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OGH vom 14.07.2022, 1Ob123/22b

OGH vom 14.07.2022, 1Ob123/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsteller) Ing. H* S*, vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) I* S*, vertreten durch Mag. Philipp Zeidlinger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 32/22m70, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 2 Fam 73/19i, 2 Fam 129/19z63, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht sprach in seiner vom Rekursgericht (insofern) bestätigten Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung zu bestimmten Verbindlichkeiten gegenüber drei Gläubigern und mit Wirkung für diese aus, dass der Antragsteller Hauptschuldner und die Antragsgegnerin nur noch Ausfallsbürgin sei (Punkt 3.). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[2] Durch einen Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG wird ein Gläubiger in seinem Recht beschränkt. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 93 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0008592 [T2]) und kann gegebenenfalls – bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses – ein Rechtsmittel ergreifen (RS0008592; 1 Ob 45/18a; 1 Ob 74/20v, jeweils mwN).

[3] Weder die erst- noch die zweitinstanzliche Entscheidung wurde den Gläubigern zugestellt.

[4] Da nach § 179 Abs 1 Geo Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sind, werden die Akten dem Erstgericht zur Zustellung dieser Beschlüsse an die drei kreditgewährenden Gläubiger rückgemittelt.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00123.22B.0714.000

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