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OGH vom 19.05.1987, 5Ob315/87

OGH vom 19.05.1987, 5Ob315/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am verstorbenen arbeitslosen Hans D***, wohnhaft gewesen in 4802 Ebensee, Rindbachstraße 83, infolge Rekurses der Aloisia D***, im Haushalt, des Josef D***, Student, der Jutta D***, Studentin, der Christa D***, Studentin, und der Luise D***, im Haushalt, alle 4802 Ebensee, Rindbachstraße 83, alle vertreten durch Dr. Hans Rieger, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 6.Feber 1987, GZ 2 R 36/87-15, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom , GZ S 1/87-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Hans D*** ist am verstorben. Er hinterließ seine Ehefrau Aloisia D*** und die vier Kinder Josef D***, Jutta D***, Christa D*** und Luise D***. Das Abhandlungsgericht erledigte den Bericht über die Todfallsaufnahme, aus der sich ergab, daß der Verstorbene nur seine gebrauchte Kleidung und Wäsche besaß, aber rund S 13,000.000,- Schulden hatte, zunächst am dahin, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung statfinde (§ 72 AußStrG).

Hans D*** hatte am beim Arbeitsamt Wels Insolvenz-Ausfallgeld von S 486.305,- an Ansprüchen als Dienstnehmer der C*** Gesellschaft m.b.H. geltend gemacht, über deren Vermögen am der Konkurs eröffnet worden war. Das Arbeitsamt Wels lehnte mit Bescheid vom den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld ab, weil dem Anspruchsteller als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und deren Gesamtprokurist die Arbeitnehmereigenschaft ausschließende maßgebliche Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zugekommen seien. Hans D*** erhob Berufung an das Landesarbeitsamt (§ 10 Abs. 1 IESG). Dieses gab erst am nach dem Ableben des Anspruchstellers seiner Berufung statt und erkannte der Verlassenschaft aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ein Insolvenzausfallgeld von S 486.305,-

zu.

Schon am hatte das Verlassenschaftsgericht wegen des hervorgekommenen Anspruches die Abhandlung eingeleitet und einen Verlassenschaftskurator bestellt. Wegen der Pfändungsbeschränkungen nach § 8 IESG290 und § 293 EO und § 5 LPfG ordnete das Landesarbeitsamt an, daß von den gepfändeten Bezügen an die Überweisungsgläubigerin Erwin S*** Gesellschaft m.b.H. nur der Teilbetrag von S 114.907,- aus dem nun zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeld geleistet und der Restbetrag von S 371.398,-

der Verlassenschaft nach dem Anspruchsberechtigten zur Verfügung gestellt wird. Der am neu bestellte Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt Dr. Peter P*** berichtete am dem Verlassenschaftsgericht, daß wegen der Schulden beim Finanzamt und mehreren anderen Gläubigern der Nachlaß mit mehr als S 14,000.000,- überschuldet sei und daß auf den noch vorhandenen Betrag von S 371.398,- an Insolvenz-Ausfallgeld sowohl die Gläubigerin Erwin S*** Gesellschaft m.b.H. infolge ihres richterlichen Pfandrechtes als auch Familienangehörige zur Abdeckung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit Anspruch erheben. Der Kurator der Verlassenschaft befolgte den ihm vom Verlassenschaftsrichter am erteilten Auftrag und beantragte die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verlassenschaft.

Das Erstgericht eröffnete den Konkurs.

Das Rekursgericht wies den von der Witwe und den vier Kindern gegen den Konkurseröffnungsbeschluß erhobenen Rekurs zurück. Es sprach aus, daß der Wert des von seiner Entscheidung betroffenen Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Ein Aussonderungsantrag sei von den Rechtsmittelwerbern bisher nicht gestellt worden, sie hätten auch noch keine Erbserklärung abgegeben. Den Rechtsmittelwerbern fehle die Rekurslegitimation und eine Beschwer, weil die Verlassenschaft bei der von ihnen angestrebten Entscheidung, daß der Konkurseröffnugnsantrag mangels eines kostendeckenden Vermögens abgewiesen werde, ebenso nachteilig betroffen würde und sie nur dann rechtlich berührt würden, wenn sie durch die Abgabe von Erbserklärungen in eine Beziehung zum Nachlaß getreten wären.

