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OGH 11.05.1999, 5Ob114/99x

OGH 11.05.1999, 5Ob114/99x

Rechtssatz


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Norm
RS0112093
Eine nur vorübergehende (einvernehmliche) Anhebung des Mietzinses (hier 1963 auf die Dauer von zwei Jahren zur Abdeckung der Kosten für das Ausmalen des Stiegenhauses) erfüllt nicht den Tatbestand einer Mietzinsvereinbarung iSd § 46a Abs 4 Z 2 MRG (hier iVm § 16 Abs 1 Z 4 MG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Friedrich Mayr-M*****, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** KG*****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 46a Abs 4 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 733/98b-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Rechtsansicht, eine nur vorübergehende (einvernehmliche) Anhebung des Mietzinses (hier 1963 auf die Dauer von zwei Jahren zur Abdeckung der Kosten für das Ausmalen des Stiegenhauses) erfülle nicht den Tatbestand einer Mietzinsvereinbarung iSd § 46a Abs 4 Z 2 MRG (hier iVm § 16 Abs 1 Z 4 MG), ist durch die Judikatur des OGH gedeckt (1 Ob 91/97g = WoBl 1998, 217/237; auch die E 5 Ob 491/97k = WoBl 1998, 222/140 hat dies mit der Betonung, daß eine neu getroffene Wertsicherungsvereinbarung eine durchgehende Mietzinserhöhung bewirkt, zum Ausdruck gebracht).

2.) Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach § 46a Abs 4 MRG ist dem Vermieter dann versagt, wenn der Mietzins ohnehin auf einer freien Vereinbarung beruht oder die Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung versäumt wurde (vgl WoBl 1998, 217/137). Eine solche Vereinbarung bzw ein solches Versäumnis liegt, wie das Rekursgericht auf völlig klarer und damit nicht weiter zu verbreitender Rechtsbasis argumentierte, nicht vor, wenn der Mieter von sich aus Kriegsschäden am Mietobjekt behebt und auf eine an sich mögliche Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB verzichtet.

3.) Auch wenn man die mit dem Hinweis auf die Kdm des BMI vom , Zl 157.406-11/51, vorgenommene Mietzinsanhebung im Jahr 1952 als Vereinbarung deutet und sie als substantiell betrachtet (siehe zu diesem Erfordernis WoBl 1998, 217/137), läge keine Mietzinsvereinbarung iSd § 46a Abs 4 Z 2 MRG vor, weil diese Ausnahmeregelung eine freie Mietzinsvereinbarung voraussetzt, die zufolge § 16 Abs 3 MG idF der Nov 1951 wegen des 4000 K nicht übersteigenden Jahresmietzinses für das fragliche Objekt (siehe dazu AS 39) gar nicht möglich war.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00114.99X.0511.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-35091