelte dem Kläger unter anderem die Unterlagen über seine beiden Konten (einem Dollarkonto und einem Wertpapierkonto).
Am wandte sich der Kläger an einen Mitarbeiter der Beklagten mit dem Wunsch, Geld zur Veranlagung ins Ausland zu transferieren. Es war dies die erste Auslandsüberweisung dieser Art für den Kläger. Es wurde ihm erklärt, dass die Überweisung zwei bis drei Tage dauern werde. Um 17.42 Uhr dieses Tages richtete der Kläger ein Fax an die Beklagte, zu Handen des Mitarbeiters. Es lautete: "Wie bereits heute besprochen, ersuche ich um Überweisung von US-$ 100.000 an die Privatbank C*****, KONTO ........., Verwendungszweck:
'Investment'. Die Überweisung soll wie besprochen tel. erfolgen, weitere Überweisungsaufträge erfolgen per Fax." Da das Fax erst nach Dienstschluss bei der Beklagten einlangte, wurde es erst am darauffolgenden Tag bearbeitet. Dem Mitarbeiter der Beklagten war eine "Privatbank C*****" nicht bekannt, wohl jedoch die C*****. Da ihm aber der Kläger als genauer Mann bekannt war, dachte er sich, dass er, wenn er "Privatbank" schreibe, auch dies meine. Er veranlasste daher die Überweisung der US-$ 100.000 an die "Privatbank C*****" auf elektronischem Wege. Da der Beklagten keine Auslandsüberweisungen möglich sind, musste sie ihr Spitzeninstitut, die Nebenintervenientin, einschalten. Deren Aufgabe ist es, die Überweisung auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen. Da die Nebenintervenientin mit der angeführten "Privatbank C*****" keine direkte Beziehung hatte, war es notwendig, ein Schweizer Spitzeninstitut einzuschalten. Sie wählte die P***** Lugano, die in einem internationalen Bankverzeichnis eingetragen ist und mit der bis dato keine Probleme aufgetreten sind. Da die Überweisung in Dollar erfolgen sollte, war es erforderlich, eine Dollarbank zwischenzuschalten. Die Dollarbank der Nebenintervenientin ist die C***** Bank in New York, jene der P***** Lugano die C*****. Die Nebenintervenientin beauftragte also die C***** Bank, US-$ 100.000 auf das Konto bei der P***** Lugano bei der City Bank einzuzahlen. Die Nebenintervenientin beauftragte gleichzeitig die P***** Lugano, den Betrag auf ein bestimmtes Konto des Klägers zu überweisen. Das Konto der Nebenintervenientin bei der C***** Bank wurde am mit Valuta 17. 1. mit US-$ 100.000 belastet. Da aber eine "Privatbank C*****" nicht existiert, veranlasste die P***** Lugano die Rücküberweisung. Die Nebenintervenientin erfuhr von der Rücküberweisung am durch Rückbuchung durch die C***** Bank. Der Nebenintervenientin fiel das Problem jedoch erst über Urgenz des Klägers am auf. Am gleichen Tag wurde dann die Überweisung von US-$ 99.891 auf das Konto des Klägers bei der C***** veranlasst. Die Überweisung erfolgte mit Valuta 1. 2. Am selben Tag wurde der Vermögensberater des Klägers vom Einlangen des Geldbetrages auf dem Konto des Klägers bei der C***** benachrichtigt. Der Kläger verwendete den Geldbetrag nur teilweise für den Ankauf von C*****-Systems Aktien, teilweise für Aktien anderer Unternehmen. Am erkundigte sich der Kläger beim Mitarbeiter der Beklagten nach der Überweisung. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Abbuchung erfolgt sei. Der Kläger ersuchte den Mitarbeiter, die Abrechnung an seinen Vermögensberater in die Schweiz zu faxen. Der Mitarbeiter hielt den Vermögensberater für einen Mitarbeiter der "Privatbank C*****". Er richtete das Fax - entsprechend den Angaben des Klägers - an die C*****, zu Handen des Vermögensberaters, ohne dass ihm aufgefallen wäre, dass die Abrechnung und Überweisung an die "Privatbank C*****" gerichtet war.
