OGH vom 22.01.2020, 7Ob121/19y

OGH vom 22.01.2020, 7Ob121/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** D*****, vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 42.148,75 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 1/19f-48, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 33 Cg 28/15i-44, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem (ua) die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB 2006) zugrundeliegen. Diese lauten auszugsweise:

„…

B. Was ist versichert?

Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt.

E. Was ist ein Unfall?

1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2. Als Unfall gelten auch:

- wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder durch ein gleichartiges Ereignis Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisci gezerrt oder zerrissen werden. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Abschnitt I 'Einschränkungen der Leistung', Punkt 1 Anwendung.

I. Was ist bei den jeweiligen Leistungsarten zu beachten?

Einschränkungen der Leistung

Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.

1. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im

…“

Die Klägerin war am allein in ihrem Betrieb tätig. Sie wollte noch einen Kundenakt fertig machen, wozu sie Etiketten benötigte, die sich in einer Kiste im Lager befanden. Die Klägerin verspürte im Zusammenhang mit dem Anheben der die Etiketten beinhaltenden, etwa 40 kg schweren Kiste einen plötzlichen Stich in der rechten Schulter. Dass die Kiste derart schwer war, war für die Klägerin überraschend. Durch das Anheben der Kiste kam es, auch begünstigt durch degenerativ bedingte Veränderungen und einer damit verbundenen erhöhten Rissneigung im Bereich der Rotatorenmanschettenkappe der rechten Schulter der Klägerin, zu einer Rissbildung im Bereich der Obergrätenmuskelsehne der rechten Schulter der Klägerin.

Zum Zeitpunkt des Vorfalls am lagen bei der Klägerin chronisch-degenerative Veränderungen im Sinn einer Schultergelenksarthrose vor. Bei Schultergelenksarthrosen kommt es nahezu regelhaft auch zu begleitenden degenerativen Veränderungen und damit zu einer Erhöhung der Rissneigung im Bereich der Rotatorenmanschettenkappe (Ober und Untergrätenmuskelsehne). Die Rissbildung im Bereich der Obergrätenmuskelsehne der rechten Schulter der Klägerin wurde daher durch degenerative Vorveränderungen begünstigt.

Unter einem transmuralen Riss versteht man eine Rissbildung durch die gesamte Dicke einer (Rotatorenmuskel)Sehne. Dabei handelt es sich um eine deskreptive Formulierung und lässt keinen Schluss auf die Entstehung des Risses zu. Transmurale Risse kommen zumeist im Bereich der Rotatorenmanschettenkappe im Gefolge von chronisch-degenerativen Veränderungen in einem Schultergelenk vor, können jedoch auch bei massiver Gewalteinwirkung (meist im Zusammenhang mit Schultergelenksverrenkung) unfallbedingt auftreten.

Unabhängig von der Unfallkausalität besteht eine Funktionsminderung des rechten Arms der Klägerin, die mit 30 % des Armwerts einzuschätzen ist. Der Vorfall am war grundsätzlich geeignet, einen Teileinriss der Obergrätenmuskelsehne mitzubewirken. Die Supraspinatussehne befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht in einem altersentsprechenden „gesunden“ Zustand. Die erfolgte Ruptur wurde maßgeblich von dem weiteren entzündlichen Verlauf und auch aufgrund der regelmäßigen Cortison-Infiltrationen bewirkt.

Die Klägerin machte aus der Unfallversicherung (soweit hier relevant) näher bezeichnete Ansprüche in der Höhe von 38.169,47 EUR sA geltend. Sie habe am beim Versuch, eine für sie überraschend etwa 40 kg schwere Kiste aus einem Regal zu heben, einen akuten Einriss der Supra- und Infraspinatussehne rechts erlitten. Davor hätten bei der Klägerin nie Probleme mit den Schultern bzw Schultergelenken bestanden. Die Beklagte sei aus der mit ihr abgeschlossenen Unfallversicherung leistungspflichtig.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, dass bei der Klägerin kein deckungspflichtiger Unfall vorgelegen habe. Gegebenenfalls seien die bei der Klägerin bestandenen Vorschädigungen zu berücksichtigen, sodass jedenfalls keine Leistungspflicht bestehe.

