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OGH vom 15.10.2002, 4Ob114/02x

OGH vom 15.10.2002, 4Ob114/02x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner F*****, vertreten durch Mag. Heinz Koller, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. Franz M*****, 2. Sigrid M*****, beide vertreten durch Dr. Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 5.180,12 EUR sA, im Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 283/01k-46, mit dem infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom , GZ 5 C 135/00w-21, teilweise abgeändert wurde, über den Ergänzungsantrag der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Kostenentscheidung des Urteils vom , 4 Ob 114/02x, dahin zu ergänzen, dass der Kläger verpflichtet wird, den Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung von 769,51 EUR zu ersetzen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten beantragen, die Kostenentscheidung des Urteils vom , GZ 4 Ob 114/02x, dahin zu ergänzen, dass dem Kläger aufgetragen wird, den Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Sie hätten die Revisionsbeantwortung fristgerecht eingebracht; über die begehrte Erstattung der Kosten sei nicht erkannt worden.

Richtig ist, dass im Spruch der Entscheidung nicht über die Kosten der Revisionsbeantwortung abgesprochen wurde, allerdings wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Beklagten keine Revisionsbeantwortung erstattet hätten. Tatsächlich befand sich im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung keine Revisionsbeantwortung im Akt. Im aus Anlass des Ergänzungsantrags beigeschafften Akt des Erstgerichts erliegt nunmehr eine nicht einjournalisierte Revisionsbeantwortung der Beklagten, die - wie sich aus den Eingangsstempeln ergibt - am beim Bezirksgericht Bregenz überreicht wurde und am beim Landesgericht Feldkirch eingelangt ist.

Das Landesgericht Feldkirch hat als Berufungsgericht mit Beschluss vom , 2 R 283/01k, aufgrund eines Antrags des Klägers nach § 508 ZPO seinen Zulässigkeitsausspruch abgeändert und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Vertreter der Beklagten wurde gemäß § 508 Abs 5 ZPO am mitgeteilt, dass es den Beklagten freistehe, binnen 4 Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen. In einem solchen Fall ist die Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen.

Beim Berufungsgericht ist die Revisionsbeantwortung der Beklagten erst am und damit nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 507a Abs 1 ZPO eingelangt. Hätte sie sich bei der Entscheidung über die Revision des Klägers im Akt befunden, wäre sie zurückzuweisen gewesen.

Damit ist die begehrte Kostenentscheidung mangels rechtzeitiger Revisionsbeantwortung nicht zu treffen. Der Urteilsergänzungsantrag war daher abzuweisen.

Fundstelle(n):
EAAAD-35149