Nach der Zustellung der Ausfertigung der Rekursentscheidung gaben die Witwe und die Kinder zum Nachlaß des Hans D*** auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung am ab. Diese Erklärungen wurden vom Verlassenschaftsgericht am angenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der an diesem Tag zur Post gegebene Rekurs der Witwe und der Kinder gegen den ihren Rekurs zurückweisenden Beschluß des Rekursgerichtes ist rechtzeitig und nach § 171 KO sowie § 528 Abs. 2 und § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt. Daraus, daß die Rechtsmittelwerber sich nun zum Nachlaß des Ehemannes und Vaters zu Erben erklärt haben, läßt sich ihr Rekursrecht gegen den Konkurseröffnungsbeschluß nicht ableiten. Nach § 176 Abs. 2 KO idF des IRÄG BGBl 1982/370 können in Rekursen neue Tatsachen nur angeführt werden, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren. Abgesehen davon, daß die Abgabe und Annahme der Erbserklärungen allein noch nicht die Vertretung des Nachlasses bewirkt, die dem vom Verlassenschaftsgericht bestellten Kurator zukommt, handelt es sich dabei jedenfalls um eine Tatsache, die bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag nicht bestanden hat, gleich, welche Wirkung es hat, daß sich die nach dem Gesetz berufenen Erben zur Annahme der Erbschaft erklärten. Ihr Rekursrecht gegen die Eröffnung des Verlassenschaftskonkurses können die Rechtsmittelwerber nicht auf die Vertretung des Nachlasses oder ihre Erbenstellung stützen. Nach § 71 Abs. 1 KO können Beschlüsse des Gerichts, womit der Konkurs eröffnet wird, von allen Personen angefochten werden, deren Rechte dadurch berührt werden. Zum Rekurs ist jede Person legitimiert, die ein Rechtsschutzinteresse und nicht bloß eine Beschwer in wirtschaftlicher Hinsicht geltend machen kann (Bartsch-Heil, Insolvenzrecht 4 Rz 53). Ihre Beschwer leiten die Rekurswerber aus ihrer Rechtsansicht ab, daß sie nach § 1 Abs. 1 IESG einen Direktanspruch auf den pfändungsfreien Betrag an Insolvenz-Ausfallgeld von S 371.398,- erworben hätten, der gar nicht an die Verlassenschaft auszuzahlen gewesen wäre, und daß sie daher insoweit ein Aussonderungsrecht beim Masseverwalter geltend gemacht hätten. Daß die Durchsetzung ihres Rechtes auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen, das nach § 11 Abs. 1 KO durch die Konkurseröffnung nicht berührt wird, erst im Rechtswege erfolgen und sie mit einem bei Obsiegen uneinbringlichen Prozeßkostenaufwand belasten kann, bildet ein bloß wirtschaftliches Interesse. Der Aussonderungsberechtigte ist kein "am Konkursverfahren Beteiligter", dessen Recht durch die Konkurseröffnung berührt wird. Er hat daher kein Rekursrecht (Bartsch-Pollak, KO 3 I 351 Anm.2; Bartsch-Heil, aaO Rz 233; EvBl 1964/35). Die Rekurswerber gehören nicht dem Kreis der Personen an, die nach § 71 Abs. 1 KO zur Anfechtung des Konkurseröffnungsbeschlusses berechtigt sind, und bekämpfen zu Unrecht die zutreffende auf Zurückweisung ihres dennoch erhobenen Rekurses lautende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz. Daß die Rekurswerber als Unterhaltsberechtigte Konkursgläubiger sind, in welcher Eigenschaft ihnen die Legitimation zum Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluß zukäme, kann nicht festgestellt werden, weil sie entsprechende Behauptungen nicht vorgebracht haben und nach der Aktenlage dafür keine Grundlagen zu entnehmen sind.