Das Erstgericht wies mit seinem Teilurteil auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts die von der Klägerin aus der Unfallversicherung abgeleiteten Ansprüche in der Höhe von 38.169,47 EUR sA ab. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass ein plötzlich von außen auf den Körper der Klägerin wirkendes Ereignis nicht vorgelegen habe. In Frage komme nur eine Deckungspflicht infolge Verletzung aufgrund „erhöhter Kraftanstrengung“. Das Anheben einer Kiste sei jedoch eine normale, im alltäglichen Leben mit üblichem Kraftaufwand begleitete körperliche Bewegung. Auch wenn das hohe Gewicht der Kiste für die Klägerin überraschend gewesen sei, sei ein solches Anheben nicht als „erhöhte Kraftanstrengung“ zu werten. Da die Klägerin die Verletzung ihrer rechten Schulter somit nicht aufgrund eines Unfalls im Sinn der AUVB 2006 erlitten habe, fehle es an einer Anspruchsgrundlage aus der Unfallversicherung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin dahin Folge, dass es das Urteil des Erstgerichts aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies. Es vertrat die Rechtsansicht, dass für eine „erhöhte Kraftanstrengung“ der mit der normalen körperlichen Bewegung verbundene Kraftaufwand nicht ausreiche, sondern ein erhöhter Einsatz von Muskelkraft erforderlich sei. Klassische Fälle der erhöhten Kraftanstrengung seien etwa das Hantieren mit schweren Gegenständen und sonstige Fälle gesteigerter körperlicher Tätigkeit, wie etwa das Abladen schwerer Kisten. Mag es auch Personen geben, für die die Manipulation von 40 kg schweren Gegenständen alltäglich sei, so sei dies doch nach der Lebenserfahrung nicht der Regelfall. Entgegen der vom Obersten Gerichtshof in 7 Ob 115/17p vertretenen Ansicht gehe der Berufungssenat aber davon aus, dass bei der Abgrenzung zwischen normaler und erhöhter Kraftanstrengung auch zu berücksichtigen sei, ob die Versicherungsnehmerin aufgrund der Umstände (hier: dem Gewicht der Kiste von 40 kg) einen für sie subjektiv ungewöhnlichen, erhöhten Kraftaufwand habe betreiben müssen. Dies sei nach Ansicht des Berufungssenats vorliegend zu bejahen. Da feststehe, dass die Rissbildung in der rechten Schulter der Klägerin am durch das Anheben der 40 kg schweren Kiste erfolgt sei, sei die Beklagte deckungspflichtig. Das Erstgericht werde sich im fortgesetzten Verfahren mit den weiteren zu Anspruchsgrund und höhe von der Beklagten erhobenen Einwendungen zu befassen haben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mit Ausnahme der Entscheidung 7 Ob 115/17p, von der das Berufungsgericht abgehe, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur über den Einzelfall bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen einer „erhöhten Kraftanstrengung“ auszugehen sei.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise stellte die Beklagte den Antrag, dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Die Klägerin erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Fachsenats zu 7 Ob 115/17p abgewichen ist; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

1. Dem von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB 2006) zugrunde. Nach deren E.2. liegt ein Unfall auch dann vor, „wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder durch ein gleichartiges Ereignis Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisci gezerrt oder zerrissen werden“.

2. Beim Vorfall am kam es bei der Klägerin infolge des Anhebens einer etwa 40 kg schweren Kiste zu einer Rissbildung im Bereich der Obergrätenmuskelsehne der rechten Schulter. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Kausalität zwischen dem Anheben der Kiste und dem Sehnenriss bezweifelt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht insbesondere im Rahmen seiner Beweiswürdigung eindeutig klargestellt, dass „die Rissbildung in der rechten Schulter … durch das Anheben einer Kiste (erfolgte)“, sodass an der Ursächlichkeit des Vorgangs für die eingetretene Verletzung keine Zweifel besteht. Es lag demnach ein Vorfall im Sinn von E.2. AUVB 2006 vor, der dann als Unfall zu qualifizieren ist, wenn er „durch eine erhöhte Kraftanstrengung“ ausgelöst wurde.

3. Der Fachsenat hat sich in der Entscheidung 7 Ob 115/17p (EvBl 2018/132 [zust Perner]) zu dem in den wesentlichen Passagen ident formulierten Art 6.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung [AUVB 2006] mit den auch hier zu beantwortenden Voraussetzungen einer Verletzung „durch eine erhöhte Kraftanstrengung“ befasst. Er hat dazu nach einer Auseinandersetzung insbesondere mit der – nicht einheitlichen – deutschen Lehre ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Auslegung am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RISJustiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen, wenn sie – wie hier – nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0112256). Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maß keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0050063 [T5, T 17]; RS0112256 [insb T 21]). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Vertragsbedingungen, also des Versicherers, gehen (7 Ob 139/09f uva).

