OGH vom 18.07.2013, 1Ob123/13i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse 1. des Mag. K***** D*****, und 2. der Msc. MBA D***** D*****, beide vertreten durch Mag. Jürgen Nagel, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 1 R 128/13a 284, mit dem infolge Rekurses des Mag. K***** D***** der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom , GZ 2 A 179/10v 201, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beiden Revisionsrekurswerber sind Geschwister. Mag. K***** D***** (im Folgenden: Antragsteller) begehrte die Abberufung des Gerichtskommissärs und Zustellungen gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes an seine Schwester. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab.
1. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
1.1 Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Antragsteller entgegen der unbelegten Behauptung im außerordentlichen Revisionsrekurs am (und nicht am ) zugestellt. Der in seiner Vertretung im Elektronischen Rechtsverkehr am eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
1.2 Die Frist für den Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Revisionsrekursfrist endete daher für den Antragsteller am . Der am eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet (vgl RIS Justiz RS0108631). Die Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG, die die Anfechtbarkeit von Beschlüssen auch nach Ablauf der Rekursfrist vorsah, wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, aufgehoben. Er ist hier nicht anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem liegt (§ 207h AußStrG).
1.3 Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs im Namen des Antragstellers erhoben wurde, ist er als verspätet zurückzuweisen.
2. Zur Zweitrevisionsrekurswerberin:
2.1 Auch im Verfahren außer Streitsachen muss ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels bestehen. Fehlt ein solches Anfechtungsinteresse, die Beschwer, ist ein dennoch erhobenes Rechtsmittel als unzulässig (RIS Justiz RS0006598) zurückzuweisen (RIS Justiz RS0006880).
2.2 Nach ganz herrschender Auffassung bedarf es grundsätzlich einer formellen Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Diese liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (RIS Justiz RS0041868 [T5]; Kodek in Rechberger ³ Vor § 461 ZPO Rz 10; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 58 mwN).
2.3 Den Entscheidungen der Vorinstanzen lag ein Antrag des von den Vorinstanzen als „erblicher“ Sohn bezeichneten Erstrevisionsrekurswerbers zugrunde. Entgegen dem Rekursgericht, das im Kopf seiner Entscheidung auch dessen Schwester (nach den Vorinstanzen eine „erbliche“ Tochter) als Rechtsmittelwerberin ausweist, wurde auch der Rekurs gegen die abweisende Entscheidung des Erstgerichts ausschließlich vom Antragsteller erhoben, der auch nicht als Vertreter seiner Schwester einschritt. Allein der Umstand, dass die Antragstellung zumindest was die begehrte Zustellung anlangt auch in ihrem Interesse gelegen gewesen sein mag, macht die Schwester des Antragstellers noch nicht zur Partei des Rechtsmittelverfahrens. In Ermangelung einer formellen Antragstellung ihrerseits kann sie sich durch die Entscheidungen der Vorinstanzen (formell) nicht beschwert erachten.
2.4 Sie macht auch keinen Grund, aus dem sie materiell beschwert wäre und ausnahmsweise doch mit ihrem Rechtsmittel zu hören wäre, geltend. Damit ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Schwester des Antragstellers wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Ob das in ihrem Namen erhobene Rechtsmittel auch rechtzeitig ist, muss nicht mehr geprüft werden.
3. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.