OGH vom 19.12.2016, 2Ob211/16t

OGH vom 19.12.2016, 2Ob211/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Dkfm. K***** J***** S*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Pflichtteilsberechtigten 1. Mag. K***** S 2. Ing. H***** S*****, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 401/16w 67, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Einholen von Auskünften bei der kontoführenden Bank des Erblassers („Kontenöffnung“) setzt konkrete Anhaltspunkte für die Nachlasszugehörigkeit eines weiteren Vermögenswerts voraus, der dadurch ermittelt werden könnte; die Anfrage ist auf Auskünfte zu beschränken, die der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können (4 Ob 112/12t; 2 Ob 205/14g; 2 Ob 55/15z; 2 Ob 183/15y). Das Konkretisierungserfordernis darf zwar nicht überspannt werden; ob ausreichend konkrete Anhaltspunkte für weiteres Vermögen vorhanden sind, ist aber eine Frage des Einzelfalls (2 Ob 183/15y).

Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs nicht auf: Es ist vertretbar, die Überweisung von 1.000 EUR kurz vor dem Tod nicht als ausreichendes Indiz für den von den Pflichtteilsberechtigten vermuteten laufenden Transfer von Vermögen auf ein bisher unbekanntes Konto anzusehen; dieser Umstand ist in keiner Weise mit der in 2 Ob 183/15y zu beurteilenden Zahlung von über 500.000 EUR auf ein unbekanntes Konto zu vergleichen. In Bezug auf das ebenfalls strittige Wertpapierkonto hat zwar die gegenüber der Bank allein verfügungsberechtigte Witwe zugestanden, dass es wirtschaftlich zur Hälfte dem Erblasser gehörte. Der Antrag legte jedoch nicht konkret dar, aus welchem Grund durch Anfragen zu diesem Konto Erkenntnisse über weiteres Vermögen des Erblassers zu erwarten gewesen wären. Gleiches gilt für das dritte strittige Konto, von dem nicht einmal die Antragsteller behaupten, dass der Erblasser daran im Todeszeitpunkt berechtigt gewesen wäre. Ob und aus welchem Grund er das Konto (mit dem darauf befindlichen Guthaben) seinerzeit der Witwe überlassen hat, hat keinen erkennbaren Bezug zur Ermittlung des Nachlassvermögens. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00211.16T.1219.000