(…) Davon ausgehend wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer als Basiswert für die Beurteilung der 'erhöhten Kraftanstrengung' im Sinne von Art 6.2 AUVB 2006 mangels weiterer Definition in den Bedingungen von den im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufen ausgehen. Für eine differenzierte Betrachtung je nach Sportart, wobei verschiedene Körperteile in sehr unterschiedlicher Weise belastet werden, besteht kein Anlass. Der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck der Bestimmung geht vielmehr dahin, aus alltäglichen Bewegungsabläufen herrührende Verletzungen nicht unter Versicherungsschutz zu stellen. 'Alltägliche' Bewegungen bloß gelegentlich der Ausübung eines ansonsten auch körperbetonten Sports – wie etwa das bloße Gehen auf dem Tenniscourt während eines Spiels – werden demnach regelmäßig nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein. Andererseits sollen aber innerhalb einer Sportart 'übliche' und typische Abläufe, auch wenn sie – gemessen an der Sportart – nicht in erhöhtem Maß kraftvoll ausgeübt werden, Versicherungsdeckung genießen, wenn sie sich nur gegenüber alltäglichen Bewegungsabläufen außerhalb sportlicher Betätigung durch erhöhte Kraftanstrengung unterscheiden (vgl Jacob, Unfallversicherung2 Z 1 – Unfall Rn 26; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann§ 47 Rn 33 f mwN; Wagner, [Sportliche Betätigung als 'erhöhte Kraftanstrengung' in der Unfallversicherung, r+s 2013, 421] 424).

Auf individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse kommt es dagegen nach Ansicht des erkennenden Fachsenats mangels Bezugnahme darauf in den AUVB 2006 nicht an. Der Begriff 'Anstrengung' wird vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer objektiv aufgefasst.

(…) Zusammengefasst gilt also: Nach Art 6.2 AUVB 2006 sind die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Bewegungen (Abläufe) Maßstab für die Beurteilung, ob eine darüber hinausgehende 'erhöhte Kraftanstrengung' gegeben ist, sodass bei Ausübung einer Sportart auch 'übliche' und typische Abläufe, selbst wenn sie – gemessen an der Sportart – nicht in erhöhtem Maß kraftvoll ausgeübt werden, davon umfasst sind; auf individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse ist dabei nicht abzustellen.“

4. Die Beklagte stellt in ihrem Rekurs die teilweise gegenteilige, auch schon in der Vorentscheidung angesprochene deutsche Lehre dar, zeigt dabei aber genauso wie das Berufungsgericht keine neuen Argumente auf, die für den Fachsenat für das Überdenken der in 7 Ob 115/17p vertretenen, in der österreichischen Lehre bislang nicht auf Kritik gestoßenen Rechtsansicht Anlass geben könnten. Der Fachsenat hält demnach zusammengefasst daran fest, dass – beim Fehlen abweichender vertraglicher Regelungen – die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufe den Maßstab für die Beurteilung bilden, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ vorlag. Auf die individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse des Versicherungsnehmers ist dabei – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht abzustellen.

5. Im hier zu beurteilenden Anlassfall hat die Klägerin eine etwa 40 kg schwere Kiste angehoben. Das Anheben einer derartigen Last ist – gemessen an alltäglichen Manipulationsvorgängen, objektiv und unabhängig von den körperlichen Verhältnissen der Versicherungsnehmerin – mit „erhöhter Kraftanstrengung“ verbunden. Es liegt demnach ein grundsätzlich deckungspflichtiger Unfall im Sinn von E.2. AUVB 2006 vor.

6. Das Erstgericht hat sich infolge abweichender Rechtsansicht mit den weiteren zu Anspruchsgrund und -höhe von der Beklagten erhobenen Einwendungen, insbesondere mit der Bedeutung der bei der Klägerin vorgelegenen abnützungsbedingten Einflüsse, nicht befasst. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Der Rekurs erweist sich damit im Ergebnis als nicht berechtigt.

7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00121.19Y.0122.000

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