Der Aktienkurs der C*****-Systems betrug am 14. 1. US-$ 106, am 17.
1. US-$ 110, vom 18. bis 20. 1. US-$ 112 und am 1. 2. US-$ 118. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind in ihren Geschäftsräumlichkeiten ausgehängt. Der Mitarbeiter der Beklagten wies bei Durchführung des Auftrages nicht gesondert auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin.
Der Kläger begehrt nun von der Beklagten die Bezahlung des Klagsbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes. Das Verschulden am Eintritt des Schadens - höherer Kaufpreis für die Aktien wegen Kursdifferenz - treffe die Beklagte, da ihr Mitarbeiter unrichtig die ordnungsgemäße Überweisung bestätigt habe und die Überweisung nicht an die C*****, sondern an eine P***** Lugano erfolgt sei. Die Verwechslung mit der C***** sei auffallend sorglos. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, beim Kläger rückzufragen oder mit einem Telefonanruf bei der Bankzentrale der C***** in Erfahrung bringen können, dass sie in der Zentrale das Konto des Klägers führe. Die Beklagte habe dadurch, dass sie jegliche Rückfrage unterließ und in Kauf genommen habe, dass der angewiesene Betrag "planlos durch die Schweiz vagabundiere", jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Der Beklagten hätte bekannt sein müssen, dass es dem Kläger auf eine rasche und genaue Durchführung seiner Anweisungen angekommen sei. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien nicht vereinbart worden.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung mit der Begründung, dass die Überweisung auftragsgemäß auf elektronischem Wege durchgeführt worden sei. Der Mitarbeiter der Beklagten habe nur bestätigt, dass am vom Konto des Klägers der Betrag abgebucht worden sei, wobei er mit dem Kläger die Daten nochmals überprüft habe. Der Umstand, dass das Geld bei der P***** Lugano eingelangt sei, sei dadurch zu erklären, dass der Kläger keine Bankleitzahl und den Zahlungsempfänger unrichtig angegeben habe. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, da er zu einem späteren Zeitpunkt die gewünschten Aktien oder andere günstig erscheinende Aktien erwerben hätte können. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hafte die Beklagte nicht für die unrichtige Auslegung eines Auftrages. Bei Verzögerung oder Fehlleistung hafte sie lediglich für den nachgewiesenen Zinsausfall. Der Kläger habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sein Vermögensberater in der Schweiz keinen Kredit aufgenommen habe, um die Aktien zu kaufen. Zulässigerweise sei die Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen. Der Kläger hätte die Aktien auch bei der Beklagten erwerben können.
Die Nebenintervenientin brachte vor, dass für Auslandsüberweisungen zwei bis drei Tage benötigt würden. Die unrichtige Angabe der Empfängerbank als "Privatbank C*****" habe dazu geführt, dass die Beklagte eine Kontobeibank habe kontaktieren müssen. Die durchgeführte Überweisung über die C***** Bank sei ein üblicher Weg. Die Beklagte treffe kein Auswahlverschulden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich S 43.161,86 samt 4% Zinsen seit unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 172.291,69 statt. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass die Beklagte den schnellsten Weg für die Auslandsüberweisung gewählt habe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, nachzufragen, ob der Kläger tatsächlich eine Überweisung an eine "Privatbank C*****" wünschte. Dass der Mitarbeiter der Beklagten das kontoführende Institut nicht gekannt habe, sei für sich allein genommen kein Anlass, eine Verpflichtung zur Rückfrage anzunehmen. Anders stelle sich die Sache aber beim Anruf des Klägers bei der Beklagten am dar. Auf Grund der Angaben des Klägers habe der Mitarbeiter der Beklagten ein Fax an den Berater des Klägers an die C***** geschickt. Daneben habe der Mitarbeiter über die Lastschriftanzeige verfügt, jeweils mit dem Wortlaut "Privatbank C*****". Dem Mitarbeiter der Beklagten sei zum Vorwurf zu machen, dass er die Abweichung von der Bezeichnung der Bank in der Überweisung und im Fax nicht bemerkt habe. Darin liege eine auffallende Sorglosigkeit. Der Kläger mache entgangenen Gewinn im Sinne des § 1324 ABGB geltend. Wäre die fehlerhafte Bezeichnung der Bank am aufgegriffen worden, wäre der Betrag am bei der C***** verfügbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kurs der C*****-Systems Aktien US-$ 112 betragen, sodass die Differenz zum Kurs am in der Höhe von je US-$ 6 der im Vermögen des Klägers verursachte Schaden sei. Dem Kläger sei aber Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen. Da kein überwiegendes Verschulden der Streitteile vorliege, sei von einer Verschuldensteilung 1 : 1 auszugehen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht Folge und änderte das Ersturteil infolge Berufung des Klägers teilweise dahingehend ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 6.273,52 samt Anhang zu bezahlen. Aus Beilage ./4 stellte es ergänzend fest, dass für die Durchführung der Überweisung Spesen von S 5.605,38 angelastet worden seien. