OGH vom 07.07.2009, 5Ob114/09i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, geboren am *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Ofner Wagner Ofner Mahrer GbR in Wien, gegen die beklagte Partei Stefanie M*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 607/08b-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 1 C 22/08h-12, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Klage (unter Anspruchsverzicht) wird zur Kenntnis genommen.
Es wird festgestellt, dass die Urteile der Vorinstanzen, nämlich das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 1 C 22/08h-12, und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 607/08b-19, wirkungslos sind.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom die Klage (unter Anspruchsverzicht) zurückgezogen. Die Beklagte hat der Klagsrückziehung zugestimmt (§ 483a Abs 1 ZPO; zur Notwendigkeit der Zustimmung der Beklagten s Pimmer in Fasching/Konecny² § 483a ZPO Rz 2 f). Folglich sind die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos, was deklarativ festzustellen ist (vgl § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO; RIS-Justiz RS0041997).