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass von einem Bankmitarbeiter erwartet werden müsse, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Bezeichnung der Bank durch den Kläger hätte haben müssen. Sei ihm die C***** als große Schweizer Bank bekannt, so könne es nicht eine Privatbank mit dem gleichen Namen geben. Allfällige Zweifel hätte er auch durch einfache Anfrage bei der C***** beseitigen können. Bei einer Überweisungsgebühr von S 5.605,38 müssten Kosten eines derartigen Telefonats gedeckt sein. Das Verhalten des Mitarbeiters der Nebenintervenientin sei nicht mehr als leicht fahrlässig zu qualifizieren. Dazu komme noch, dass der Mitarbeiter der Beklagten die Abweichung der Überweisung von der Adressierung des Faxes hätte erkennen müssen. Die Beklagte hafte daher für das Verhalten ihres Mitarbeiters und die Nebenintervenientin als Erfüllungsgehilfin. Dem Kläger könne die Angabe des Überweisungsempfängers als "Privatbank C*****" anstelle von "C*****, Private Banking" nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er in Auslandsüberweisungen unerfahren gewesen sei und er darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin ein allfälliges Missverständnis aufklären würde.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die Frage der Sorgfaltspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden bei Auslandsüberweisungen nur vereinzelt Gegenstand von Entscheidungen gewesen sei.
Gegen die Abweisung seines Begehrens im Umfang von EUR 5.227,78 richtet sich die Revision des Klägers wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO des Berufungsurteils.
Die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin richtet sich gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Nebenintervenientin macht zusätzlich noch Nichtigkeit des Urteils nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend.
Die Parteien beantragen jeweils, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen des Klägers und der Nebenintervenientin, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, sind zu verwerfen. Die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin sind im übrigen zulässig und es kommt ihnen auch Berechtigung zu.
Zur Urkundenvorlage der Beklagten:
Da sie gegen das Neuerungsverbot verstößt (§ 504 ZPO), war sie
zurückzuweisen.
Zur Revision des Klägers:
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 9 ZPO liegt nur vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben wurden. Dabei kann im letzten Fall nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung einen Nichtigkeitsgrund bilden. Von mangelnder Begründung kann nur dort gesprochen werden, wo die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger2, § 477 ZPO, Rz 12 mwN).
Von einem gänzlichen Fehlen von Gründen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Berechnung des Klagsbetrages äußerst kursorisch ist, ergibt sich doch eindeutig, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und daher der Berechnung des Erstgerichtes folgend den schon vom Erstgericht ermittelten Schadensbetrag zur Gänze zugesprochen hat. Damit ist das Berufungsurteil überprüfbar. Eine Nichtigkeit liegt nicht vor. Zur Revision der Nebenintervenientin, soweit sie Nichtigkeit geltend macht:
Die Nebenintervenientin rügt erstmals im Revisionsverfahren als Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, dass ihr die Ladung zur Tagsatzung, in der der Zeuge D***** vom Rechtshilfegericht einvernommen worden sei, erst am zugestellt worden sei. Dem Nebenintervenientenvertreter sei es nicht möglich gewesen, bis für die Wahrnehmung des Termins zu sorgen. Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042925). Abgesehen davon sei kurz erwidert, dass der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, umfasst (Kodek aaO, § 477, Rz 7). Dem Nebenintervenientenvertreter kam die Ladung fünf Tage vor der Tagsatzung zu. Er hätte für seine Substitution sorgen müssen. Von einem Ausschluss von der Tagsatzung kann keine Rede sein.
Zu den Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin:
Im Übrigen aber kommt den Ausführungen der Beklagten und der Nebeintervenientin Berechtigung zu, dass den Kläger selbst das Alleinverschulden trifft, dass die Überweisung nicht gleich an seine kontoführende Bank erfolgte.
Einleitend ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Rechtsfall nicht die Bestimmungen des am in Kraft getretenen Überweisungsgesetzes, BGBl I 1999/123, anzuwenden sind, da die Überweisung nicht in einer Währung der Vertragsstaaten des EWR Abkommens oder Euro erfolgte und überdies EUR 50.000,-- überstieg (§ 1 Abs 1 ÜbG).
Weiters ist festzuhalten, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Rechtsmittelverfahren sich darauf beschränkte, der Beklagten und der Nebenintervenientin vorzuwerfen, dass sie an eine "falsche" Bank entgegen seines Überweisungsauftrages überwiesen habe bzw, dass den Mitarbeitern der Banken hätte auffallen müssen, dass dem Kläger eine Fehlbezeichnung seiner kontoführenden Bank unterlaufen sei. Nicht zum Gegenstand seines Vorbringens machte der Kläger hingegen, dass der Beklagten allenfalls eine Verletzung der Verständigungspflicht vorzuwerfen sei, dass sie ihn nämlich nicht unverzüglich davon unterrichtet habe, dass die Überweisung nicht durchführbar sei (vgl Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Band I2, § 49, Rz 28, Canaris, Bankvertragsrecht I3, Rz 326; vgl AGB der Beklagten Punkt 13 Abs 2). Im Hinblick auf das fehlende Vorbringen ist auf diesen Fragenkomplex auch nicht weiter einzugehen. Da der einzig in Frage kommende Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aber nur darin gelegen sein könnte - wie in der Folge noch auszuführen sein wird -, spielt die Frage der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien keine Rolle.
Es ist allgemein anerkannt, dass sich die Bank bei der Durchführung eines Überweisungsauftrages grundsätzlich strikt an die Weisungen des Auftraggebers im Überweisungsauftrag zu halten hat. Es herrscht das Prinzip der formalen Auftragsstrenge (1 Ob 277/01a, Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 327, Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrecht Handbuch Band I2 § 49 Rz 15, Claussen, Bank- und Börsenrecht2, § 7 Rz 18). Der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass die Bank sich sklavisch an den reinen Wortlaut zu halten hätte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrages (1 Ob 277/01a; Canaris, aaO Rz 330, Schimanski aaO, Rz 16). Ausnahmsweise ist allerdings nicht dieser, sondern der innere Wille des Auftraggebers maßgebend, sofern eine Falschbezeichnung vorliegt und die Bank trotz dieser den Auftrag richtig verstanden hat (Canaris aaO Rz 330, Schimanski aaO Rz 16). Im zu beurteilenden Rechtsfall handelt es sich nicht um eine Fehlüberweisung, sondern im Gegenteil um eine Überweisung, die deshalb zunächst fehlschlug, weil die Empfängerbank vom Kläger unrichtig angegeben wurde. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass der Kläger den Geldbetrag von seinem Konto bei der Beklagten auf ein anderes auf ihn lautendes (eigenes) Konto bei einer anderen Bank überweisen wollte. Grundsätzlich kann ein Bankangestellter in einem derartigen Fall wohl davon ausgehen, dass der Überweisende den Firmenwortlaut seiner Bank, bei der er das Konto eröffnet hat, kennt und weiß, an welches Bankinstitut er überweisen will. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger sich schon seit mehreren Jahren mit dem Wertpapierhandel beschäftigt hatte und auch bei der Beklagten mehrere Konten unterhielt, im Bankgeschäft also grundsätzlich erfahren war. In diesem Fall liegt es für einen Bankangestellten nicht auf der Hand, dass der Kläger sich bei der Bezeichnung der Empfängerbank, seiner eigenen kontoführenden Bank, irren könnte. Hat der Mitarbeiter der Bank nicht noch andere Informationen, die auf einen möglichen Irrtum des Überweisenden hindeuten, muss ihm nicht auffallen, dass hier eine Fehlbezeichnung unterlaufen sein könnte. Es gab im Überweisungsauftrag keine widersprechenden Angaben zur Bezeichnung der Empfängerbank. Der objektive Erklärungswert war klar. Eine Verpflichtung der Bank, von sich aus ohne Verdachtsgründe die Angaben des Kunden über die Bezeichnung der Empfängerbank - noch dazu bei einer Überweisung auf das eigene Konto des Kunden - zu überprüfen, würde insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der täglich durchzuführenden Überweisungen die Schutz- und Sorgfaltspflichten dem Kunden gegenüber überspannen. Das Verhalten des Klägers dem Mitarbeiter gegenüber legte auch nicht nahe, dass der Kläger irgendeine Unsicherheit über die Bezeichnung der Empfängerbank haben könnte. Die vom Berufungsgericht angestellten firmenbuch- und wettbewerbsrechtlichen Erwägungen greifen nach Ansicht des erkennenden Senates nicht, da die Bezeichnung auf ein selbständiges Tochterunternehmen im Konzern der C***** hinweisen könnte. Die vom Überweisenden angeführte Bezeichnung der Empfängerbank, die - nochmals betont - seine eigene kontoführende Bank ist, musste nicht den Verdacht eines aufzuklärenden Irrtums erwecken. Bis zum Rücklangen des in die Schweiz überwiesenen Betrages bei der Beklagten - keine der ausländischen Banken haben offensichtlich die Beklagte von ihren vergeblichen Bemühungen informiert - kann daher der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden. Aber auch die weiteren Vorwürfe gegen die Beklagte verfangen nicht.
Auch das vom Erstgericht verwendete Argument, dass dem Mitarbeiter der Beklagten bei Übersenden des Faxes an den Vermögensberater des Klägers in der Schweiz die Fehlbezeichnung hätte auffallen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Der Mitarbeiter der Beklagten faxte lediglich die Abrechnung an den Vermögensberater des Klägers nach dessen Weisung. Seine Annahme, dass dieser bei der "Privatbank C*****" tätig sei, war einerseits unrichtig (der Vermögensberater war damals überhaupt nicht Bankangestellter), andererseits besagt der Umstand, dass das Fax an die C***** zu Handen des Vermögensberaters zu richten war, nichts eindeutig über die kontoführende Empfangsbank aus. Es ist damit nicht indiziert, dass das Unternehmen, bei dem der Vermögensberater erreichbar ist, gleichzeitig die Empfängerbank sein muss. Der Vermögensberater könnte ohne weiteres auch bei einem anderen Unternehmen erreichbar sein. Die Faxadresse musste also den Mitarbeiter der Beklagten nicht veranlassen, den Kläger, der ja dieselben Unterlagen zur Verfügung haben musste wie er, über die Bezeichnung der Empfängerbank zu befragen bzw den Verdacht zu haben, dass der Kläger über die Bezeichnung geirrt haben könnte. Bestand aber keine Verdachtslage, stellt sich die Frage über den Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten zur Aufklärung nicht. Die Überweisung hatte nach dem objektiven Erklärungswert des Überweisungsauftrages zu erfolgen und schlug deshalb fehl. Das Alleinverschulden daran trifft den Kläger, weshalb auch auf die Frage der Freizeichnung (leichte bzw grobe Fahrlässigkeit) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr einzugehen ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger nach seinem Vorbringen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO (es ist hinsichtlich der Kürzungen der Zusprüche zu den Kostennoten auf die Begründung des Erstgerichtes zu verweisen), im Berufungs- und Revisionsverfahren auf §§ 50, 41 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag steht der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht zu (§ 15 RATG). Bemessungsgrundlage für die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist EUR 5.227,78.